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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über den Antrag der X-Gesellschaft m. b.H. in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1986, Zl. Ge-29.948/2-1986/Sch, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden ihr mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1986 die ihr bis dahin zustehende Gewerbeberechtigung "Errichtung von Baulichkeiten durch hiezu befugte Gewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf einer Liegenschaft, an der das Verfügungsrecht zusteht und Verwertung derselben (Bauunternehmergewerbe) unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis oder an eine besondere Bewilligung (Konzession) gebundenen Tätigkeit mit dem Standort B 202" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1973 entzogen und ihr aufgetragen, den Gewerbeschein binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides der Gewerbebehörde zurückzustellen. Dieser Bescheid war mit der zum damaligen Zeitpunkt zutreffenden Rechtsbelehrung versehen, es sei eine Berufung dagegen zulässig. Die von der Beschwerdeführerin in der Folge erhobene Berufung wurde jedoch vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 31. August 1993 unter Hinweis auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderte Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, zurückgewiesen.
Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, geschaffene Rechtslage, als deren Folge die von ihr ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung in der Folge unzulässig wurde, für sie ein unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG bedeutet, als dessen Folge sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1986 versäumte.
Von der Versäumung dieser Frist erfuhr die Beschwerdeführerin am 3. September 1993 durch Zustellung des ihre Berufung zurückweisenden Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 31. August 1993. Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG ist daher mit Rücksicht darauf, daß sie bereits am 5. September 1993 beim Verwaltungsgerichtshof den in der Folge bewilligten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe stellte, gewahrt.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwGG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung stattzugeben.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040234.X00Im RIS seit
11.07.2001