TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/21 93/04/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W - vom 25. Mai 1993, Zl. Präs 142-188/92/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. November 1992 erließ die Handelskammer Kärnten gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:

"Dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 57g HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht wird entsprochen. Die Höhe der Grundumlage gem. § 57a HKG für die Firma X-Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird wie folgt festgestellt:

für das Kalenderjahr 1992

für die Fachgruppe H19 Handel mit photographischem,

optischem und ärztlichem Bedarf

für die Brechtigungen 10 - 17, 19, 20,

22, 25, 26                                         S  23.400,--

für das Kalenderjahr 1991

für die Fachgruppe H26 Parfümeriewarenhandel

für die Berechtigung 26                            S       0,--

für das Kalenderjahr 1992

für die Fachgruppe H26 Parfümeriewarenhandel

für die Berechtigungen 1 - 9, 18, 21, 23, 24       S  39.000,--

insgesamt also                                     S  62.400,--

                                                   ============

gem. Beschluß des Fachgruppenausschusses der Fachgruppe H19 Handel mit photographischem, optischem und ärztlichem Bedarf vom 24.9.1991 und gem. Beschluß des Fachgruppenausschusses der Fachgruppe H26 Parfümeriewarenhandel vom 11.10.1991."

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. festgehalten, seit dem Jahre 1983 habe die Firma X-Gesellschaft m.b.H. von den aus der Beilage ersichtlichen Behörden die ebenfalls dort ersichtlichen Gewerbeberechtigungen erworben. Die Beilage bilde hinsichtlich ihrer Angaben über Berechtigungsnummer, Betriebsteil, Berechtigungswortlaut, Verteilungsbehörde, Ausstellungsdaten, Wirksamkeit der Berechtigung, Standort-Straße und Standort einen Bestandteil dieses Bescheides.

Im Verwaltungsakt erliegt im Anschluß an diesen Bescheid ein zahlreiche Seiten umfassender, insgesamt

26 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.

Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Mai 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten vom 6.11.1992 mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Kärnten im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Kärnten gefaßten Beschluß gemäß § 57a Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Kärnten am 11.1.1991 gründet.

Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, die Berufungswerberin verfüge über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten. Auf Grund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet Grundumlagen in der Höhe von insgesamt S 62.400,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid "insofern in ihren Rechten verletzt, als

-

weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid dem Erfordernis des § 59 (1) AVG entspricht, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat;

-

ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagepflicht festgestellt wird;

-

für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit. b Z. 25 GewO 1973 eine Grundumlage entsprechend den Beschlüssen jener Fachgruppen, denen die Beschwerdeführerin "fachlich zugeordnet" wurde, festgestellt wird, dabei jedoch eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätte;

-

die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden."

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Judikatur u.a. vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, weil darin die für die Bemessung der Umlagepflicht maßgebenden Berechtigungen nicht im einzelnen dargestellt seien. Eine entsprechende Darstellung in der Begründung vermöge diesen Mangel nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde habe "die Anlage dieses Bescheides" zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt. Mit der Anlage sei offenbar ein zusammengeheftetes Zettelkonvolut gemeint, das dem angefochtenen Bescheid beigelegt, mit diesem jedoch in keiner Weise verbunden gewesen sei. Dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit werde damit zweifellos nicht entsprochen und es bleibe unklar, über welchen Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei.

Zunächst ist in Erwiderung des Art. 6 MRK betreffenden Beschwerdevorbringens in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126, zu verweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch einen nicht näher konkretisierten Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG ("... Berechtigungen 10-17, 19, 20, ..."). Der entsprechende Verweis in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts zu ändern.

Durch die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides erhob die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstbehördlichen Bescheides - mit im gegebenen Zusammenhang bedeutungsloser Ergänzung - zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.

Der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides ... zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", vermag daran nichts zu ändern, weil es einerseits an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im vollen Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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