TE Vwgh Beschluss 1993/12/20 AW 93/11/0087

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §39 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H in A, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. November 1993, Zl. 725.250/3-2.5/93, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 690/1992, mit Ablauf des 30. November 1993 aus militärischen Rücksichten von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes als Zeitsoldat befreit. Es wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 4 WG mit Ablauf des genannten Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gilt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, diese die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil durch die nunmehrige Einkommenslosigkeit die wirtschaftliche Existenz schwerstens bedroht sei. Damit erwachse für ihn ein weit größerer Nachteil als der Republik durch seine vorläufige Behaltung als Zeitsoldat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs.2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Beschwerdefall würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere gehen, weil sie sich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auswirken könnte. Mit Ablauf des 30. November 1993 gilt der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 4 WG als entlassen, woran die aufschiebende Wirkung nichts mehr ändern kann. Alle aus der erfolgten Entlassung für den Beschwerdeführer eingetretenen Nachteile könnten somit durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht behoben werden (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Mai 1991, Zl. AW 91/09/0014).

Darüber hinaus kann bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis die aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisoralmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt im nachhinein nicht mehr aufzuheben wäre. Daß der Gesetzgeber ein derartiges Beschäftigungsverhältnis auf dem Umweg über § 30 Abs. 2 VwGG vorsehen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. November 1989, Zl. AW 89/12/0017).

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110087.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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