TE Vwgh Beschluss 1993/12/23 93/17/0364

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Veröffentlicht am 23.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0365

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschwerdesachen des Vereines XY in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit von Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates Graz 1.) vom 28.11.1990 und 2.) vom 11.6.1990, Zl. A 8a-St.Nr. 6/79 u. 6/80-1990, beide betreffend Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe und Kriegsopferzuschlag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Begründung

1.1. Mit Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerden zu ergänzen und glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG); ferner wurde er aufgefordert, eine dritte Ausfertigung der Beschwerde für die Steiermärkische Landesregierung (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG) sowie eine Amtsbestätigung der Vereinsbehörde über Name, Sitz und vertretungsbefugte Organe des beschwerdeführenden Vereines beizubringen, wobei angegeben werden sollte, wer den Beschwerdevertretern Vollmacht erteilt hat. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerden gilt.

1.2. Der Beschwerdeführer machte den Ablauf der Wartefrist nach § 27 VwGG glaubhaft, legte jedoch eine dritte Beschwerdeausfertigung, eine Amtsbestätigung der Vereinsbehörde sowie die gewünschte Erklärung über die Vollmachtserteilung nicht vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

2.2. Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 11. Oktober 1978, Zl. 1769/78 = ZfVB 1979/4/1473).

Dies gilt auch für die in dem Umstand gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß eine geringere Zahl von Ausfertigungen als aufgetragen und erforderlich vorgelegt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 1982, Zl. 82/08/0086, vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/08/0141, und vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0120). Die Erforderlichkeit der Beschwerdeeinbringung in dreifacher Ausfertigung war im Beschwerdefall gemäß §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG gegeben (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die Steiermärkische Landesregierung und für den Akt des Gerichtshofes).

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gelten die Beschwerden somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; die Verfahren waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170364.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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