TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/14 93/02/0331

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 19. Oktober 1993, Zl. 1-485/93/K1, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Jänner 1993 um 21.15 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht an diesem Tag um 22.10 Uhr auf dem Gendarmerieposten G. die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich zum Schuldspruch dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer im wesentlichen rügt, die belangte Behörde habe - im Rahmen der Beweiswürdigung - zu Unrecht angenommen, daß der Beschwerdeführer die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht auf sein Lungenleiden hingewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich allerdings mit dieser Frage nicht näher auseinanderzusetzen, denn selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt wäre, wäre für ihn nichts gewonnen: Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer nach dem vom medizinischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten trotz des röntgenologischen Befundes der Lunge in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Beschwerdeführer war daher - objektiv gesehen - entgegen seiner in der Beschwerde nicht näher begründeten Ansicht ohnedies nicht berechtigt, anläßlich der Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, diese Untersuchung unter Hinweis auf seinen behaupteten Leidenszustand zu verweigern. Wenn er aus bestimmten Gründen subjektiv der Ansicht gewesen sein sollte, physisch zur Ablegung der Untersuchung der Atemluft nicht in der Lage zu sein, so enthob ihn dies nicht der Verpflichtung, einen diesbezüglichen Versuch zu unternehmen. Eine von ihm begründet befürchtete Gesundheitsgefährdung wird aber nicht behauptet. Da es im übrigen der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/03/0327) entspricht, daß ein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt nicht besteht, erweist sich der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.

Aber auch mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Strafbemessung vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nämlich nicht auf, welche Milderungsgründe die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte, sodaß sie trotz der im unteren Bereich der Strafdrohung angesiedelten Strafe eine noch geringere zu verhängen gehabt hätte.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Wahlrecht Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Besondere Rechtsgebiete StVO Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020331.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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