TE Vwgh Beschluss 1994/1/3 AW 93/04/0055

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Veröffentlicht am 03.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §87;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1993, Zl. MA 63 - S 398/93, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Großhandel mit Chemikalien und chemisch-technischen Produkten (soweit es sich nicht um konzessionspflichtige Waren handelt) im Standort W, N-Straße 74 entzogen.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin K mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Juni 1992 rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges und des schweren Betruges zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Innerhalb der behördlich gesetzten Frist sei K von der Beschwerdeführerin nicht als Geschäftsführer entfernt worden, obwohl sich aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem daraus zu gewinnenden Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergebe, er werde hinkünftig bei Ausübung der Tätigkeit im Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin ähnliche strafbare Handlungen begehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 93/04/0258 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ein-Mann Gesellschaft handle und die Bestellung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin als gegeben anzunehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß der Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei der Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber weiters davon auszugehen, daß der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingenden öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 17. September 1993, Zl. AW 93/04/0040 m.w.N.).

Eine weitere Prüfung dahingehend, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, hat somit nicht mehr stattzufinden.

Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993040055.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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