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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PO §30;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0111 93/13/0112 93/13/0113 93/13/0114Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerden der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den vorliegenden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über folgende Anträge auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz geltend:
hg. Zl. 93/13/0110 Antrag vom 1. November 1992, betreffend Berufung vom 13. Februar 1992, gegen den Bescheid vom 7. Jänner 1992 über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung
hg. Zl. 93/13/0111 Antrag vom 13. November 1992, betreffend dieselbe Berufung vom 13. Februar 1992, gegen den Bescheid vom 7. Jänner 1992 über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung
hg. Zl. 93/13/0112 Antrag vom 17. November 1992, betreffend Berufung vom 7. September 1992, gegen den Bescheid vom 5. Juni 1992 über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung
hg. Zl. 93/13/0113 Antrag vom 22. November 1992, betreffend Berufung vom 7. September 1992, gegen denselben Bescheid vom 5. Juni 1992 über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung
hg. Zl. 93/13/0114 Antrag vom 26. November 1992, betreffend Berufung vom 7. September 1992, gegen denselben Bescheid vom 5. Juni 1992 über Abweisung einer Aussetzung der Einhebung
Nach dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erließ die belangte Behörde am 22. Juni 1993 die Bescheide GZ. GA 7 - 1031/40/93 (betreffend die Berufung vom 13. Februar 1992) und GZ. GA 7 - 1031/41/93 (betreffend die Berufungen vom 7. September 1992), mit welchen der Entscheidungspflicht entsprochen wurde. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 30. Juni 1993 zugestellt.
Die gemeinsam in einem Briefumschlag versendeten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Juli 1993 - einem Freitag - ein. Sie waren in einer Sendung zur Post gegeben worden, die mit einem Freistempelabdruck gemäß § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den 25. Juni 1993 - den Freitag der Vorwoche - trug. Das Datum der Postaufgabe der Sendung macht im Falle der Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine im Sinne des § 30 PostO keinen Beweis über das Datum der tatsächlichen Postaufgabe (vgl. den hg. Beschluß vom heutigen Tag, 93/13/0046). Trotz einer entsprechenden Aufforderung hat die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Nachweis über den Tag der tatsächlichen Postaufgabe erbracht.
Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist in den Beschwerdefällen davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerden - entgegen dem Inhalt der Freistempelabdrucke - tatsächlich nicht vor, sondern erst nach Zustellung der angeführten Bescheide der belangten Behörde zur Post gegeben wurden.
Der Beschwerdeführerin fehlte somit mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerden die Berechtigung zu ihrer Erhebung. Die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130110.X00Im RIS seit
03.04.2001