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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Juni 1993, Zl. 513.013/01-I 5/93, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Mai 1992 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die §§ 31 b, 99 Abs. 1 lit. l, 105 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) dazu verpflichtet, auf ihre Kosten die Ablagerungen der ehemaligen Mülldeponie "O" auf den Parzellen Nr. 981/5 und 981/6 bis zum 31. März 1993 unter Bedachtnahme auf nachstehende Anordnungen zu beseitigen:
1. Die Ausräumungsarbeiten sind in der kalten Jahreszeit und bei Niederwasser durchzuführen.
2. Die Ausräumungsarbeiten sind fotodokumentarisch zu belegen und der Behörde vorzulegen.
Die beschwerdeführende Partei berief und machte geltend, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil über die effektiven Ausmaße der zu sanierenden Altlast lediglich vage Angaben bestünden, das Ausmaß der Schüttung und die Art und Zusammensetzung der eingelagerten Materialien nicht bekannt seien, als Sanierungsmaßnahme ausschließlich die Form der Ausräumung vorgeschrieben werde, ohne daß andere Sanierungsmaßnahmen untersucht worden seien, obwohl in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1992 bereits kontroversielle Standpunkte dargelegt worden seien und der beschwerdeführenden Partei vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme geboten worden sei. Die gesetzte Frist sei auf Grund der unbedingt erforderlichen Vorerhebungen zur Klärung der erwähnten offenen Punkte für eine endgültige Sanierung im Sinne des bekämpften Bescheides zu kurz bemessen.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Standort der Ablagerungen der ehemaligen Mülldeponie "O" sei ganz offensichtlich nicht geeignet, eine Sicherung an Ort und Stelle durchzuführen. Die bereits in einem ersten Versuch zur Sicherung der Altlast durchgeführten Maßnahmen hätten den Standort nicht entwässern können. Für eine dem Stand der Technik entsprechende Sicherung in Form einer Umspundung und Abdeckung müsse ein hinreichend dichter Untergrund und ein steuerbares Grundwasser- und Sickerwasserregime gewährleistet sein. Bezüglich des Untergrundes lägen keine detaillierten Unterlagen vor, doch sei wegen der mangelnden Möglichkeit, den Standort zu entwässern, eine Sicherung nicht mit zumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen. Eine bloße Reinigung der Sickerwässer (wo?, wie?) könne nicht als ausreichend für den Gewässerschutz gelten, da die Beeinflussung des Grundwassers weiter bestehen bleibe. Eine vollständige Sickerwasserfassung sei mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich.
Die beschwerdeführende Partei erklärte dazu, sie sei der Meinung, daß das Sachverständigengutachten, welches als einzige Möglichkeit die Ausräumung der Deponie vorsehe, nicht stichhältig und ausreichend sei und daß daher weitere Möglichkeiten geprüft werden sollten. Sie denke daher daran, zumindest die Prüfung einer Sanierung vor Ort anzustellen. Es werde daher um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme um einen Monat ersucht.
Mit Schreiben vom 3. November 1992 ersucht die beschwerdeführende Partei neuerlich um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis Jahresende 1992.
Die belangte Behörde setzte daraufhin der beschwerdeführenden Partei eine letztmalige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bis 31. März 1993.
Mit Schreiben vom 18. März 1993 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, sie habe die erste Etappe der Untersuchungen der Deponie vergeben. Eine Besprechung der bislang durch das beauftragte Unternehmen R-GmbH vorgelegten Ergebnisse mit den zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung habe ergeben, daß gegenüber der ursprünglichen Absicht der Durchführung einer Baggerschürfe 4 Bohrungen außerhalb der Deponie und eine Untersuchung des Grundwassers durchgeführt werden sollten. Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungen könne definitiv die Ausarbeitung eins Sanierungsprojektes in Angriff genommen und geklärt werden, ob eine Vor-Ort-Sanierung möglich oder eine Räumung der Deponie notwendig sei. Die Vorarbeiten könnten erst nach Vorliegen einer schriftlichen Förderungszusage des Landes in Angriff genommen werden. Eine wie auch immer geartete Sanierung der Altlast sei für die beschwerdeführende Partei nur bei Gewährung entsprechender Förderungsmittel nach dem Altlastensanierungsgesetz möglich. Dazu werde nach Vorlage der Erkundungen die Erarbeitung einer Variantenstudie gemäß den Förderungsrichtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ausgeschrieben werden. Eine Vergabe dieser Studie sei auf Grund der Budgetlage ebenfalls erst bei Zusage entsprechender Förderungen durch das Land oder den Bund möglich. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen könne im Wege des Amtes der Landesregierung ein Ansuchen eingereicht werden, wobei eine Förderung nur erfolge, wenn die Altlast im Altlastenatlas eingetragen werde. Diese Parameter sowie der damit verbundene Zeitverlauf seien von der beschwerdeführenden Parei nur am Rande beeinflußbar. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist für die Durchführung der Sanierung soweit zu erstrecken, bis eine Genehmigung der Förderung nach dem Altlastensanierungsgesetz vorliege.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab, wobei die Frist zur Durchführung der Räumung der Deponie bis 31. März 1994 erstreckt wurde. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der schlüssigen Ausführungen aller im wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen komme die belangte Behörde zu dem Schluß, daß sachlich und rechtlich die Voraussetzungen für einen Auftrag zur Beseitigung der Müllablagerungen vorlägen. Den Sachverständigenaussagen sei eindeutig zu entnehmen, daß ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht in Betracht komme, weil eine solche Sicherung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Auch ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 scheide aus, da nach übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen eine Bewilligungsfähigkeit der Deponie nicht gegeben sei. Im Hinblick darauf, daß die beschwerdeführende Partei bis 31. März 1993 eine abschließende Stellungnahme zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht erbracht habe und auf Grund des Umstandes, daß die von ihr in Aussicht genommenen Untersuchungen keine wasserrechtlich relevanten Aufschlüsse für das Auftragsverfahren, sondern allenfalls nur für die Förderung nach dem Altlastensanierungsgesetz erbringen würden, sei eine Fristerstreckung über den beantragten Termin im öffentlichen Interesse nicht vertretbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde begründe ihren Bescheid damit, daß eine Sicherung der Mülldeponie an Ort und Stelle nicht durchführbar wäre, wobei sie die Ausführugen der Amtssachverständigen des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Vornahme von tatsächlichen Untersuchungen der Mülldponie übernehme; insbesondere seien keine Grundbohrungen durchgeführt worden und sei auch die Art und Zusammensetzung der eingebrachten Stoffe nicht durch entsprechende Untersuchungen geklärt worden. Alternativen zur Ausräumung, wie z.B. die Umspundung und Abdeckung der Deponie, seien nicht geprüft worden. Eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel fehle ebenfalls.
Aus dem Gesamtbericht der R-GmbH ergebe sich nach Durchführung von umfangreichen Bohrungen, daß unterhalb des unteren Grundwasserstockwerkes in einer Tiefe zwischen 9 und 12 m ein Stauer vorhanden sei. Infolgedessen sei eine Sicherung der Altlast durch eine Dichtwand prinzipiell möglich, d.h. die ausschließliche Notwendigkeit des Ausräumens der Deponie bestehe nicht. Hätte die belangte Behörde diese Bohrungen in Auftrag gegeben, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Umspundung der Deponie sehr wohl möglich sei und die Ausräumung der Deponie nicht die einzige Alternative darstelle. Die Erstbehörde habe überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der angefochtene Bescheid verletze auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger, weil die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe.
Darüberhinaus habe die Bezirkshauptmannschaft Villach mit Bescheid vom 17. Jänner 1980 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, auf der Parzelle 961/6 im Bereich der sogenannten "O" ein Absitzbecken mit einem Wasservolumen von 500 bis 800 m3, am Böschungsfuß des bestehenden Wassergrabens der Millstätter Bundesstraße einen Rohrkanal mit einem Durchmesser von 20 cm und einer Länge von ca. 210 m zu errichten sowie die an der Nordseite der Anlage anfallenden Oberflächenwässer mittels einer Dränage dem bestehenden Vorfluter zuzuleiten. Durch diese Maßnahmen sei die bestehende Mülldeponie "O" saniert und behördlich genehmigt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1959, Slg. N.F. 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N.F. 8591/A u.a.).
Nach § 31 b Abs. 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solche, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.
Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen wird durch die in Rede stehende Deponie sowohl das Grundwasser als auch das Wasser des A-Sees verunreinigt. Die Ausnahmebestimmung des § 31 b Abs. 1 erster Satz WRG 1959 trifft daher auf die vorliegende Deponie nicht zu. Diese hätte einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft, die aber nicht vorliegt. Der von der beschwerdeführenden Partei erstmals in der Beschwerde erwähnte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 17. Jänner 1980 stellt keine als Bewilligung nach § 31 b WRG 1959 geltende wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 31 d Abs. 2 leg. cit. dar, sondern lediglich eine Bewilligung für diverse Sicherungsmaßnahmen für die zu diesem Zeitpunkt bereits stillgelegte Deponie. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch dieses Bescheides, in welchem von einer Deponiegenehmigung nicht die Rede ist und in welchem als Norm für die Genehmigung der angeführten Maßnahmen § 9 zitiert ist, nicht aber der zum damaligen Zeitpunkt für Deponien heranzuziehende § 32 WRG 1959.
Aus dem Gutachten der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich, daß durch die Deponie das Grundwasser und der A-See verunreinigt werden. Daraus ergibt sich, daß das öffentliche Interesse eine Maßnahme nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gebietet, da nach § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 die Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die beschwerdeführende Partei meint, es sei nicht ein Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, sondern ein Sicherungsauftrag nach § 138 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu erlassen gewesen.
Nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Behörde anstelle eines Beseitigungsauftrages dem Verpflichteten aufzutragen, Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.
Anhaltspunkte dafür, daß eine Beseitigung der Müllablagerungen objektiv nicht möglich sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Daß eine Beseitigung technisch nicht möglich sei, hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet; auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei kommt es nicht an.
Die belangte Behörde konnte aber auch zu Recht davon ausgehen, daß auch kein Fall vorliegt, in welchem die Beseitigung gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich sei.
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in einem mit einer entsprechenden Begründung versehenen Gutachten erklärt, der Standort der Ablagerungen der ehemaligen Mülldeponie "O" sei ganz offensichtlich nicht geeignet, eine Sicherung an Ort und Stelle durchzuführen. Daß dieses Gutachten deswegen falsch sei, weil es nicht auf Probebohrungen beruht, ist ohne ein Gegengutachten, mit dem die Notwendigkeit solcher Probebohrungen für eine derartige fachliche Aussage belegt würde, nicht zu erkennen. Durch die Einholung dieses Gutachtens ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, zu prüfen, ob nicht anstelle eines Beseitigungsauftrages ein Sicherungsauftrag zu erlassen ist. Wenn die beschwerdeführende Partei der Auffassung war, dieses Gutachten sei unzutreffend, so wäre es ihre Sache gewesen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies ist nicht geschehen. Daß der beschwerdeführenden Partei die Beibringung eines solchen Gutachtens in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen wäre, wird von ihr selbst nicht behauptet und es ergibt sich hiefür auch keinerlei Anhaltspunkt. Bereits in der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 24. März 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von den Amtssachverständigen die Auffassung vertreten, die Deponie sei zu räumen, weil eine Sicherung an Ort und Stelle nicht in Betracht kommt. Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin für die Beibringung eines Gutachtens eine Frist bis 31. März 1993 eingeräumt; sie hatte daher hiefür ab Kenntnis von der Notwendigkeit des Gutachtens ein Jahr Zeit. Eine weitere Fristverlängerung durch die belangte Behörde kam nicht in Betracht.
§ 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 steht in engem Zusammenhang mit Abs. 1 lit. a leg. cit. Bei der Auslegung des § 138 Abs. 1 lit. b ist daher zu beachten, daß diese Bestimmung Sachverhalte erfaßt, in denen entweder das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines Betroffenen eine Beseitigung oder Sicherung des durch einen Gesetzesbruch geschaffenen Zustandes verlangt. Es würde der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn erst nach langwierigen Untersuchungen eine Entscheidung für eine der beiden Alternativen - Beseitigungsauftrag oder Sicherungsauftrag - getroffen werden könnte. Auszugehen ist vielmehr davon, daß ein Sicherungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, daß die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorliegen. Hiezu kommt, daß im Beschwerdefall zur Zeit des Fristverlängerungsansuchens der beschwerdeführenden Partei vom März 1993 aufgrund der ungesicherten Finanzierung noch gar nicht feststand, ob die geplanten Untersuchungen überhaupt stattfinden würden. Anhaltspunkte dafür, daß eine Beseitigung nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich sei, lagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Dem erstmals in der Beschwerde erfolgten Hinweis auf das Ergebnis der von der R-GmbH vorgenommenen Untersuchungen steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, steht mit der Aktenlage nicht in Einklang. Abgesehen davon ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der erstinstanzliche Bescheid und das ihm zugrundeliegende Verfahren, sondern der Bescheid der belangten Behörde. Entscheidend ist demnach, ob dieser dem Gesetz entspricht.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptet, ist sie darauf hinzuweisen, daß über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zu erkennen befugt ist (Artikel 144 Abs. 1 B-VG).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070105.X00Im RIS seit
12.11.2001