TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/12 92/13/0272

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Büsser, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 17. September 1992, GZ 6/3-3359/91-05, betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Abgesehen von den Steuererklärungen für die Jahre 1983 bis 1985 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nur Bruchstücke der Verwaltungsakten ohne einsichtige Ordnung vorgelegt. Aus diesen Aktenteilen ist erkennbar, daß der Beschwerdeführer ein sog. "Amerikanisches Roulette", also ein Kettenbriefspiel nach dem Schneeballsystem betrieben hat.

Hinsichtlich des Streitjahres 1985 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Nach dem Prüfungsbericht sei das Unternehmen zum 31. Dezember 1985 "de facto" aufgegeben worden, wobei die "Verbindlichkeiten" in das Privatvermögen übernommen worden seien. Der Prüfer löste eine zum 31. Dezember 1985 gegenüber einer "Arges-Beteiligungen AG", Zug, Schweiz, ausgewiesene Verbindlichkeit in Höhe von S 13,164.831,-- gewinnerhöhend auf.

Zur Begründung wurde im Prüfungsbericht wörtlich ausgeführt:

"In der Bilanz zum 31. Dez. 1985 wurden Verbindlichkeiten an die Fa. A.-Beteiligungen AG, Zug, Schweiz, in Höhe von insgesamt S 13,164.831,-- ausgewiesen, die sich folgendermaßen zusammensetzen:

                                                        S

Gebühren 1979 (2. Hj.)                               585.051,--

Gebühren 1980                                      2,790.210,--

Gebühren 1981                                      9,263.376,--

Gebühren 1982                                        517.680,--

Gebühren 1983                                          5.760,--

Gebühren 1984                                          1.563,--

Gebühren 1985                                          1.191,--

                                                  13,164.831,--

Diese "Gebühren" sind jeweils 30% der Umsätze aus dem "Amerikanischen Roulette", die auf Grund einer Vereinbarung vom 28. Juni 1976 Herrn Ing. Friedrich F. für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis längstens 30. Juni 1979 zustanden. Auf Grund einer undatierten und nicht unterschriebenen Gedächtnisstütze und eines ebensolchen Aktenvermerkes wurde die Dauer dieser Vereinbarung auf die Zeit bis 30. Juni 1994 erstreckt und Herrn Ing. F. das Recht eingeräumt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf Dritte zu übertragen. Herr Ing. F. hat diese seine Rechte mittels Anbot vom 23. Okt. 1979 und Annahmeschreiben der Fa. "A. Beteiligungen AG" (im folgenden kurz: "A." genannt) vom 29. Okt. 1979 zum Kaufpreis von sfr 70.000,-- auf Fa. "A." übertragen (mit Wirksamkeit ab dem 1. Nov. 1979, ohne daß über das Wirkungsdatum schriftlich abgesprochen wurde). Im Jahre 1980 hat Herr G.

(= Beschwerdeführer) den Antrag um devisenrechtliche Genehmigung zur Überweisung dieser "Gebühren" an die Fa. "A."

in die Schweiz gestellt. Dieser Antrag wurde von der Österr. Nationalbank am 7. Juli 1981 endgültig abgewiesen. Zur Klärung der Verjährung dieser Verbindlichkeiten wurde dem Prüfer ca. 4 Monate nach Prüfungsbeginn ein von Herrn G. bei einem Rechtsanwalt im Juni 1989 eingeholtes Gutachten vorgelegt, des Inhalts, daß diese Verbindlichkeiten an Fa. "A."

gem. § 1480 ABGB erst nach 30 Jahren verjähren.

Als dem Steuerberater des geprüften Unternehmens daraufhin vorgehalten wurde, daß diese Fa. "A." bereits 1984 nicht mehr im Schweizerischen Ragionenbuch (entsprechend unserem Handelsregister) aufscheine, wurde von diesem eine Nachfrist zur Beantwortung dieser Frage erbeten. Nach zweimaliger Verlängerung dieser Nachfrist wurden zweieinhalb Monate nach dieser Besprechung Unterlagen, bestehend aus mehreren, an den Steuerpflichtigen gerichteten Schreiben aus dem Jahre 1982, vorgelegt, aus denen hervorging, daß die Firma "A." am 7. Okt. 1982 gelöscht und aus dem Zuger Handelsregister gestrichen wurde, nachdem die Fa. "A." mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1982 sämtliche Forderungen an G. aus "Amerikanischem Roulette" an die englische Fa. "K. Ltd.", London, übertragen hatte (ohne Angabe eines Kaufpreises und weitere Vertrags- bzw. Zahlungsbedingungen).

Diese Fa. "K. Ltd." hat lt. mehreren, zum gleichen Zeitpunkt vorgelegten Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben, die für die Jahre 1979 bis 1982 erwachsenen Ansprüche mit

S 13,160.000,-- geltend gemacht (letztes Schreiben mit Summenangabe vom 11. August 1988 sowie Erinnerungsschreiben vom 24. Okt. 1989).

Seitens der "K. Ltd." wurde jedoch bis dato WEDER KLAGE zur Geltendmachung obiger Ansprüche eingebracht NOCH EINE SOLCHE ANGEDROHT. Seitens G. wurden bis Ende Febr. 1990 KEINE SCHRITTE UNTERNOMMEN, DIESEN ANSPRÜCHEN GENÜGE ZU TUN (lt. Erhebung ist bis zu diesem Datum bei der Österreichischen Nationalbank KEIN Ersuchen um devisenrechtliche Genehmigung zur Durchführung solcher Überweisungen eingegangen).

Daher waren bis zum 31. Dez. 1985 die Verbindlichkeiten ex 1979 - 1982 in Höhe von S 13,156.317,-- gemäß § 1486 ABGB wegen Überschreitung der 3-Jahresfrist verjährt. Die Verbindlichkeiten ex 1983 in Höhe von S 5.760,-- waren bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt (18. März 1987) aus dem gleichen Grunde bereits verjährt.

Außerdem wurden die in der Bilanz angeführten Verbindlichkeiten in Höhe von S 8.514,-- ex 1983 bis 1985 seitens des Berechtigten nie geltend gemacht. Daher waren die gesamten Verbindlichkeiten in Höhe von S 13,164.831,-- mit 31. Dez. 1985 aufzulösen. So wie sich der Sachverhalt darstellt, erscheint daher das Bestehen einer Verbindlichkeit in dieser Höhe ohne Berechnung von Zinsen, ohne ordentliche Mahnungen - die seitens des Steuerpflichtigen vorgelegten Briefe von "K. Ltd." sind lediglich Erinnerungsschreiben ohne Zustellnachweis - sowie ohne ernsthafte Schritte der Einbringung über acht Jahre hinweg unglaubwürdig, umsomehr als Mittel zur Begleichung dieser Verbindlichkeit offensichtlich nicht vorhanden sind.

Aus diesem Grunde wurde die in Frage stehende Verbindlichkeit in Höhe von S 13,164.831,-- von der Bp im Jahre 1985 erfolgserhöhend aufgelöst."

Das Finanzamt folgte dem Prüfungsbericht und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Bescheide betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1985.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde die Auffassung vertreten, die in Rede stehenden Verbindlichkeiten seien nicht verjährt, weil die Verjährungszeit nicht drei, sondern dreißig Jahre betrage. Außerdem sei vom Beschwerdeführer am 15. Juni 1982 ein ausdrücklicher Verjährungsverzicht abgegeben worden.

Auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde legte der Vertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines mit 15. Juni 1982 datierten "Kaufvertrages" zwischen

A. Beteiligungen AG und der K. Ltd. betreffend die Übernahme von Forderungen aus dem "Amerikanischen Roulette" gegen den Beschwerdeführer in einem Betrag von SFr 1,516.560,-- vor. Weiters wurde ein ebenfalls mit 15. Juni 1982 datiertes Schreiben der A. Beteiligungen AG an den Beschwerdeführer angeschlossen, worin der Beschwerdeführer von der Forderungsabtretung verständigt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert, den Verzicht auf die Verjährung der Forderungen schriftlich zu bestätigen. In einem ebenfalls in Kopie vorgelegten, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der K. Ltd. vom 21. Jänner 1992 wurde ausgeführt, die gesamte Schuld laut Vertrag vom 15. Juni 1982 müsse einschließlich der Zinsen bis zum 15. Juni 1992 ausgeglichen werden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Berufungsentscheidung wurde sinngemäß ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob die in Rede stehenden Schulden überhaupt entstanden seien. Die behaupteten Schulden seien niemals ernsthaft eingetrieben worden. Die "Vereinbarungsverlängerung" (Verlängerung der Rechte des Ing. F. bis 30. Juni 1994) sei "unsicher"; auch die Übertragung der Rechte auf die A. sei keineswegs klar. Von der K. Ltd. sei "von harmlosen Mahnungen abgesehen" nichts gegen den Beschwerdeführer unternommen worden. Unterlagen über den behaupteten Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Verjährungseinrede seien nicht beigebracht worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1972, 1482/71). Diesen Erfordernissen entspricht der Bescheid der belangten Behörde in keiner Weise. Die belangte Behörde beschränkte sich darauf, anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes "Aktenmaterial" hinzuweisen. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit einzelnen Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinander, ohne klar zu erkennen zu geben, welchen Sachverhalt die Behörde als erwiesen angenommen hat.

Überdies befinden sich Spruch und Begründung miteinander im Widerspruch: Die belangte Behörde hat den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge allein den Bestand der in Rede stehenden Verbindlichkeiten in Zweifel gezogen. Mit diesen Zweifeln am Bestand der Verbindlichkeiten ist die Behörde an sich im Recht. Die Entstehung der Verbindlichkeiten ist den Ausführungen des Prüfers zufolge völlig im dunkeln geblieben, zumal es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, daß für das Betreiben eines Kettenbriefsystems an einen Dritten lizenzähnliche Zahlungen geleistet werden. Auch die mehrfachen Abtretungen der behaupteten Verbindlichkeiten sind weder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit - zumal von einer Verzinsung erstmals in einem Schreiben der K. Ltd. aus dem Jahre 1992 die Rede war - noch hinsichtlich der tatsächlichen Abwicklung klargestellt worden.

Die im Beschwerdefall behaupteten, trotz eines lange andauernden Abgabenverfahrens nicht weiter aufgeklärten Vorgänge, die ihre Wurzeln in Ländern haben, mit denen keine Rechtshilfevereinbarungen bestehen, stellen sich als im Wirtschaftsleben ungewöhnlich dar. Die belangte Behörde wäre daher zu der Schlußfolgerung berechtigt gewesen, daß die behaupteten Verbindlichkeiten nicht bestanden haben. Bestanden die behaupteten Verbindlichkeiten aber dem Grunde nach nicht, so wäre demzufolge die Eröffnungsbilanz des Streitjahres entsprechend zu berichtigen gewesen. Ging also die belangte Behörde davon aus, daß die Verbindlichkeiten dem Grunde nach gar nicht bestanden hatten, so steht die im Instanzenzug bestätigte gewinnerhöhende Auflösung dieser Verbindlichkeiten dazu in einem unlösbaren Widerspruch.

Selbst wenn aber der angefochtene Bescheid so zu verstehen wäre, daß die belangte Behörde zwar vom Bestand der behaupteten Verbindlichkeiten, aber von deren Verjährung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ausgegangen ist, erweist sich die gewinnerhöhende Auflösung der gesamten Verbindlichkeit im Jahre 1985 ebenfalls als unrichtig, weil diesfalls die Verjährung hinsichtlich des weitaus überwiegenden Teiles der Verbindlichkeiten bereits vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die belangte Behörde somit in ihrem Bescheid in keiner Weise begründet hat, welches Ereignis ausgerechnet im Streitjahr 1985 eingetreten sein sollte, wodurch eine zum 1. Jänner 1985 bestandene Schuld von S 13,164.831,-- erloschen ist und sich damit eine Vermehrung des Vermögens des Beschwerdeführers um diesen Betrag ergeben hat.

Durch den aufgezeigten Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich dieser als inhaltlich rechtswidrig, sodaß der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130272.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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