TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 93/14/0164

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1988 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der A in M, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 19. Juli 1993, Zl. B 32-4/91, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gastwirtin, die im Streitzeitraum ihre Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte, hatte ihren Betrieb 1984 aus einer Konkursmasse unter Zuhilfenahme eines Bankdarlehens von S 4,5 Mio ersteigert. Die Bank führte unter derselben Kontonummer ein Darlehenskonto, auf dem das jeweils noch nicht fällige Darlehenskapital ausgewiesen wurde, und ein Rückstandskonto, auf dem die fälligen und unbezahlten Tilgungsraten, Zinsen, Verzugszinsen und Spesen verbucht sowie der Gesamtrückstand ausgewiesen wurden. An die Bank bezahlt wurden von der Beschwerdeführerin lediglich 1987 S 142.237,-- an Zinsen und S 3.838,-- an Verzugszinsen und Spesen. Bei der Ermittlung ihres Gewinnes setzte die Beschwerdeführerin 1987 die von ihr bezahlten Zinsen, 1988 und 1989 die ihr von der Bank angelasteten Zinsen und Spesen an. Während der abgabenbehördlichen Prüfung begehrte die Beschwerdeführerin (auch) für 1987 die Anerkennung der ihr von der Bank angelasteten Zinsen und Verzugszinsen als Betriebsausgaben. Im Berufungsverfahren begründete die Beschwerdeführerin den Abfluß der erwähnten, ihr von der Bank angelasteten Zinsen und Verzugszinsen damit, durch die erwähnte Verrechnungsweise sei das Darlehen aus 1984 durch Novation in eine neue Verpflichtung umgewandelt worden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde an Zinsen, Verzugszinsen und Spesen nur die 1987 tatsächlich bezahlten, oben erwähnten Beträge als Betriebsausgaben. Durch das Belasten des Rückstandskontos sei keine Novation bewirkt worden, welche ein "Leisten" im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1972 bzw. 1988 nach sich gezogen hätte. Die Bank sei - von den beiden eingezahlten Beträgen abgesehen - niemals in die Lage versetzt worden, über Geldbeträge eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht auszuüben. Der nach der eingangs erwähnten Gewinnermittlungsart wesentliche Abfluß sei daher hinsichtlich der von der Bank der Beschwerdeführerin nur angelasteten Zinsen, Verzugszinsen und Spesen nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Anerkennung der ihr von der Bank angelasteten Darlehenszinsen, Verzugszinsen und Kosten als Betriebsausgaben verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Schreiben der Bank vom 20. und 21. Dezember 1990 wiesen Tilgungen von Zinsen, Verzugszinsen, Porti und Mahnspesen aus, die über die Einzahlungen von S 142.237,-- und S 3.838,-- hinausgingen, ist unrichtig. Ausgewiesen sind in diesen Schreiben lediglich der jeweilige, noch nicht fällige Darlehensstand zum Jahresende 1987, 1988 und 1989 und die Rückstände an Tilgung, Zinsen, Verzugszinsen, Porti und Mahnspesen.

Der Beschwerdeführerin kann darin nicht gefolgt werden, daß durch die Belastung ihres Bankkontos mit Tilgungsraten, Zinsen, Verzugszinsen und Spesen eine neue Verpflichtung herbeigeführt worden sei (Novation). Die beiden Schreiben der Bank weisen lediglich den jeweiligen Stand fälliger und unbezahlter Tilgungsraten, Zinsen, Verzugszinsen, Porti und Mahnspesen aus. Ihnen ist nicht zu entnehmen, daß ein jährlicher Saldo als neues Darlehen anzusehen wäre, aus dem die bis zum Jahresende angefallenen Zinsen getilgt worden seien. Schon deshalb ist für die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 89/14/0040, nichts zu gewinnen.

Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Novation zu einem "Leisten" (Abfluß) im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1972 bzw. 1988 hätte führen können.

Die im Verwaltungsakt erliegenden Ablichtungen von Kontoblättern sind am 3. August 1990 erstellte Ausdrucke und zeigen keine jährlichen Kontoabschlüsse, aus deren Anerkennung sich eine Novation des genannten Inhaltes hätte entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Mai 1991 (Blatt 2, dritter Absatz) ausdrücklich erklärt, daß "im gegenständlichen Fall" ein Kontokorrentverhältnis nicht vorliege. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung, ein solches anzunehmen. Wenn sich die Beschwerdeführerin daher nun auf § 355 HGB zu berufen versucht, geht dies an dem von ihr selbst im Verwaltungsverfahren dargestellten Sachverhalt vorbei. Daß der Beschwerdeführerin Kontoauszüge und Abschlüsse jährlich zugekommen seien, die einen kontokorrentmäßigen Abschluß dargestellt hätten, gegen den sich die Beschwerdeführerin niemals ausgesprochen habe, wurde im Zuge des Verwaltungsverfahrens nie behauptet. Das betreffende Vorbringen in der Beschwerde stellt daher eine gemäß § 41 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.

Unrichtig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Abfluß von Bankzinsen sei bereits mit der jeweiligen Belastung anzunehmen, gleichgültig ob ein Guthaben verringert oder der Schuldenstand vergrößert werde. Eine Ausgabe (ein Abfluß) liegt nur vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Ob die Auffassung Tauchers (Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, 50/51) zutrifft, daß die Belastung mit Zinsen und Bankspesen auch dann einen Abfluß darstellt, wenn das Konto bis zu einer durch einen Kreditrahmen festgesetzten Grenze ins Passivum gerät, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin die Einräumung eines Kreditrahmens niemals behauptet hat. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ließ sich auch kein konkreter Hinweis darauf entnehmen, daß sie - wovon sie nun in ihrer Rechtsrüge unzulässigerweise (§ 41 VwGG) ausgeht - "für die Bezahlung der Zinsen ein Darlehen aufgenommen" habe. Das eingangs erwähnte verzinsliche Darlehen wurde von ihr nämlich zur Anschaffung ihres Betriebes aus einer Konkursmasse aufgenommen. Die Verzinsung und Tilgung hatte beginnend mit 28. Februar 1985 halbjährlich zu erfolgen. Die vereinbarte Halbjahresleistung von S 244.575,-- war nach Abzug der auf den Darlehensrest entfallenden Zinsen auf die Tilgung zu verrechnen. Lediglich die Zinsen von der Zeit der Auszahlung bis zur Fälligkeit der ersten Halbjahresrate waren kontokorrentmäßig zu verrechnen (vgl. den Schuldschein OZ 24 der Verwaltungsakten).

Ein wesentlicher Verfahrensmangel wird von der Beschwerdeführerin durch die Behauptung nicht aufgezeigt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie ihrem Bescheid die Angaben im Schreiben der Bank vom 21. Dezember 1990 und nicht die im Schreiben vom 20. Dezember 1990 zugrundegelegt habe, obwohl die beiden Schreiben einander widersprächen. Aus den erwähnten Schreiben hat die belangte Behörde nämlich nur die aus ihnen übereinstimmend ersichtliche Tatsache ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß lediglich die oben erwähnten beiden Zahlungen von Zinsen, Verzugszinsen und Spesen geleistet wurden und sich aus den erwähnten Schreiben keine Novation entnehmen lasse. Die Differenzen in der Höhe der unberichtigt aushaftenden fälligen Tilgungsbeträge, Zinsen, Verzugszinsen und Mahnspesen waren für die Entscheidung der belangten Behörde ohne Bedeutung, weil hinsichtlich dieser Beträge nach ihrer zutreffenden Rechtsansicht kein Abfluß und damit keine Betriebsausgaben vorlagen.

Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mißachtung eines in der Berufung gestellten Antrages "auf vollständige Überprüfung und Erhebung des für das gegenständliche Betriebsprüfungsverfahren notwendigen Sachverhaltes". Da dieser Antrag mangels Konkretisierung nichtssagend war, läßt sich der Rüge ebenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel entnehmen. Abgesehen davon wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren von der Behörde aufgefordert, eine Bestätigung der Bank über die behauptete Novation vorzulegen (vgl. den Amtsvermerk vom 13. April 1993, OZ 37 der Verwaltungsakten), dieser Aufforderung von der Beschwerdeführerin aber nicht entsprochen. Die belangte Behörde traf keine Pflicht zu weiteren amtswegigen Ermittlungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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