TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/13 93/18/0494

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Mai 1993, Zl. Fr 961/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Mai 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - aus: Der Beschwerdeführer sei am 18. März 1993, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. März 1993 abgewiesen worden. Eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 sei dem Beschwerdeführer nicht "erteilt" worden; es seien somit auf ihn die Bestimmungen des Fremdengesetzes anzuwenden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 2 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie (Z. 6) unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.

2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am 18. März 1993, aus dem Irak kommend, über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Am Flughafen sei ihm die Einreise formlos gestattet worden. Innerhalb der im § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 genannten Frist habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 1993 abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß er gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991 zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, da er direkt aus seinem Heimatland in das Bundesgebiet eingereist sei, ihm die Einreise formlos gestattet worden sei und zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides das ihn betreffende Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Da auf den Beschwerdeführer im Grunde des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die Bestimmung des § 17 FrG nicht anzuwenden gewesen sei, hätte gegen ihn eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.

2.2. Diese Argumentation versagt schon deshalb, weil es im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Bescheides - und nur dieser ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. März 1993) ankommt. Daß aber der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 12. Mai 1993 vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Unter Zugrundelegung der zur Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dies auch nicht der Fall. Aus der ständigen Rechtsprechung wird hiezu etwa auf das Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0575, verwiesen, wobei ergänzend hinzuzufügen ist, daß der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge (vgl. die vom Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift vom 22. März 1993) aus Tunis kommend - noch dazu nach mehrmonatigem Aufenthalt in Jordanien - auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist, also entgegen der Beschwerdebehauptung nicht "unmittelbar" aus dem Irak gekommen ist, und auch die Beschwerde nicht behauptet, der Beschwerdeführer wäre in Tunesien i.S. des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht gewesen oder hätte dorthin wegen Vorliegens der im § 37 FrG genannten Gründe nicht zurückgewiesen werden dürfen.

3. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180494.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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