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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des D in F, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Berufung gegen die Erledigung des Magistrates Graz-Steueramt vom 23. September 1987, Steuer Nr. 6/80, betreffend Lustbarkeitsabgabe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
1.1. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu ergänzen und glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG); ferner wurde er aufgefordert, eine dritte Ausfertigung der Beschwerde für die Steiermärkische Landesregierung beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerden gilt.
1.2. Der Beschwerdeführer legte keine dritte Beschwerdeausfertigung vor.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
2.2. Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A, und vom 11. Oktober 1978, Zl. 1769/78 = ZfVB 1979/4/1473).
Dies gilt auch für die in dem Umstand gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß eine geringere Zahl von Ausfertigungen als aufgetragen und erforderlich vorgelegt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. Juli 1982, Zl. 82/08/0086, vom 24. Oktober 1985, Zl. 85/08/0141, und vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0120). Die Erforderlichkeit der Beschwerdeeinbringung in dreifacher Ausfertigung war im Beschwerdefall gemäß §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG gegeben (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für die Steiermärkische Landesregierung und für den Akt des Gerichtshofes).
Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170380.X00Im RIS seit
20.11.2000