Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. März 1993, Zl. Fr 591/93, betreffend Ausweisung und Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 23. März 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen und sein Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgewiesen. Unter einem wurde die von der Erstbehörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt und auf § 27 Abs. 3 FrG gestützt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein Sichtvermerksabkommen bestehe und er der Sichtvermerkspflicht unterliege. Der Beschwerdeführer sei am 6. November 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Weiters sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei, halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz sei ihm nicht erteilt worden. Soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, hielten sich die Eltern des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auf. Im Bundesgebiet habe er keine Angehörigen. Aus der Berufung sei auch keine weitere Integration im Bundesgebiet zu entnehmen. Der Antrag auf Durchsetzungsaufschub sei "gemäß § 22 Abs. 1 FrG bei Erlassung der Ausweisung einzubringen". Dieser sei somit bei der Erstbehörde zu beantragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß den Bestimmungen der §§ 36 und 37 FrG" verletzt (Beschwerdepunkt).
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, VwSlg. 11525/A). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.
Nach dem ausdrücklichen und unmißverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127, VwSlg. 11283/A) erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in "seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß den Bestimmungen der §§ 36 und 37 FrG" verletzt. In diesen Rechten aber wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt.
Aus diesem Grunde war - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180222.X00Im RIS seit
20.11.2000