TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/21 92/08/0133

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der I in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. Mai 1992, Zl. 121.276/4-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mP: 1. M,

2. Krnt GKK, 3. PVA Arb, 4. Allg Unfallversicherungsanstalt, Wien XX, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/08/0135, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0118, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß LL in der Zeit vom 1. September 1977 bis 31. Dezember 1977, vom 1. Mai 1978 bis 31. Dezember 1978, vom 1. Mai 1979 bis 3. Dezember 1979 und vom 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1980 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin unterlegen sei.

Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde folgende Feststellungen zugrunde:

"(LL) war in den streitgegenständlichen Zeiträumen unbestrittenermaßen in einem noch zu klärenden Umfang auf dem Gut (der Beschwerdeführerin) beschäftigt. Zu seinen Arbeiten gehörten Holzschlägerungen, die unbestritten pro Festmeter entlohnt wurden. Für die Jahre 1977, 1979 und 1980 sind Holzabrechnungen im Akt. Neben diesen Schlägerungsarbeiten hat (LL) laut Abrechnung für 1979 im Mai d.J. Waldpflanzen gesetzt, ebenso im Mai des Jahres 1980. Er wurde dafür mit S 1,20 pro Pflanze entlohnt.

Bei DIESER Tätigkeit war er berechtigt, sich die Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken einzuteilen; (LL) hat laut den genannten Dokumenten Vorschüsse in mehrwöchigen Abständen erhalten, die bei der Jahresabrechnung abgezogen wurden. Weiters wurden im Jahr 1979 und 1980 Telefonrechnungen in Abzug gebracht. (LL) wohnte ab 1979 in einem auf dem Gutsgelände befindlichen Objekt. Neben (LL) wohnte in diesem Nebengebäude des Gutes B Herr A, der bis 31.12.1977 zur Sozialversicherung gemeldet war, und der laut Aussage (der Beschwerdeführerin) am 18.6.1991 neben Holzschlägerungsarbeiten mit der Überwachung des Tierparkes, der Wegereparatur, für das Wildgatter, die Wildfütterung etc. betraut war. Er war nach ho. Auffassung bis Herbst 1977 dort beschäftigt.

Unbestritten ist weiters, daß (LL) in Begleitung des vollentmündigten Herrn M war, der ihn bei seiner Arbeit unterstützte. Festgestellt wird weiters, daß die Söhne des (LL) ihren Vater an einigen Wochenenden und Feiertagen bei der Arbeit unterstützt haben.

(LL), der kein eigenes Fahrzeug besaß, wurde von seinen Söhnen samstags nach Hause gebracht und sonntags wieder zu seiner Arbeitsstätte gefahren.

Von 1974 bis 1980 war Herr E Abschußnehmer der zum Gut B gehörenden Eigenjagd.

Hinsichtlich der Frage des Ausmaßes und des Inhalts der Tätigkeit geht die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die unten folgende Beweiswürdigung davon aus, daß (LL) für (die Beschwerdeführerin) neben den Holzschlägerungsarbeiten verschiedene andere Arbeiten, wie die von ihm in der Niederschrift vom 12.5.1980 genannten Tätigkeiten, d.h. Wegerhaltung, Zaunreparatur, Wildüberwachung und -fütterung sowie auch die Betreuung des Hauses, Brennholzzubereitung, Stallausmisten und Wiesedüngen geleistet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug um die 60 Stunden. Hinsichtlich dieser Arbeiten war (die Beschwerdeführerin) weisungs- und kontrollbefugt. (LL) stand ihr - abgesehen von einer kurzen Wochenendruhe - auf Abruf zur Verfügung.

Die gegenständlichen Arbeiten wurden mit einem Stundenlohn in Höhe von S 50,--, später von S 65,-- entlohnt."

Bei der Beweiswürdigung seien für die belangte Behörde - im wesentlichen - folgende Erwägungen maßgebend gewesen:

Auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren hätten die grundlegenden Widersprüche zwischen der Darstellung der Tätigkeit des (am 2. April 1981) verstorbenen LL durch ihn und seine Familie und derjenigen der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin behaupte weiterhin, LL habe in den gegenständlichen Zeiträumen für sie lediglich Holzschlägerungen durchgeführt, sei dafür nach Festmeter bezahlt worden und zu ihr sonst in keiner Beziehung gestanden. Die Familie L hingegen behaupte, der verstorbene LL habe neben diesen Schlägerungsarbeiten umfangreiche Arbeiten für die Beschwerdeführerin durchgeführt, habe täglich bis zu 10 Stunden gearbeitet und sei überdies jederzeit auf Abruf zu der Genannten zur Arbeit gekommen. Die belangte Behörde erachte die zuletzt genannte Version als glaubwürdig, weil zu Beginn des Verfahrens LL und später seine Witwe sowie seine Kinder, die über die Umstände der Beschäftigung des LL Bescheid wissen müßten, diese Version vertreten hätten und sich die Ehegattin des LL bei den zahlreichen Vernehmungen nicht widersprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich hingegen in der Angelegenheit des A insofern widersprochen, als sie diesen per 31. Dezember 1977 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgemeldet, anläßlich der Verhandlung vom 18. Juni 1991 aber behauptet habe, er sei bis 1979 beschäftigt gewesen. Diesen Widerspruch habe sie nicht entsprechend aufklären können. Aufgrund der Abmeldung und eines zugleich mit dem Schriftsatz vom 20. Juni 1991 vorgelegten Schreibens ergebe sich, daß A. bis Herbst 1977 auf dem Gut der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Daß er in den Verträgen von 1977 und 1978 noch als Kontaktperson für LL erwähnt werde, spreche lediglich dafür, daß er noch Schlägerungsarbeiten verrichtet habe. Auch habe die Beschwerdeführerin nach Vorhalt des Schreibens des E vom 30. Juni 1988, in dem dieser bestätige, LL habe in den Jahren 1977 bis 1979 keine Arbeiten für ihn durchgeführt, angegeben, daß LL nicht für E. gearbeitet habe, solange A. für diesen tätig gewesen sei. Sie habe aber gleichzeitig bekanntgegeben, daß ihr der Inhalt des Schreibens falsch erscheine. Für zwei Winter sei LL für die Wildfütterung des E. zuständig gewesen. Diese Widersprüche bewiesen für die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführerin weniger Glaubwürdigkeit zukomme als der Familie L. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin im großen und ganzen über die Holzschlägerungs- und Pflanzensetzungsarbeiten durchaus übereinstimmende Angaben mit LL (in seiner ersten Vernehmung) gemacht, nur habe sie nach Ansicht der belangten Behörde die darüber hinaus gehenden Arbeiten verschwiegen bzw. (sie) doch angeführt, aber nicht im richtigen Ausmaß. Hinsichtlich der Holzschlägerungsarbeiten und der Neuanpflanzung habe LL selbst in der genannten ersten Niederschrift angegeben, daß er diesbezüglich keinen Weisungen hinsichtlich der Lagerung seiner Arbeitszeit unterlegen gewesen sei. Anders stelle sich die Situation hinsichtlich der sonstigen Arbeiten dar. Hinsichtlich dieser Arbeiten gebe es von seiten der Beschwerdeführerin keine Angaben, da sie diese Arbeiten überhaupt leugne. Seitens des LL und seiner Familie sei jedoch konsequent behauptet worden, LL sei der Genannten zirka 60 Stunden pro Woche für Arbeiten nach ihren Anweisungen zur Verfügung gestanden. Diese Angaben seien neben den durch alle Einvernahmen ohne Widersprüche gemachten Aussagen auch dadurch glaubhaft, daß sie sich logisch aus den Angaben eines Sohnes des LL und seiner Ehegattin ergeben hätten, die ausgesagt hätten, LL jeweils samstags abgeholt und sonntags wieder zurückgebracht zu haben, was sich mit der behaupteten Arbeitszeit decke. Die "Aufstellung ohne Datum" des LL (Beilage A im Akt der Gebietskrankenkasse), die nach der Einvernahme des LL bei der mitbeteiligten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt am 12. Mai 1980 vorgelegt worden sei, enthalte nach Ansicht der belangten Behörde nur einen (geringen) Teil der von ihm verrichteten Arbeiten und könne nur als Teilabrechnung gewertet werden. Im übrigen gälten die oben angeführten Erwägungen zum Arbeitsumfang und -inhalt. Die Tätigkeiten seien unter der Anweisung (welche Art zu welcher Zeit) der Beschwerdeführerin verrichtet worden bzw. habe LL gewußt, was zu tun sei. Unglaubwürdig sei auch die Aussage des Zeugen K, der insofern zur Beschwerdeführerin in einem Naheverhältnis stehe, als er der Pächter ihrer Jagd sei. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1991 widerspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die diese unvoreingenommen - unabhängig voneinander - in zwei Fällen gemacht habe. Auch diese Aussage lasse die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zweifelhaft erscheinen. Er spreche davon, daß von einem ständigen Einsatz des LL für die Beschwerdeführerin keine Rede sein könne. Er habe dies als Jagdaufseher beobachtet. Bis einschließlich 1979 sei A. am B gemeinsam von der Beschwerdeführerin und E. eingesetzt worden. LL habe in dieser Zeit neben ihm Schlägerungsarbeiten und gelegentliche kleine Arbeiten durchgeführt. Ein wesentlicher Grund für die Annahme einer 60-Stundenwoche des LL sei auch die Tatsache, daß offensichtlich auf dem gegenständlichen Gut der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz für Tätigkeiten, wie sie LL verrichtet zu haben behaupte, vorhanden gewesen sei und dieser bis Ende 1977 von A. eingenommen worden sei. Auch stelle die Behörde fest, daß LL das Nebengebäude auf dem B bewohnt habe. Für diese Feststellung sprächen die verschiedenen Zeugenaussagen und auch die vorliegende Räumungsklage gegen LL.

In ihrer rechtlichen Beurteilung bejaht die belangte Behörde zunächst die persönliche Arbeitspflicht des LL gegenüber der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, daß (der damals vollentmündigte) M mit LL mitgearbeitet habe und LL, insbesondere an manchen Wochenenden, von seinen Söhnen unterstützt worden sei, weil dies nicht Ausdruck einer generellen Vertretungsbefugnis sei. Der Beschwerdeführerin seien aber auch Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten des LL zugekommen. Wegen der geschilderten Bereitschaft des LL, der Beschwerdeführerin bei Bedarf zur Verfügung zu stehen, sei es nicht relevant, eine genaue mengenmäßige Aufteilung der Arbeit zwischen Holzschlägerungsarbeiten und sonstigen Arbeiten vorzunehmen. Die Tätigkeit sei vielmehr "unter der für die gesamte Arbeitszeit bestehenden Weisungsbefugnis zu sehen." Daß die Beschwerdeführerin nicht durchgehend persönlich auf dem Gut anwesend gewesen sei, schließe weder die Weisungs- noch die Kontrollbefugnis aus. Nach der Rechtsprechung genüge es nämlich auch, wenn der Beschäftigte nur der "stillen Autorität" des Empfängers der Arbeitsleistung unterliege; ein Beschäftigungsverhältnis könne auch vorliegen, wenn "der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift". Abschließend bejaht die belangte Behörde die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 ASVG, weil der Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt worden sei. Daran ändere die Tatsache nichts, daß E. den Abschuß (der Eigenjagd) gekauft habe. Dieses Geschäft schließe in der Regel nicht ein, daß der Abschußnehmer für die mit einer Eigenjagd verbundenen Arbeiten aufkommen müsse. Wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet habe, habe sich E. immer nur wenige Tage im Jagdgebiet aufgehalten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es auch durchaus im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (mit der Beschwerdeführerin) möglich, daß LL bei Anwesenheit des E. diesem geholfen habe und dafür extra entlohnt worden sei. Der Zeuge K. schildere in seiner Erklärung vom Februar 1992 das Verhältnis zu E. und A. in dieser Weise. Für die belangte Behörde sei es logisch, daß LL als Nachfolger des A. diese Aufgabe übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe in der genannten Verhandlung vom 18. Juni 1991 auch angegeben, sie habe für die mit der Jagd zusammenhängenden Arbeiten das entspechende Entgelt, das sie an A. geleistet habe, von E. zurückerstattet bekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien von einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft zwar den angefochtenen Bescheid auch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, die Beschwerdeausführungen wenden sich aber im Ergebnis nur gegen die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde betreffend die "anderen Arbeiten" (außer den Holzschlägerungs- und Aufforstungsarbeiten) des LL und die Schlüssigkeit sowie die Mängelfreiheit der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung. Denn ihre in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß dann, wenn LL in den maßgebenden Zeiträumen (vom 1. September bis 31. Dezember 1977, vom 1. Mai bis 31. Dezember 1978, vom 1. Mai bis 3. Dezember 1979 und vom 1. Februar bis 30. Juni 1980) für die Beschwerdeführerin nur die Holzschlägerungs- und Aufforstungsarbeiten in der festgestellten Art durchgeführt hätte, in keinem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zur Beschwerdeführerin gestanden wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Vorerkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/08/0135, mit näherer Begründung für richtig erachtet. Davon geht aber, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst zugesteht, die belangte Behörde ohnedies aus. Sollte aber LL in den maßgeblichen Zeiträumen auch die anderen Arbeiten im festgestellten Umfang und in der festgestellten Art für die Beschwerdeführerin verrichtet haben, so wäre, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits im genannten Vorerkenntnis dargelegt hat, die rechtliche Bewertung der so festgestellten Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und LL als Beschäftigungsverhältnis auch unter den von der belangten Behörde im besonderen herausgestellten Gesichtspunkten der persönlichen Arbeitspflicht des LL und der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht rechtsirrig. Die Beschwerdeführerin befaßt sich im übrigen in der Beschwerde auch nicht mit dieser rechtlichen Beurteilung. Ihre Inhaltsrüge ist daher unbegründet.

Aus nachstehenden Gründen wendet sich die Beschwerdeführerin aber gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung betreffend diese anderen Arbeiten:

Die bezüglichen Begründungen stellten in zwei Punkten "Unikate" dar. So heiße es einerseits auf Seite 14 oben des angefochtenen Bescheides, LL habe in seiner ersten Vernehmung die darüber hinausgehenden Arbeiten verschwiegen bzw. doch angeführt, aber nicht im richtigen Ausmaß. Andererseits heiße es auf derselben Seite unten, daß auch die Aufstellung, Beilage A im Akt der Kasse, die LL der mitbeteiligten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt am 12. Mai 1980 vorgelegt habe, nach Auffassung der belangten Behörde nur einen geringen Teil der von ihm verrichteten Arbeiten enthalten habe und daher nur als Teilarbeit gewertet werde. LL habe eben gewußt, was zu tun sei. Damit begebe sich die belangte Behörde in den Bereich der freien Tatsachenschöpfung und surrogiere eine nicht gegebene Arbeitstätigkeit, für die überhaupt nur "Hörsagen-Nachrichten" vorlägen. Kein einziger Zeuge habe LL bei seiner 60-Wochenstunden-Arbeit beobachtet, der Zeuge K. habe ihn rauchen gesehen. Seine Söhne hätten ganztägig nur bei den freien Akkordarbeiten mitgearbeitet. Seine Arbeit bei den Nachbarn und bei E. (laut dessen Bestätigung vom 27. Juni 1980) sei demnach in die 60-stündige Arbeitszeit, die LL angeblich bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe, gefallen. Auch werde die eben genannte Bestätigung des E. zwar als Beweismittel angeführt, aber mit keinem Wort gewürdigt. LL habe auch keinen Schilling zusätzlich zu den abgerechneten Beträgen von der Beschwerdeführerin verlangt. Die Abrechnungen seien auf Groschen ausgerechnet. Sie schlössen jede zusätzliche Verrichtung aus. Die Beschwerdeführerin sei nämlich bilanzierungspflichtig. Der steuerliche Abzug für Arbeitsleistungen hätte ausgenützt werden müssen. Hätte also LL für sie in diesen vier Jahren zusätzliche Arbeiten verrichtet, so hätte er sie heimlich und unentgeltlich geleistet. Die Urkunden und die Aussagen der Familienmitglieder vermöchten auch nicht einen einzigen konkreten Betrag anzuführen, den die Beschwerdeführerin LL schuldig geblieben wäre. Die Aussagen der Familienmitglieder über diese anderen Arbeiten, die angebliche Bezeichnung des LL durch die Beschwerdeführerin als Angestellten, die angeblichen Auftragserteilungen in Telefonaten usw. seien unrichtig. Unstrittig sei, daß LL in den Jahren, in denen er bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe, keine Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, obwohl er, wäre er Dienstnehmer gewesen, es sich wohl nicht hätte entgehen lassen, in den langen Wintermonaten die Arbeitslosenunterstützung zu beziehen. Er habe nicht ein Stück Arbeitsgerät von der Beschwerdeführerin benötigt, außer - wie vertraglich vereinbart - den Traktor. Er habe ständig eine Hilfskraft gehabt. A. sei 1979 noch am Baierberg gewesen und habe in einem sogenannten freien Arbeitsverhältnis für E. gearbeitet. Für die Beschwerdeführerin selbst habe A. im Akkord einige Schlägerungsarbeiten übernommen und bis ca. Mitte 1979 im Nebenhaus gewohnt. Sie habe E. gestattet, daß nach A. im Nebenhaus LL (der das Gatter für E. gewartet habe) aufgenommen werde. Das sei ein Entgegenkommen der Beschwerdeführerin im Sommer 1979 und im Winter 1980 gewesen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24.Mai 1974, Slg. Nr.8.619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Judikaturhinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, daß auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175).

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen nicht stand:

Die belangte Behörde bezeichnet als "wesentlichen Grund" für ihre Annahme, LL habe auch die "anderen Arbeiten" verrichtet, die Tatsache, daß auf dem Gut der Beschwerdeführerin am Baierberg ein Arbeitsplatz für solche Tätigkeiten vorhanden gewesen sei, der "bis Ende 1977 von (A.) eingenommen wurde."

Ausgehend von letzterem ist es aber schon klärungsbedürftig, aus welchen Gründen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1977 ein zusätzlicher Bedarf nach der Verrichtung eben dieser Arbeiten durch LL bestanden haben sollte. Der Annahme solcher Tätigkeiten durch ihn in diesem Zeitraum steht einerseits auch ein Teil seiner Aussage vor der mitbeteiligten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Mai 1980 und andererseits seine von ihm verfaßte handschriftliche Aufstellung Beilage A entgegen: In der eben genannten Aussage spricht er zwar anfänglich davon, daß er schon seit Mitte Juli 1977 für die Beschwerdeführerin auch diese anderen Arbeiten verrichtet habe, später bezeichnet er aber das von ihm mit 10 Stunden täglich bezifferte Ausmaß der gesamten Tätigkeit als "Durchschnittswert der letzten 2 1/2 Jahre". Auch die handschriftliche Aufstellung enthält keinen Hinweis auf andere Arbeiten im Jahre 1977.

Was die übrigen Zeiträume betrifft, so ist zunächst der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Seite 14 oben des angefochtenen Bescheides unzutreffend, weil sich der zitierte Satz nicht auf LL, sondern auf die Beschwerdeführerin (arg. "sie") bezieht. In dieser Allgemeinheit unbegründet ist auch der Vorwurf, es lägen von diesen anderen Arbeiten "nur Hörensagen-Nachrichten" vor und es habe kein einziger Zeuge LL bei seiner 60-Wochenstunden-Arbeit beobachtet. Denn nach ihren Aussagen wurde LL sowohl von seiner Ehegattin als auch von seinen Söhnen und seiner Schwiegertochter - wenn auch nicht zeitmäßig genau eingegrenzt - bei der Verrichtung solcher anderer Arbeiten (naturgemäß nicht ununterbrochen bei der gesamten "60-Wochenstunden-Arbeit") gesehen. Bei dem von der belangten Behörde daraus, aus der Schilderung verschiedener Details durch die Familienmitglieder und aus der Aussage des LL selbst gezogenen Schluß, daß LL durch die Verrichtung auch anderer Arbeiten für die Beschwerdeführerin in den maßgeblichen Zeiträumen der Jahre 1978 bis 1980 zusammen mit seinen Holzschlägerungs- und Aufforstungsarbeiten durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden sei, hat die belangte Behörde aber nicht alle hiefür in Betracht kommenden Umstände mitberücksichtigt:

    LL hat in der eben genannten Vernehmung vor der

mitbeteiligten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom

12. Mai 1980 angeführt, sein monatliches, aus Stundenlohn (für

Aufforstungs- und andere Arbeiten) und Festmeterpreis

zusammengesetztes Verdienst habe in den maßgebenden Zeiträumen

S 8.000,-- bis S 10.000,-- betragen. Es gebe sowohl über seine

geleisteten Arbeitsstunden als auch über die an ihn

ausgezahlten Beträge Aufzeichnungen, die er vorlegen könne. In

seiner Vernehmung vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse

vom 24. November 1980 führte er an, er werde u.a. die

Schichtenbücher vorlegen, aus denen die von ihm neben der

Schlägerung geleisteten, mit einem Stundenlohn von S 50,--

entlohnten Arbeitsstunden ersichtlich seien. In der (wie sich

aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse

zum Einspruch ergibt) ihr in der Folge vorgelegten

"Stundenaufstellung" Beilage A sowie einer weiteren "Beilage"

bezifferte LL die zusätzlich erhaltenen Verdienste für das

Jahr 1978 mit "2.240,-- für Waldpflanzen setzen", für das

Jahr 1979 mit "1.500,-- = 30 Stunden für Wegreparatur,

500,-- = 10 Stunden für Wildfutterhütte und 600,-- = 12 Stunden

für Weidezaunreparatur" und für 1980 mit "3.000,-- = 60 Stunden

für Falternerneuerung, 1.500,-- = 30 Stunden für

Stadlausräumen, 2.000,-- = 40 Stunden für Stauden räumen und

Brennholz machen". Abgesehen davon, daß der für das Jahr 1978

in dieser Aufstellung ausgewiesene Betrag möglicherweise mit

den in der Holzabrechnung für 1978 enthaltenen Betrag von

S 2.200,-- für "Forstpflanzen setzen" ident ist, kommt ihm im

vorliegenden Zusammenhang deshalb keine Bedeutung zu, weil, wie

ausgeführt wurde, die Aufforstungstätigkeiten nicht zu den

allenfalls ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und LL indizierenden "anderen Arbeiten" zu

zählen sind. Die belangte Behörde meinte nun, diese Aufstellung

enthalte "nur einen (geringen) Teil der von (LL) verrichteten

Arbeiten, und kann nur als Teilabrechnung gewertet werden." Dem

steht aber schon der Umstand entgegen, daß der

Beschwerdeführer, wie ausgeführt, sein monatliches, aus

Stundenlohn für Aufforstungs- und andere Arbeiten und

Festmeterpreis zusammengesetztes Verdienst in den maßgeblichen

Zeiträumen mit S 8.000,-- bis S 10.000,-- beziffert hat, die

monatlichen Durchschnittseinkommen in den Zeiträumen, in denen

die belangte Behörde eine Versicherungspflicht angenommen hat

(das ist jeweils ein längerer Zeitraum als von der

Beschwerdeführerin für Holzschlägerungs- und

Aufforstungsarbeiten zugestanden wird) aber nach den

vorliegenden, nicht bestrittenen Holzabrechnungen für 1977

S 8.259,10, für 1978 S 8.962,74, für 1979 S 15.216,11 und

für 1980 S 12.910,39 betragen, sich sohin in den von LL

angegebenen Grenzen bewegen oder sie sogar übersteigen. Da LL

nicht behauptet hat, es seien solche "anderen Arbeiten" von der

Beschwerdeführerin nicht entgolten worden, deutet schon dies

darauf hin, daß er jedenfalls in den Jahren 1977 (zusätzlich zu

den oben angeführten Gründen) und 1978 keine solchen Arbeiten

geleistet hat.

Was aber die Jahre 1979 und 1980 betrifft, so deuten die folgenden Beweisergebnisse darauf hin, daß LL andere Arbeiten erst ab Herbst 1979 verrichtet hat, nachdem sie von A. nicht mehr durchgeführt wurden, und dafür von E. entlohnt wurde:

Trotz der Widersprüche einerseits in der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1991 in sich und andererseits zwischen ihrer Aussage und jener des Zeugen K. darüber, ob A. auch in den Jahren 1978 und 1979 für sie oder für E. tätig gewesen sei, geht doch sowohl aus ihrer Aussage als auch jener des Zeugen K. hervor, daß diese zusätzlichen Arbeiten so lange von A. verrichtet wurden, als er, sei es für die Beschwerdeführerin, sei es für E., tätig gewesen sei. Als Ende der Tätigkeit des A. nennt die Beschwerdeführerin nur das Jahr 1979, der Zeuge K. "Mitte oder Ende August 1979". Für letzteres und damit den Beginn der Verrichtung solcher Arbeiten durch LL sprechen - im Zusammenhang mit den eben genannten Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen K. - die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 1991 vorgelegten Urkunden. Darin (nämlich in der Beilage 1) wird von E. am 27. Juni 1980 bescheinigt, daß LL die Zaunbegehung am Baierberg bis zum 31. März 1980 bezahlt bekommen habe. In einem Schreiben des E. an die Beschwerdeführerin vom 28. Februar 1980 (Beilage 2) erinnert E. die Beschwerdeführerin an ein Gespräch "vom Herbst" (zu ergänzen: 1979), bei dem sie zu einer Einigung gekommen seien. Er habe seinen Teil eingehalten, sie nicht. Auch habe er ihr erklärt, daß durch die neue "Abschlußregelung" vollkommen andere Verhältnisse eingetreten seien. Um des lieben Friedens willen habe er vieles hingenommen. Er müsse, so leid es ihm tue, die Reparatur ihres Zaunes ihr überlassen. In einem Brief der Beschwerdeführerin an den Direktor einer Firma des E. (Beilage 3) stellt sie in Erwiderung auf einen Brief vom 31. März 1978 klar, daß ihr Dienstverhältnis mit A. per 31. Dezember 1977 beendet sei. Sie habe ihn abgemeldet. Er und sie seien allerdings damals der Meinung gewesen, daß - wie seinerzeit mit dem Direktor besprochen worden sei - ihr Dienstverhältnis nahtlos in ein Dienstverhältnis zur genannten Firma übergehe und er bei ihr und von ihr angemeldet werde. Da sie nun gehört habe, daß A. nicht im normalen Arbeitsverhältnis, sondern nur im sogenannten Werkverhältnis beschäftigt werde, habe sie ihm auch die Abfertigung für die Dienstzeit bezahlt. Sie könne und wolle A. natürlich nicht anmelden, weil er von ihr ja auch kein Entgelt beziehe. Die Holzarbeiten seien auf reiner Akkordbasis. Sie müsse allerdings darauf hinweisen, daß nach Meinung der Kammer die Leistungen, die A. erbringe, jedenfalls eine Anmeldepflicht bei der Krankenkasse auslöste und sie würde sehr empfehlen, diese Angelegenheit näher zu prüfen. Da nur die genannte Firma den Lohn bezahle, könne auch nur sie ihn anmelden. Für sie sei A. vollkommen ausgeschieden und sie habe mit dieser Frage auch nichts mehr zu tun. Der Inhalt dieser eben wiedergegebenen Urkunden, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt hat, in Verbindung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen K. deuten aber auch darauf hin, daß die von LL ab Herbst 1979 verrichteten anderen Arbeiten von E. entlohnt wurden. Damit steht die Aufstellung Beilage A nicht in Widerspruch; im Gegenteil: der Bezug dieser Arbeiten nur auf die Jahre 1979 und 1980 in Verbindung mit dem Umstand, daß sie in den Holzabrechnungen für die Jahre 1979 und 1980 - anders als, wie bereits ausgeführt wurde, die in der Beilage A verzeichneten Arbeiten für 1978 - nicht aufscheinen, ist eher ein Indiz für die Entlohnung dieser Arbeiten durch E. Dafür, daß LL außer den Holzschlägerungs- und Aufforstungsarbeiten (und ab dem Zeitpunkt, in dem er das Haus am Baierberg bewohnte, gelegentlich noch sonstige, für die Beurteilung seiner Versicherungspflicht aber angesichts seiner Haupttätigkeit nicht relevanten Arbeiten) keine sonstigen Arbeiten im angeführten Umfang und zeitlichen Ausmaß für die Beschwerdeführerin verrichtete, spricht auch der von der Beschwerdeführerin (schon im Verwaltungsverfahren) angeführte Umstand, daß er in den Wintermonaten, in denen er jeweils nicht tätig war, keine Arbeitslosenunterstützung bezog. Dafür kann nicht ohne weiteres ins Treffen geführt werden, er sei eben davon ausgegangen, daß es ohne Anmeldung zur Sozialversicherung keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebe, weil er nach seiner schon mehrfach genannten Aussage vor der mitbeteiligten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Mai 1980 davon berichtete, daß er sich vom Dezember 1978 bis Juni 1979 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse selbst versichert habe. Es ist aber nicht anzunehmen, daß er bei der Antragstellung nicht über seine vorangegangenen Beschäftigungen befragt worden wäre.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Umstände ist aber auch der Hauptgesichtspunkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter dem sie die Beweisergebnisse bewertet hat, nämlich die durchgehende Widerspruchsfreiheit der Aussagen des LL und seiner Angehörigen, der die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen K.

entgegenstünden, in Zweifel zu ziehen und sind daher die darauf gestützten Erwägungen im obigen Sinn unschlüssig.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei einer Miteinbeziehung der angeführten Umstände zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu einer anderen Feststellung gekommen wäre, die nach den obigen rechtlichen Darlegungen - auch hinsichtlich des Zeitraumes vom Herbst 1979 bis 1980, in dem nach diesen Umständen LL auch andere Arbeiten, aber nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für E. verrichtet hat - eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080133.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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