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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und den Senatspräsidenten DDr. Hauer sowie Hofrat Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache
1. des F H und 2. der S H in B, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 14. Dezember 1988, Zl. R/1-V-8818, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung des Ersatzes von Aufwendungen nach § 24 des NÖ Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Juni 1987 gab der Bürgermeister der Marktgemeinde B dem Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz eines Aufschließungsbeitrages gemäß § 24 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß durch die vorgenommene Umwidmung von Bauland in Grünland die Bebaubarkeit des Grundstückes der Beschwerdeführer im Hinblick auf das baubehördlich bewilligte Einfamilienhaus weder ausschließlich noch erheblich verringert worden sei.
Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde B mit Bescheid vom 11. Jänner 1988 keine Folge. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wies die NÖ Landesregierung mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 93/05/0269 (bisher 90/05/0241) angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1988 ab.
Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden dahingehend Bedenken, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Regelung des § 26 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8000-4 nicht deshalb verfassungswidrig war, weil hier zur Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach § 24 ROG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8000-4 die Gemeinde entsprechend der Vorschrift des § 26 ROG im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden hatte, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Enteignungen und Entschädigungen die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich nicht zuständig sind (vgl. etwa VfSlg. 5409, 5807, 6088, 6146, 8227 u.a.). Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, Zl. G 212/91, fest, daß § 26 ROG, LGBl. 8000-0 bis zum Ablauf des 6. September 1988 verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist im Anlaßfall die als verfassungswidrig erkannte aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid ist somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als rechtswidrig aufzuheben war, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.
Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050269.X00Im RIS seit
20.11.2000