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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. September 1993, Zl. FrB-4250/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 30. September 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm § 21 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 14. Februar 1977, rechtskräftig mit 12. Februar 1980, wegen § 83 und § 125 StGB; Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. Oktober 1991, rechtskräftig mit 29. Oktober 1991, wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 StGB). Desweiteren sei der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 5. September 1989 und 28. November 1991 wegen zahlreicher Verstöße insbesondere gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften, darunter viermal wegen Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG und einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO, rechtskräftig bestraft worden. Die bezeichneten Übertretungen stellten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schwerwiegende Verwaltungsübertretungen dar; aber auch die Übertretungen nach dem Grenzkontrollgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz seien keineswegs als geringfügig anzusehen. Angesichts dieser rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen (§ 18 Abs. 2 Z. 1 FrG) und rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen (§ 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der Schwere und der großen Anzahl der Gesetzesverstöße erscheine die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten (§ 19 FrG).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sowohl die Berücksichtigung der genannten gerichtlichen Verurteilungen als auch der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen rechtlich zulässig, zumal sie nicht getilgt bzw. gelöscht seien. Ungeachtet dessen stammten die gerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 1991 sowie die Bestrafungen wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und des § 5 Abs. 2 StVO ohnehin aus der Zeit nach Aufhebung der seinerzeit über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbote aus den Jahren 1981 und 1989.
An privaten und familiären Verhältnissen sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer seit August 1990 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine im Jahr 1989 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe sei inzwischen gescheitert; es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Da sich der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren wieder rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei das Ausmaß der Integration nicht allzu groß. Insofern wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG lauten:
"§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu
erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet
oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, genannten
öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat
insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden
Verwaltungsübertretung, einer Übertretung
dieses Bundesgesetzes, des
Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;
§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder
seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen."
2.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, im Hinblick darauf, daß ein über ihn verhängtes Aufenthaltsverbot vom 5. September 1989 mit Bescheid vom 6. August 1990 aufgehoben worden sei, könnten nicht sämtliche bis zur Aufhebung dieser Maßnahme ergangenen Straferkenntnisse neuerlich zur Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbotes herangezogen werden. Gleiches gelte für die gerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 1977, die im übrigen jedenfalls getilgt sei.
2.2. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, denn selbst wenn man den Standpunkt der Beschwerde in dieser Hinsicht teilte, bliebe die - von ihr unbestritten gebliebene - Tatsache bestehen, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1991 (im Zeitraum von August bis November) viermal
rechtskräftig wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und einmal
rechtskräftig wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO bestraft worden ist. Sowohl bei der zuletzt genannten Übertretung (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges) als auch bei der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung) handelt es sich um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG (vgl. zu § 5 Abs. 2 StVO etwa das zu der insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0409, und zu § 64 Abs. 1 KFG etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516; vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0427). Ist somit von der belangten Behörde zutreffend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG als verwirklicht angesehen worden, so begegnet auch die im angefochtenen Bescheid darauf gestützte Annahme, es sei der Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG erfüllt, keinen Bedenken, ist doch die sich aus den besagten Verwaltungsübertretungen ergebende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1990 und 1991 nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in zahlreichen Fällen wegen weiterer Übertretungen des KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Diese zusätzlichen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen sind durchaus geeignet, das ohnehin schon große Ausmaß der Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich noch weiter zu vergrößern.
3. Was die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 19 FrG anlangt, so ist mit der belangten Behörde aufgrund der von ihr getroffenen Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ein i.S. der zitierten Gesetzesstelle relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers anzunehmen. Ein Eingriff in das Familienleben wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers - dieser Umstand wird in der Beschwerde bestätigt - zu Recht verneint. Daran vermag nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer laut Beschwerde eine Freundin gefunden hat, die er "später vielleicht einmal heiraten" möchte. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers macht das Aufenthaltsverbot gegen ihn indes nicht unzulässig. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend das Dringend-geboten-sein dieser Maßnahme im Grunde des § 19 FrG angenommen: Die sich in der Vielzahl der inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr läßt das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig erscheinen.
4. Wie bereits erwähnt, hält auch die Beschwerde die Ehe des Beschwerdeführers für gescheitert. Eine familiäre Bindung, auf welche das Aufenthaltsverbot negative Auswirkungen haben könnte, besteht demnach nicht. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - sie wurde von der belangten Behörde zu seinen Gunsten berücksichtigt - sowie allenfalls vorhandene sonstige Bindungen (nach dem Beschwerdevorbringen: eine "neue" Freundin und einige Freunde) reichen angesichts der dargestellten massiven Gefährdung öffentlicher Interessen keinesfalls aus, um die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer gewichten zu können als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung (§ 20 Abs. 1 FrG).
5. Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180553.X00Im RIS seit
12.06.2001