TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 93/07/0106

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1969 §41 Abs3 litc;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs3 lita;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs3 litc;
FlVfLG Tir 1978 §43 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §71;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 1993, Zl. LAS-343/8-91, betreffend Regulierung (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann JG in W; 2. GK in W; 3. JG in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I; 4. AG in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I; 5. SF in W; 6. JH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien JG und AG Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien JG und AG wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 23. Jänner 1992 wurde gemäß § 62 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte an der Agrargemeinschaft O in EZ 85, KG W, eingeleitet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Regulierungsgebietes sowie der Parteien und ihrer Anteilsrechte beanspruchte der Beschwerdeführer aufgrund einer Vereinbarung vom 5. Mai 1971 das Eigentumsrecht an einer Teilfläche von 7048 m2 aus Grundstück Nr. 368 der EZ 85 für sich und behauptete gleichzeitig, ihm stünden nicht 6 Anteilsrechte zu, sondern 3,5. Außerdem bestritt er den Umfang der Anteilsberechtigung der Stammsitzliegenschaft EZ 49, weil der Erwerb von 2 Anteilen mit Kaufvertrag vom 20. September 1985 ungültig sei; dies deshalb, weil aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft der Verkauf von Anteilen der Agrargemeinschaft anzubieten gewesen wäre, was aber nicht geschehen sei.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Agrarbehörde vom 25. Oktober 1985 abgeschlossenen Verfahrens ein. Mit diesem Bescheid war der Erwerb von Anteilsrechten durch die Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 49 von EZ 45 rechtskräftig genehmigt worden.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1992 stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im folgenden: AB) fest, das Regulierungsgebiet bestehe aus sämtlichen in EZ 85 GB W vorgetragenen Grundstücken, darunter auch dem Grundstück Nr. 368 mit einer Fläche von 5,4531 ha. Diese Grundstücke seien agrargemeinschaftliche Grundstücke und stünden im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf das Eigentumsrecht an einer Teilfläche von 7048 m2 aus Grundstück Nr. 368 wurde abgewiesen.

Weiters wurde festgestellt, daß Mitglieder der erstmitbeteiligten Partei die jeweiligen Eigentümer der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilsrechten (Grasrechten) seien:

    EZ 44 (K. G)                          1 Anteil

    EZ 47 (Beschwerdeführer)              6 Anteile

    EZ 49 (G. A und J)                    9 Anteile

    EZ 54 (F. S)                          4 Anteile

    EZ 55 (H. J)                          7 Anteile.

Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25. Oktober 1985 abgeschlossenen Verfahrens mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und sein Antrag, den erwähnten Bescheid für nichtig zu erklären, mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer, auf die der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf das Eigentum an einem Teilstück aus dem Grundstück Nr. 368 stütze, stelle ihrem Inhalt nach eine Einzelteilung im Sinne des § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1978 bzw. der Vorläuferbestimmung des § 41 Abs. 3 lit. c TFLG 1969 dar. Dieser Vereinbarung könne keine selbständige zivilrechtliche Wirkung zukommen, da eine Teilung einen agrarbehördlichen Bescheid erfordere, der aber nicht vorliege. Somit ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer nicht das beanspruchte Alleineigentum an einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 368 zukomme und daß die Zahl seiner Anteile an der erstmitbeteiligten Partei 6 betrage. Überdies sei die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 zwar von J.F., nicht aber von dem damals minderjährigen S.F. als Eigentümer der Liegenschaft in EZ 54 unterfertigt worden. J.F. habe für den minderjährigen S.F. bezüglich seines Vermögens keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben können, da über S.F. mit Beschluß des BG Kufstein vom 15. Oktober 1962 die Vermögenspflegschaft eröffnet worden sei, welche erst mit Beschluß vom 2. Juli 1973 nach Erlangung der selbständigen Vermögensverwaltung wieder gelöscht worden sei. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 sei weder beantragt noch erteilt worden.

Mit Bescheid der AB vom 25. Oktober 1985 sei der Kaufvertrag vom 20. September 1985, mit welchem Anteilsrechte an der O von der EZ 45 abgesondert und auf die (bereits anteilsberechtigte) EZ 49 übertragen worden seien, agrarbehördlich genehmigt worden, sodaß letzterer nunmehr 9 Anteilsrechte zukämen. Dem Beschwerdeführer komme in dem Genehmigungsverfahren betreffend die Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten zwischen zwei Stammsitzliegenschaften keine Parteistellung zu. Aus diesem Grund sei auch sein diesbezüglicher Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die dritt- und viertmitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragen, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Stammsitzliegenschaft 49 der dritt- und viermitbeteiligten Parteien kämen nicht 9 Anteilsrechte zu, sondern nur 7. Der Erwerb von zwei Anteilsrechten durch Kaufvertrag im Jahr 1985 sei unter Mißachtung eines Beschlusses der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei erfolgt, wonach bei einem Verkauf von Anteilen diese vorerst der erstmitbeteiligten Partei anzubieten gewesen wären. Durch die Mißachtung dieses Beschlusses werde die erstmitbeteiligte Partei bzw. jedes Mitglied, sohin auch der Beschwerdeführer, benachteiligt, da den dritt- und viermitbeteiligten Parteien hiedurch Anteilsrechte zukämen, die an sich die erstmitbeteiligte Partei gekauft hätte, wenn sie ihr angeboten worden wären, was aber wiederum zum Vorteil des einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes, sohin auch des Beschwerdeführers, gewesen wäre. Bei Erwerb dieser Anteilsrechte durch die erstmitbeteiligte Partei entstünden zwangsläufig ingesamt weniger Anteilsrechte, womit aber die Wertigkeit derselben entsprechend erhöht werde. Die Behörde hätte das mit Bescheid der AB vom 25. Oktober 1985 abgeschlossene Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen wiederaufnehmen müssen, um die Anteilssituation richtig feststellen zu können. Dem Beschwerdeführer komme diesbezüglich Parteistellung als Mitglied der erstmitbeteiligten Partei zu, da er durch die Vorgangsweise der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien bzw. der belangten Behörde im Rahmen seiner Anteilssituation benachteiligt worden sei.

Nach § 63 TFLG 1978 ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Partei auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

Für die Feststellung der Anteilsrechte ist nach § 64 TFLG 1978 § 54 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Nach § 54 Abs. 1 TFLG 1978 ist zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist nach § 54 Abs. 2 TFLG 1978 bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft auszugehen. Dabei ist § 64 Z. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.

Die belangte Behörde konnte sich bei ihrer Feststellung, daß der Stammsitzliegenschaft EZ 49 9 Anteile zukommen, auf einen Kaufvertrag aus dem Jahre 1985 und die Genehmigung dieses Kaufvertrages durch Bescheid der AB vom 25. Oktober 1985, somit also auf urkundliche Nachweise im Sinne des § 54 Abs. 2 TFLG 1978 stützen. Ob es einen Beschluß der Vollversammlung der erstmitbeteiligten Partei gab, daß vor dem Verkauf von Anteilen diese der erstmitbeteiligten Partei anzubieten waren und ob ein solcher Beschluß überhaupt zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn beides zu bejahen wäre, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Dem TFLG 1978 ist keine Bestimmung des Inhaltes entnehmbar, daß die Gültigkeit eines Anteilsverkaufes davon abhängig wäre, daß ein solcher Beschluß der Vollversammlung der Agrargemeinschaft eingehalten wurde. Erforderlich ist für eine solche Absonderung von Anteilsrechten nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 lediglich die Bewilligung der AB. Diese liegt vor. In dem Verfahren zur Genehmigung dieser Absonderung kam dem Beschwerdeführer, der an dem zugrundeliegenden Kaufvertrag nicht beteiligt war, keine Parteistellung zu. Ihm fehlte daher auch das Recht, die Wiederaufnahme dieses Verfahren zu begehren.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Auffassung der belangten Behörde, ein Einzelteilungsverfahren zwecks Aufteilung eines Teiles des Gemeinschaftsgutes auf den Beschwerdeführer sei nicht beantragt worden, sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 dargetan, daß mit seiner Stammsitzliegenschaft EZ 47 3,5 Anteile verbunden seien, worin bereits implizit ein Antrag auf Einzelteilung zu erblicken sei, wobei auch die geforderte Mehrheit vorliege, da auf der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 außer der Unterschrift von J.F. auch alle übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder mitunterfertigt hätten. Aber auch im Berufungsantrag vom 23. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer beantragt, daß der von ihm geltend gemachte Anspruch auf das Eigentumsrecht an einer Teilfläche von 7048 m2 aus Grundstück Nr. 368 anerkannt werde, wobei er sich auch dabei auf die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 bezogen habe. Die belangte Behörde hätte sohin den Inhalt der Vereinbarung vom 5. Mai 1971 dergestalt zu interpretieren gehabt, daß darin ein Antrag auf Einzelteilung zu erblicken sei, und dementsprechend dieses Einzelteilungsverfahren abführen müssen, um die Anteilsrechte festzulegen. In der Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der Weideinteressentschaft OB vom 5. Mai 1971, auf die sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Anspruches auf das Eigentum an einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 368 beruft, heiße es eingangs, die Interessenten der Weidegenossenschaft OB-W hätten beschlossen, um die Errichtung eines Fußballplatzes bzw. Sportplatzes überhaupt zu ermöglichen, eine Teilung unter sich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erhalte eine Teilfläche von 7048 m2 aus der Parzelle 368; dafür verminderten sich seine derzeit 6 Grasrechte auf 3,5 Grasrechte.

Zu Recht haben die Behörden beider Rechtsstufen dieses Übereinkommen als eine Vereinbarung im Sinne des § 41 Abs. 3 lit. c TFLG 1969 bzw. des § 42 Abs. 3 lit. c TFLG 1978 angesehen, die auf eine Einzelteilung abzielte. Aus einer derartigen rechtlichen Einstufung dieser Vereinbarung folgt aber, daß sie keinerlei Eigentumsübergang bewirken konnte. Nach § 71 TFLG 1978 ist nämlich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen. Nach § 75 Abs. 4 TFLG 1978 bedürfen die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen der Genehmigung der Agrarbehörde. Nach § 43 Abs. 4 TFLG 1978 bedarf eine Einzelteilung nach § 42 Abs. 3 lit. a oder lit. c des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.

Eine Teilung derart, wie sie im Übereinkommen vom 5. Mai 1971 vorgesehen ist, bedürfte daher der Genehmigung durch Bescheid der Agrarbehörde. Ein solcher liegt nicht vor und kann auch gar nicht vorliegen, da kein dem § 43 Abs. 4 TFLG 1978 entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ein solcher Antrag sei zumindest implizit gestellt worden, trifft nicht zu. Die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 entfaltete damit keine Rechtswirkungen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die Anteilsrechte so festgestellt, wie sie sich ihrer Ansicht nach aus den Urkunden ergeben. Hiebei übersehe sie aber die Bestimmung des § 54 Abs. 2 TFLG 1978, wonach bei Ermittlung der Anteilsrechte auch von der örtlichen Übung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 1976 einen Pachtvertrag abgeschlossen, womit ausdrücklich dokumentiert sei, daß er zumindest seit diesem Zeitpunkt über eine Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 368 verfügungsberechtigt sei. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, daß diese örtliche Übung unabhängig von der Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Mai 1971 rechtsverbindlich sei, zugunsten des Beschwerdeführers spreche und ihm daher im Gegenzug entsprechend dieser Teilfläche aus Grundstück Nr. 368 die zusätzlichen Anteile zuweisen müssen.

Worauf der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen hinauswill, ist nicht erkennbar, da er sich im Verfahren immer dagegen gewehrt hat, daß ihm 6 Anteilsrechte statt der von ihm behaupteten 3,5 zuerkannt werden, während er jetzt davon spricht, es hätten ihm die "zusätzlichen" Anteilsrechte zuerkannt werden müssen. Überdies kommt eine Feststellung von Anteilsrechten aufgrund örtlicher Übung nur dann in Betracht, wenn die urkundlichen Nachweise für die Feststellung der Anteilsrechte nicht ausreichen, was aber im Beschwerdefall nicht zutrifft.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Den dritt- und viertmitbeteiligten Parteien war lediglich der Schriftsatzaufwand und Stempelgebührenaufwand für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070106.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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