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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des G in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. November 1993, Zl. MA 12 - 10590/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer mit einem - nicht näher bezeichneten - Bescheid des Magistrates der Stadt Wien für den Zeitraum vom 22. Dezember 1989 bis 11. August 1990 eine Geldaushilfe von S 21.390,-- zuerkannt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1990 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über sein Ersuchen mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Jänner 1991 neuerlich in Kopie übermittelt, worauf der Beschwerdeführer - dem Beschwerdevorbringen zufolge - mit Schreiben vom 30. Jänner 1991 "nach Akteneinsicht" den Antrag stellte, "das Verfahren in den Stand 6.11.1990 zu setzen", wobei er eine Eidesstättige Erklärung einer näher bezeichneten Zeugin beilegte.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1993 zurückgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 30. Jänner 1991 (zwar) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung beantragt, es sei keine Hinterlegung des Berufungsbescheides vom 25. Oktober 1990 erfolgt, es sei aus diesem Vorbringen - das im Widerspruch zur Aktenlage stehe - jedoch nicht erkennbar, welche Handlung der Beschwerdeführer versäumt zu haben glaubt bzw. sei mit der Eingabe vom 30. Jänner 1991 keinerlei versäumte Handlung nachgeholt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Darin führt der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er sei außerstande gewesen, mit seinem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, weil ihm der "Originalbescheid" (gemeint offenbar: eine Originalausfertigung des Berufungsbescheides vom 25. Oktober 1990) nicht zugestellt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer übersieht, daß gegen den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Oktober 1990 ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Es gab somit keine Rechtshandlung, die der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde hätte versäumen können. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte daher jedenfalls zu Recht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof hätte der Beschwerdeführer gemäß § 46 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof beantragen müssen.
Da somit bereits die Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die meritorische Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein - keinem denkbaren Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr dienender - Auftrag, die Beschwerde durch Beifügung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080280.X00Im RIS seit
20.11.2000