TE Vwgh Beschluss 1993/12/29 AW 93/07/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §17;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1993, Zl. 511.718/01-I 5/92, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 des Altlastensanierungsgesetzes i.V.m. § 138 WRG 1959 der Auftrag erteilt, die konsenslosen Ablagerungen auf den Parzellen Nr. 1104/2 und 1144/20 der KG N zu beseitigen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie begründet diesen Antrag damit, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, habe doch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berufung auf das Gutachten des erstinstanzlichen Amtssachverständigen ausgeführt, daß ein unmittelbares Einschreiten der Behörde nicht notwendig sei, woraus geschlossen werden könne, daß eine drohende Gefahr im Sinne des § 138 Abs. 3 WRG 1959 derzeit nicht vorliege. Hingegen sei für die beschwerdeführende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der damit einhergehenden Kosten ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, das Grundwasserfeld der X Au werde für die Trinkwasserversorgung der beschwerdeführenden Partei genutzt. Von den betriebenen Brunnenfeldern sei das Feld III (X) als durch die gegenständliche Deponie am stärksten gefährdet zu bezeichnen. Bis dato hätten zwar die Untersuchungen der Wasserversorgungsanlage K einwandfreie Trinkwasserqualität ergeben, doch sei keinesfalls auszuschließen, daß bei Vorliegen besonderer Grundwasserstände eine Verunreinigung des Grundwassers auftreten könne. Im Nahebereich der Deponie seien bereits massive Einwirkungen auf den Grundwasserkörper festgestellt worden.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach den Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen ist die Brunnenanlage X durch die gegenständliche Deponie als gefährdet anzusehen. Stellt aber die Deponie eine Gefährdung der Wasserversorgung dar, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Daran ändern auch jene Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nichts, auf die sich die beschwerdeführende Partei beruft; diese Ausführungen sollten nur darlegen, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 138 Abs. 3 WRG 1959 nicht vorlagen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993070045.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten