TE Vwgh Beschluss 1994/1/18 93/14/0165

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache des M in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 23. Juli 1993, 130/2-3/91, betreffend Jahresausgleich für 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 20. September 1993 (Postaufgabe) eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid ein. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides vor.

Mit Verfügung vom 22. November 1993, zugestellt am 30. November 1993, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer ua zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vor, unterließ es jedoch, alle Beschwerdeausfertigungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.

Der Beschwerdeführer hat somit den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 522 f).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140165.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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