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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des B in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. Oktober 1992, Zl. 120.888/4-7/92, betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 412 ASVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen - in Übereinstimmung mit der Begründung des in Ablichtung vorgelegten, angefochtenen Bescheides - hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 6. Mai 1992 ausgesprochen, daß der von der mitbeteiligten (in Konkurs befindlichen) Ges.m.b.H. per 1. Februar 1979 als Angestellter zur Pflichtversicherung angemeldete Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1991 nicht mehr der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Der Beschwerdeführer beantragte, seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. August 1992 abgewiesen, der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1992 keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den zuletzt genannten Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1993 abgelehnt und sie - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Berichterverfügung vom 18. November 1993 wurde der Beschwerdeführer zur Ergänzung seiner (dreifach eingebrachten, aber nur in einer Ausfertigung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde u.a. durch Beibringung von fünf weiteren Ausfertigungen der ergänzten Beschwerde für die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien aufgefordert.
Der Beschwerdeführer legte fristgerecht eine Beschwerdeergänzung in sechsfacher Ausfertigung und fünf Ablichtungen der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Urbeschwerde vor. Diese Ablichtungen enthalten jedoch in der Rubrik "vertreten durch" weder die (auf der Urbeschwerde enthaltene) Angabe des einschreitenden Vertreters, noch dessen Unterschrift (letzteres auch nicht in Ablichtung).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen Beschwerden - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst mit Hinweisen auf die Vorjudikatur bekräftigt hat, ist unter einer "gleichlautenden Ausfertigung" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (zumindest in Kopie) versehenes Geschäftsstück zu verstehen (Beschluß vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0259).
Da im vorliegenden Fall die vorgelegten Ausfertigungen der Urbeschwerde eine solche Unterschrift (und überdies die Bezeichnung des Parteienvertreters gleichlautend zur Urschrift) nicht enthalten, wurde dem Verbesserungsauftrag insoweit nicht entsprochen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. Nr. 8788/A, und vom 11. März 1982, Slg. Nr. 10674/A).
Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb sie als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080250.X00Im RIS seit
20.11.2000