TE Vwgh Beschluss 1994/1/12 93/13/0116

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/02 Post;

Norm

PO §30;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0117 93/13/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den vorliegenden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihre Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 6. September 1992 (93/13/0116), vom 13. Februar 1992 (93/13/0117) und vom 7. September 1992 (93/13/0220), jeweils betreffend die Abweisung von Aussetzungsanträgen nach § 212a BAO, geltend.

Nach Ausweis der von der belangten Behörde vorgelegten Akten der Verwaltungsverfahren ergingen jeweils am 22. Juni 1993 über die vom Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht betroffenen Anträge Bescheide der belangten Behörde, welche der Beschwerdeführerin je am 30. Juni 1993 zugestellt wurden.

Die auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof erst am 6. Juli 1993 - einem Dienstag - ein. Sie waren mit einer Sendung zur Post gegeben worden, welche mit einem Freistempelabdruck nach § 30 PostO versehen war, der als Datum der Postaufgabe den 28. Juni 1993 - den Montag der Vorwoche - trug. Der mit hg. Verfügung vom 7. Oktober 1993 ergangenen Einladung, binnen gesetzter Frist den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Säumnisbeschwerden vor dem Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Bescheide vom 30. Juni 1993 zur Post gegeben worden waren, ist die Beschwerdeführerin nicht gefolgt.

Da die Postbeförderung innerhalb Wiens notorisch nicht mehr als einen Werktag in Anspruch nimmt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Säumnisbeschwerden - entgegen dem Inhalt des Freistempelabdrucks - tatsächlich nicht vor, sondern nach Zustellung jener Bescheide zur Post gegeben wurden, hinsichtlich deren Erlassung der belangten Behörde in den Beschwerden Säumigkeit vorgeworfen wird. Auf die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 1993, 93/13/0045, 93/13/0046 sowie 93/13/0118, 0119, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG verwiesen.

Davon ausgehend fehlt der Beschwerdeführerin mangels Säumigkeit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerden zu deren Erhebung die Berechtigung. Die - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Beschwerden waren somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130116.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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