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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. August 1993, Zl. UVS-03/19/01918/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 9. November 1992, zugestellt am 16. November 1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am 23. September 1992 um 14.50 Uhr gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Berechtigung der Behörde für das gegenständliche Auskunftsbegehren sei weggefallen, weil die Beschwerdeführerin die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe (betreffend jene Verwaltungsübertretung, welche Anlaß für das Auskunftsbegehren gewesen sei) rechtzeitig eingezahlt habe; dies habe die Beschwerdeführerin am Tag der Zustellung des Auskunftsbegehrens jener Beamtin, welche dieses unterfertigt habe, telefonisch mitgeteilt.
Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift allerdings darauf, daß es sich bei diesem Vorbringen in der Beschwerde um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.
Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid auch nicht etwa deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil vor der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat nämlich in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis allein einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a (Z. 2) VStG gerügt und daher ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet; da in der Berufung auch nicht ausdrücklich eine Verhandlung verlangt wurde, war die belangte Behörde im Grunde des § 51e Abs. 2 VStG nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der im Instanzenzug ergangene Spruch der Vorschrift des § 44a VStG gerecht wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020254.X00Im RIS seit
20.11.2000