TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/26 V12/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Sbg RattenV Punkt VIII, litf
RattenG §5 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung des Tarifs für private Rattenvertilgungsunternehmen durch die Sbg RattenV; keine Bedenken gegen §5 Abs1 RattenG im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Determinierungsgebot

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Salzburg schrieb im Instanzenzug mit Bescheid vom 14. Mai 1990 der Republik Österreich - richtig wohl:

dem Bund - unter Berufung auf §5 Abs1 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1925, BGBl. 68, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, (in der Folge kurz RattenG genannt - Text s.u. II.1.), in Verbindung mit Punkt VIII. litf der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1968, Zl. I/A-11715/5-1968, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1968, Seite 10, in der Fassung der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. Juli 1981, Zl. I/A-128/1-1981, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1981, Seite 5, (in der Folge kurz als Sbg. RattenV zitiert - Text s.u. II.2.) vor, der Stadtgemeinde Salzburg für die durchgeführte planmäßige Vertilgung von Ratten für das Jahr 1986 und das Jahr 1987 jeweils S 9.000,-- und für das Jahr 1988 S 18.000,--, somit insgesamt S 36.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtskraft seines Bescheides zu bezahlen.

Dagegen erhob die Republik Österreich (richtig wohl: der Bund) - Bundeswasserbauverwaltung die unter Zl. 90/18/0145 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Landeshauptmann von Salzburg beruft sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides zweimal auf Punkt VIII. litf der Sbg. RattenV, wonach der vom Eigentümer unverbauter Grundflächen zu tragende Betrag mit S 30,-- pro 1000m2 festgesetzt wurde. Die der Republik Österreich (richtig wohl: dem Bund) gehörende Fläche zwischen bestimmten Punkten des Salzachufers habe ein Ausmaß von 150.000 m2, sodaß für diese Fläche ein Betrag von S 4.500,-- pro durchgeführter Rattenvertilgung zu entrichten sei. Die Höhe dieser Vorschreibung - so an anderer Stelle der Begründung des Bescheides - ergebe sich aus Punkt VIII. litf der Sbg. RattenV.

3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschluß vom 14. Dezember 1990, Zl. A147/90, aus Anlaß der unter I.1. erwähnten Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG - mit näherer Begründung (s.u. III.1.) - den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Punkt VIII. litf der Sbg. RattenV als gesetzwidrig aufzuheben.

4.a) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (als Bezirksverwaltungsbehörde, die die angefochtene Verordnung erlassen hat) legte nur einen Teil der maßgebenden Verordungsakte vor, und teilte mit, daß die Akten über die Erlassung der Stammfassung aus dem Jahre 1968 und der Novelle aus dem Jahre 1974 in Verstoß geraten seien.

Der Bürgermeister erstattete eine Äußerung, in der er die Gesetzmäßigkeit der Sbg. RattenV verteidigt und die Meinung vertritt, daß §5 RattenG unbestimmt formuliert und daher möglicherweise verfassungswidrig sei.

b) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (als derzeit zuständige oberste Bundesbehörde, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist) teilte mit, daß von der Erstattung einer Äußerung abgesehen wird.

II. Die hier in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften haben folgenden Wortlaut:

1.) §5 RattenG bestimmt:

"§5. (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung können mit Erlaubnis der politischen Behörde die Bekämpfungsmittel gemeindeweise beschafft und deren Kosten sowie die gegebenenfalls nötigen sonstigen gemeinsamen Ausgaben von der Gemeinde vorschußweise bestritten werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt, wenn die Aufwendung für die einzelnen nicht festellbar und Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, nach Maßgabe der für den einzelnen verwendeten Bekämpfungsmittel.

(2) Gegen die Aufteilung der Kosten gemäß Abs1 ist binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an die politische Bezirksbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.

. . . . "

2.) Die Sbg. RattenV idF der Novelle 1981 bestimmt (die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnungsstelle ist hervorgehoben):

"Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4.2.1925, betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, BGBl. Nr. 68, wird hiemit für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ab 1. Juli 1968 bis auf weiteres laufend ganzjährig eine allgemeine Rattenbekämpfung angeordnet.

Die Rattenbekämpfung steht unter Aufsicht des Magistrates Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde, welche auch die jeweils gebietsweise Durchführung bestimmt.

Die Bevölkerung der Stadt Salzburg wird um Unterstützung und Verständnis bei Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ersucht.

Im besonderen wird verfügt:

I.

Mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betraut sind die Schädlingsbekämpfungsunternehmen:

. . .

II.

Die Bekämpfungsmaßnahmen sind auf allen Grundstücken im Stadtgebiet, sowohl auf den verbauten als auf den nicht verbauten (dazu gehören auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, Kellereien, Lager- und Schuttplätze, Gärten, Parkanlagen, Dämme, Uferböschungen, Gräben usw.) durchzuführen, und zwar zur Sicherung des Erfolges auch auf von der Rattenplage nicht befallenen Grundstücken.

III.

Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) der in Punkt II genannten Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Rattenbekämpfung ergehenden behördlichen Anordnungen genau nachzukommen, den mit der Durchführung betrauten Personen das Betreten der Häuser oder Grundstücke zu gestatten und diesen Personen sowie dem Magistrat Salzburg alle für die Bekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere haben sie die mit der Durchführung betrauten Personen auf die Orte hinzuweisen, an denen das Vorkommen von Ratten beobachtet wurde.

IV.

Die mit der Durchführung betrauten Personen haben sich durch eine vom Magistrat Salzburg ausgestellte Bescheinigung auszuweisen sowie bezüglich der örtlich am besten geeigneten Art der Auslegung der Köder mit den Grundeigentümern (Pächtern, Nutznießern) ins Einvernehmen zu setzen.

V.

Die Hinweise auf den Merkblättern, die anläßlich der Auslegung der Köder übergeben werden, sind zu beachten. Insbesondere sind die ausgelegten Köder von den Grundeigentümern (Pächtern, Nutznießern) in den ersten beiden Tagen nach der Auslegung zu kontrollieren. Wird festgestellt, daß die Köder ganz oder teilweise von den Ratten gefressen wurden, ist dies unverzüglich dem Unternehmen zu melden, das die Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt hat. Es ist dann eine weitere Auslegung von Ködern erforderlich, die auf Grund der Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Auslegung von dem Unternehmen kostenlos durchgeführt wird.

VI.

Die hiemit angeordnete Rattenbekämpfung erstreckt sich nicht auf Bahngrund. Diesbezüglich ergehen gesonderte Anordnungen.

VII.

Anzeigen wegen Verweigerung der Bekämpfungsmaßnahmen einerseits und Beschwerden über die mit der Durchführung betrauten Unternehmen andererseits sind an den Magistrat Salzburg, Abt. I/A, zu richten. Diese Dienststelle erteilt auch Auskunft über den örtlichen Umfang der Rattenbekämpfung und die Einteilung der Gebiete, die den einzelnen mit der Durchführung betrauten Unternehmen zugewiesen sind.

VIII.

Die Kosten der Rattenbekämpfung sind von den Grundeigentümern (Pächtern, Nutznießern) zu tragen. Die mit der Durchführung betrauten Unternehmen sind berechtigt, zur Deckung der Kosten inkl. Mehrwertsteuer nachstehende Beträge einzuheben:

    a) Siedlungshäuser oder Einfamilienhäuser

       einschließlich Nebengebäuden und nicht

       verbauter Bodenfläche                    S 20,--

    b) Wohnhäuser mit 2 Parteien                S 40,--

    c) Wohnhäuser mit 3 bis 5 Parteien          S 60,--

    d) Wohnhäuser mit mehr als 5 bis

       einschließlich 20 Parteien, für je

       weitere Partei                           S 10,--

    e) Wohnhäuser mit mehr als 20 Parteien,

       für jede über die Anzahl von 5

       hinausgehende Partei                     S  8,--

    f) Unverbaute Grundflächen pro 1000 m2      S 30,--

    g) Nebengebäude, ausgenommen die in

       Punkt a) genannten, je angefangene

       100 m2                                   S 10,--

    h) Sonstige verbaute und unverbaute

       Grundstücke sowie rattenverseuchte

       verbaute und unverbaute Grundstücke der

       in Punkt a) bis g) angeführten Arten

       nach Maßgabe der Zahl der ausgelegten

       Ködereinheiten (pro Ködereinheit von

       ca. 75 cm3 = 2 gehäufte Eßlöffel)        S  4,--

    i) Freilandbehälter laut Einheit            S 30,--

Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen gehören die Kosten der Rattenbekämpfung zu den im §2 Abs2, Zi. 6 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der derzeit geltenden Fassung, erwähnten Betriebskosten.

IX.

Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß §8 des eingangs zitierten Gesetzes BGBl. Nr. 68/1925 bestraft.

Wird die Durchführung der behördlichen Anordnungen verweigert oder den damit betrauten Personen das Betreten der Gebäude oder Grundstücke verwehrt, so werden die Bekämpfungsmaßnahmen vom Magistrat Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde zwangsweise durchgeführt, wobei den laut Punkt III dieser Kundmachung verpflichteten Personen (Grundeigentümern, Pächtern, Nutznießern) die durch die zwangsweise Durchführung erwachsenen Mehrkosten auferlegt werden.

X.

Diese Anordnungen treten an die Stelle der Anordnungen laut Kundmachung des Magistrates Salzburg vom 18.1.1966, Zahl I/1-185/1-1966, Amtsblatt Nr. 4/1966, Seite 10/11, abgeändert mit Kundmachung Zahl I/1-446/1-1967, Amtsblatt Nr. 5/1967, Seite 9."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den - zulässigen - Verwaltungsgerichtshofsantrag erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Prüfungsantrag ausdrücklich die Meinung, daß §5 Abs1 zweiter und dritter Satz sowie §5 Abs2 RattenG auf den Anlaßfall nicht anzuwenden seien. Er geht davon aus, daß die einzige Bestimmung des RattenG, auf die Punkt VIII. der Sbg. RattenV allenfalls stützbar wäre, nur dessen §5 Abs1 erster Satz sein könnte.

Aber auch diese Gesetzesstelle ermächtige - so meint der antragstellende Gerichtshof - die Behörde nicht, die Kosten für die Rattenvertilgung im Wege einer Verordnung festzusetzen:

"Der Begriff der Kosten im §5 Abs1, Satz 1 RattenG wäre mangels anderer Kriterien auszulegen, z.B. nach volkswirtschaftlichen, marktwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; im Ermittlungsverfahren wäre der Begriff, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, auch näher ziffernmäßig zu umschreiben, sodann wären auf dieser Tatsachengrundlage den Grundeigentümern anteilsmäßige Kosten vorzuschreiben. Statt dessen wählte der Verordnungsgeber eine hoheitliche Normsetzung des Inhalts, pro 1000m2 unverbauter Grundfläche seien vom Eigentümer S 30,-- einzuheben. Dafür fehlt es aber an jeder Grundlage im Gesetz, ohne daß man dem Gesetz selbst mangelnde Bestimmbarkeit und damit Verfassungswidrigkeit vorwerfen könnte.

Daher wird diese Verordnungsstelle als gesetzwidrig aufzuheben sein."

2.a) Der Verfassungsgerichtshof hatte sich in dem im Zuge eines Kompetenzfeststellungsverfahrens nach Art138 Abs1 lita B-VG ergangenen - im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht erwähnten - Erkenntnis VfSlg. 2371/1952 mit dem RattenG zu befassen. Er erörterte darin u.a. die im Prüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes aufgeworfene Frage.

Auch damals war ein befugtes Unternehmen gemäß §3 Abs1 RattenG mit der Durchführung der Rattenvertilgung betraut worden; auch damals hatte eine Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung erlassen, in der u.a. festgelegt worden war, welche Beträge dieses Unternehmen einheben durfte.

In diesem seinerzeitigen Erkenntnis wird ausgeführt:

"§5 des Gesetzes BGBl. Nr. 68/1925" (das RattenG) "läßt zur Hereinbringung der Kosten einer Rattenvertilgungsaktion zwei Wege zu. Die erste Möglichkeit besteht darin, daß die Bezirksverwaltungsbehörde die Gemeinde ermächtigt, die Bekämpfungsmittel gemeindeweise zu beschaffen und die dafür erforderlichen Kosten sowie den sonstigen gemeinsamen Aufwand der Bekämpfungsaktion auf die zahlungspflichtigen Gemeindemitglieder aufzuteilen. Nur in diesem Fall der 'Aufteilung der Kosten' entscheidet nach Abs2 im Berufungsfall die Bezirksverwaltungsbehörde. Nur für diesen Fall kann auch nur die Bestimmung des Abs3, wonach rückständige Beträge durch Verwaltungsvollstreckung hereingebracht werden, Geltung beanspruchen. Dieser Weg wurde im vorliegenden Falle nicht beschritten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vielmehr die zweite Möglichkeit gewählt und im Sinne des §3 Abs1 des Gesetzes mit der Durchführung der Rattenvertilgung ein Privatunternehmen betraut. Es ist nun gewiß richtig, daß das mit der Durchführung betraute Privatunternehmen sich in gewisser Hinsicht als ein verlängerter Arm der die Vertilgungsaktion anordnenden und leitenden Behörde darstellt, daß es hiebei an die Weisungen dieser Behörde gebunden ist und seinerseits im Rahmen dieser Weisungen gemäß §4 Abs1 des Gesetzes berechtigt ist, den Eigentümern (Pächtern, Nutznießern) der in die Bekämpfungsaktion einbezogenen Häuser und Liegenschaften Anweisungen zu geben, die diese zu befolgen haben. Es ist auch gewiß richtig, daß die mit der Durchführung der Aktion betraute Unternehmung ihre Tätigkeit auf Grund Verpflichtung durch die Behörde ausübt, und daß sie nur die durch Verordnung dieser Behörde festgesetzten Vergütungsbeträge einheben darf. Allein §5 Abs1 erster Satz legt die Tragung der Kosten der Rattenvertilgung dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) der Realität auf, er erklärt die Pflicht zur Kostentragung also als eine Verpflichtung, die aus der privatrechtlichen Beziehung zur Sache abzuleiten ist. Die Kompetenz der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung im Streitfall ist aber, wie oben hervorgehoben, nur in dem Fall gegeben, daß die Bekämpfungsmittel mit Erlaubnis der Bezirksverwaltungsbehörde gemeindeweise beschafft und die Kosten gemeinsam mit dem gesamten übrigen Aufwand der Bekämpfungsaktion auf die Einwohner aufgeteilt wurden. Angesichts dieser ausdrücklichen Beschränkung der Kompetenz der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über Streitfälle dieser einen Art muß gefolgert werden, daß demgegenüber Ansprüche, die ein von der Behörde mit der Durchführung der Aktion betrautes Unternehmen gegen die gemäß §5 Abs1 erster Satz des Gesetzes zur Kostentragung Verpflichteten zu stellen hat, nicht im Verwaltungsverfahren, sondern, weil aus dem privatrechtlichen Verhältnis zur Realität als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer abgeleitet, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind . . . ."

b) Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzurücken.

Auf dem Boden dieser Vorjudikatur stehend ergibt sich dann aber, daß - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes - die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt ist, mit Verordnung den Tarif für die privaten Rattenvertilgungsunternehmen festzulegen. Gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung ist §5 Abs1 erster Satz RattenG. Diese Bestimmung reicht hin. Art18 Abs2 B-VG erlaubt nämlich nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 4375/1963, 11653/1988) den Verwaltungsbehörden ganz allgemein - ohne daß es hiezu einer (zusätzlichen) ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte - Durchführungsverordnungen zu erlassen.

Der Verfassungsgerichtshof folgt dem Verwaltungsgerichtshof darin, daß gegen diese Gesetzesbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken - etwa unter dem Gesichtspunkt des im Art18 B-VG verankerten Determinierungsgebotes - bestehen. So ist das Gesetz in verfassungskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Tarif in Beachtung des für Gebühren geltenden Äquivalenzprinzips (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 8847/1980, 8998/1980, 9889/1983, 10038/1984, 11172/1986) festgesetzt werden muß.

c) Die vom antragstellenden Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken treffen sohin nicht zu. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.

Schlagworte

Gesundheitswesen, Ratten, Abgabenbegriff, Gebühr (Rattenvertilgung), Tarif (Rattenvertilgung), Determininierungsgebot, Äquivalenzprinzip, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V12.1991

Dokumentnummer

JFT_10089374_91V00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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