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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 idF 1990/458;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des L in G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. August 1993, Zl. Senat-SB-92-031, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 24. März 1992 erfolgten Überladung sowohl des Lkws als auch des Anhängers eines Kraftwagenzuges zweier Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG schuldig erkannt. Es wurden Geldstrafen von S 1.560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und S 2.210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der belangten Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, daß nach Lehre und Rechtsprechung eine derartige Überladung seit der am 28. Juli 1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle nur mehr EIN Delikt darstellt.
Daraufhin änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 ihren Bescheid vom 13. August 1993 gemäß § 52a VStG insoweit, als der Spruch zu lauten habe:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird neu gefaßt und hat zu lauten:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der LH
GmbH mit Firmensitz in G, die ihrerseits Zulassungsbesitzer des
Lkw ... und des Anhängers ... ist, FOLGENDE
VERWALTUNGSÜBERTRETUNG begangen:
Am 24. März 1992 gegen 18.00 Uhr hat JK den
Kraftwagenzug ... und ... auf der B 1 im Gemeindegebiet Z bei
Straßenkilometer 96 in Richtung Ybbs gelenkt. Der Lkw ... und
der Anhänger ... haben dem § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nicht
entsprochen, da durch die Beladung des Lkws das höchstzulässige Gesamtgewicht (22 t) um 5,4 t und durch die Beladung des Anhängers das höchstzulässige Gesamtgewicht (16 t) um 5,1 t überschritten wurde. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte (38 t) wurde daher um insgesamt 10,5 t überschritten. Sie haben dadurch EINE Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a und § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wird gegen Sie eine Geldstrafe von S 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wird der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit S 180,-- festgesetzt.
Der Berufungswerber hat den Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen."
Mit der Erlassung dieses auf § 52a (Abs. 1) VStG gestützten Bescheides, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgte (der neue Abspruch umfaßt alle Spruchelemente des § 44a VStG), ist der Bescheid vom 13. August 1993 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch den Bescheid vom 9. Dezember 1993 ersetzt worden. Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Damit ist es aber zur Klaglosstellung gekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265, und das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 91/03/0137; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seiten 1053 f). Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschuldigten angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0081, 0082).
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG (zu einer Fristsetzung gemäß § 36 Abs. 1 VwGG war es noch gar nicht gekommen) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Zugesprochen wurde an Schriftsatzaufwand der in der zitierten Verordnung unter Art. I A Z. 3 vorgesehene Betrag von S 8.340,--, weiters an Stempelgebührenersatz S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmacht und S 90,-- für eine (nur einfach vorzulegende) Bescheidausfertigung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020242.X00Im RIS seit
19.03.2001