TE Vfgh Beschluss 1991/6/26 B612/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; Bekämpfung eines (zweitinstanzlichen) an die Kaufvertragspartner des Beschwerdeführers adressierten grundverkehrsbehördlichen Bescheides; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren mangels Erhebung einer Berufung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer - er ist österreichischer Staatsbürger - schloß im Jahre 1981 mit dem Ehepaar Dr. P und G R - beide sind Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland - einen mündlichen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in der KG Erl ab. Der Kaufpreis wurde übergeben und Zug um Zug das Grundstück zur Nutzung überlassen. Die Eigentumsübertragung sollte auf Grund letztwilliger Verfügung erfolgen. Im Jahre 1988 trat das Käuferehepaar sämtliche Ansprüche und Rechte aus diesem Kaufvertrag an die Raiffeisenbank eG R ab, die ihrerseits im Juni 1990 den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar R mündlich abgeschlossenen Kaufvertrages stellte. Dieser Antrag wurde von der Grundverkehrsbehörde Ehrwald mit Bescheid vom 23. Juli 1990 zurückgewiesen; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Raiffeisenbank Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof (ho. Zl. B259/91).

Am 10. Dezember 1990 beantragten die ursprünglichen Käufer - Dr. P und G R - die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu dem im Jahre 1981 abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag, die ihnen jedoch ua. deshalb versagt wurde, weil die Gemeinde Ehrwald zu jenen Gemeinden gehöre, in denen tatsächlich eine Überfremdung eingetreten sei. Die Berufung der Käufer gegen diese Entscheidung wurde mit dem hiemit vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpften Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. April 1991, Zl. LGv-999/6-90, mangels begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt, weil ihm als Vertragspartner (Verkäufer) des dem grundverkehrsbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes Parteistellung im Genehmigungsverfahren zugekommen wäre; er sei jenem Verfahren jedoch nicht beigezogen worden, sondern hätte erst über sein Ersuchen den nunmehr angefochtenen (Berufungs-)Bescheid zugestellt bekommen. Daher sei er als übergangene Partei zu betrachten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 11.903/1988).

Tatsächlich greift aber der angefochtene Bescheid, der nur die Zulässigkeit der von Dr. P und G R erhobenen Berufung zum Gegenstand hat, ausschließlich in die Rechtssphäre der Berufungswerber des Administrativverfahrens ein. Es ist ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Zurückweisungsbescheid - der ihm entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zugestellt, sondern auf seinen Wunsch hin zur Kenntnis gebracht wurde (in der Zustellverfügung ist der Beschwerdeführer folgerichtig nicht angeführt) - in irgendeinem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Im übrigen würde durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht begründet werden (s. etwa VwSlg. 4458 A/1957; 6943 A/1966; VwGH 24. 11. 1969, 436/69; 17. 10. 1978, 499/78; 18. 2. 1986, 85/04/0239; 14. 4. 1987, 86/05/0173).

Die Beschwerde war daher schon mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf den darin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Parteibegriff, Berufung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B612.1991

Dokumentnummer

JFT_10089374_91B00612_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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