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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung des §302 EO mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes angesichts der Aufhebung des §302 EO idF der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl 280/1990, durch den Verfassungsgerichtshof mit E v 01.03.91, G189/90.Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag vom 20. März 1991, Z3 R 26/91, (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 3. April 1991) begehrt das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht gemäß §89 Abs2 B-VG, "die Bestimmung des §302 der Exekutionsordnung gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben, soweit sie nach der Teilaufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1990, G236/89-6, kundgemacht im BGBl 1990, Nr 280, noch in Geltung steht".
Dem Rekursverfahren liegt ein Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Dezember 1990 zugrunde, mit dem der Antrag der betreibenden Partei, der Kärntner Gebietskrankenkasse als Drittschuldner aufzutragen, sich gemäß §301 der Exekutionsordnung über eine gepfändete Forderung zu äußern, unter Hinweis auf §302 leg.cit. abgewiesen wurde.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1991, G189/90, §302 der Exekutionsordnung idF der Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 280/1990, als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 9735/1983 und 10394/1985 sowie VfGH vom 26.2.1991, G85/91) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Antrag des Landesgerichtes Klagenfurt ist daher mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G185.1991Dokumentnummer
JFT_10089374_91G00185_00