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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in B (BRD), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 1993, Zl. 12/27-1/1993, betreffend Übertretung des EGVG und des Tiroler Landespolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 26. Oktober 1993 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 1993, Zl. 12/27-1/1993.
Mit Verfügung vom 12. November 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vorzulegen und dabei auch anzugeben, wann ihm dieser Bescheid zugestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 30. November 1993 übersandte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides und teilte mit, daß ihm dieser am 27. August 1993 zugestellt worden sei.
Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, VwSlg. Nr. 7572/A) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustelltag zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 8. Oktober 1993 erhoben werden müssen. Da die Beschwerde jedoch erst am 26. Oktober 1993 der Post zur Beförderung übergeben und damit erhoben wurde, erweist sie sich als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Ein Antrag auf Mängelverbesserung der Beschwerde erübrigt sich, da die Beschwerde auch nach Mängelbehebung zurückgewiesen werden müßte (vgl. etwa den Beschluß vom 19. Jänner 1967, VwSlg. Nr. 7060/A).
Bemerkt wird, daß der angefochtene Bescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, daß dagegen binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof in Wien erhoben werden kann. Daß der Beschwerdeführer die genaue Anschrift des Verwaltungsgerichtshofes (erst gegen Ende der Frist) auf schriftlichem Wege vom Unabhängigen Verwaltungssenat erfragt hat, kann auf den Ablauf der Beschwerdefrist keinen Einfluß haben.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100210.X00Im RIS seit
20.11.2000