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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) BeschwerdeeinbringungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 22. März 1991, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 26. März 1991 und hier zu GZ. B341/91 protokolliert, bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Februar 1991, Zl. IIb2-V-7/62/31-1991.
Mit der gegenständlichen - durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten - zu GZ. B368/91 protokollierten Beschwerde vom 2. April 1991, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. April 1991, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Feburar 1991, Zl. IIb2-V-7/62/31-1991. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11871/1988 m.w.H.).
Die (zweite) Beschwerde war daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtetung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B368.1991Dokumentnummer
JFT_10089374_91B00368_00