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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache des E in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom 21. Dezember 1992, B 71-4/92, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1989, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 26. November 1993, zugestellt am 14. Dezember 1993, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 Z 4, 5 und 6 VwGG zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor, wobei jedoch auf allen Ausfertigungen sowohl die Bezeichnung seines Rechtsvertreters als auch dessen Unterschrift fehlt. Auch der Beschwerdeführer hat keine Ausfertigung unterschrieben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 528, und in letzter Zeit beispielsweise den hg Beschluß vom 14. September 1993, 93/15/0090, mwA), kann unter einer Ausfertigung nur ein unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da alle Ausfertigungen des geforderten Schriftsatzes mit keiner Unterschrift versehen sind und auch die Bezeichnung des Rechtsvertreters fehlt, sind diese nicht als Ausfertigungen anzusehen, weswegen der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen ist.
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, aaO, 522 f, sowie den bereits erwähnten hg Beschluß).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140206.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010