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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Sbg SchischulG 1989 mangels Legitimation; gerichtliches Verfahren anhängigSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des §4 Abs1 und der Worte "einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u. dgl.)" in §2 Abs1 des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 83/1989 (im folgenden: SSchG 1989), als verfassungswidrig.
1.2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß ihm von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 18. April 1988 ein Gewerbeschein für die Tätigkeit als "Reisebetreuer" (gemäß §211 der Gewerbeordnung 1973) für den Standort Kaprun Nr. 578 ausgestellt worden sei. Der Umfang dieser Gewerbetätigkeit beziehe sich grundsätzlich auf alle Wintersportaktivitäten, sofern diese nicht landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten seien. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gewerbescheines sei noch das Salzburger Schischulgesetz 1976, das nur die Erteilung von Schiunterricht regelte, in Kraft gewesen. Aufgrund der erteilten Gewerbeberechtigung habe der Antragsteller ab der Wintersaison 1988/89 ein Alternativprogramm mit den Schwerpunkten Skiguiding und Snowboarding angeboten und übe diese Tätigkeiten auch heute noch aus. Seit Inkrafttreten des Salzburger Schischulgesetzes 1989 am 6. Oktober 1989 bedürften beide Tätigkeiten nunmehr jeweils einer behördlichen Bewilligung gemäß den §§3 und 4 SSchG 1989.
Durch diese Neuregelung im Salzburger Schischulgesetz 1989 könnten nun dem Antragsteller die von ihm bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten als Schibegleiter und der Unterweisung in den alternativen Schilaufarten entweder behördlich oder gerichtlich entzogen bzw. untersagt werden und blieben nur mehr den Inhabern entsprechender landesbehördlicher Bewilligungen vorbehalten. Dadurch würden seine rechtlich geschützten Interessen auf ungestörte erwerbsmäßige Ausübung unmittelbar und aktuell beeinträchtigt.
Die bekämpften Gesetzesbestimmungen seien für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden; ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die bekämpften Änderungen eingetretenen Verfassungswidrigkeiten bestehe nicht, insbesondere sei dem Antragsteller nicht zumutbar, Strafbescheide oder sonstige nachteilige Verfahrensschritte durch Zuwiderhandeln gegen die bekämpften Bestimmungen zu provozieren. Abschließend verweist der Antragsteller darauf, daß mehrere örtliche Schischulleiter gegen ihn beim Landesgericht Salzburg zu Z1 Cg 96/90 einen Wettbewerbsprozeß wegen behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen des Salzburger Schischulgesetzes 1989 eingeleitet haben, um ihn "auf diese Weise zur Aufgabe (s)einer beruflichen Existenz zu verhalten".
Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen sieht der Antragsteller darin, daß mit der Einbeziehung des Skiguiding sowie des Snowboarding in das Salzburger Schischulgesetz 1989 und der damit verbundenen Bewilligungspflicht insoweit in eine bundesgesetzliche Regelung eingegriffen werde, als es der Landesgesetzgeber unterlassen habe, für die Inhaber gültiger Gewerbescheine eine adäquate Ausnahmeregelung zu schaffen.
2. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurück-, hilfsweise die Abweisung des Antrages begehrte.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof legte bereits wiederholt dar (vgl. etwa VfSlg. 8890/1980 und die dort zitierte Judikatur; ferner VfSlg. 11479/1987), daß die den einzelnen Normunterworfenen mit Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG eingeräumten Rechtsbehelfe dazu bestimmt sind, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht; andernfalls gelange man zu einer Doppelgleisigkeit der Rechtsverfolgungsschritte, die mit der grundsätzlichen Aufgabe eines Individualantrages, bloß subsidiärer Rechtsbehelf zu sein, unvereinbar wäre.
3.2. Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurde gegen ihn beim Landesgericht Salzburg Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen des Salzburger Schischulgesetzes 1989 erhoben.
Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens besteht für den Antragsteller als Partei Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesstellen vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gerichtshof die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.
Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das (Rechtsmittel-)Gericht, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines anzuwendenden Gesetzes hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9374/1982, 11480/1987).
Ist - wie hier - ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betroffene eine solche amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen kann, bereits anhängig, so müßten - in der vorliegenden Sache weder behauptete noch gegebene - besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst - trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeit - das Recht auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages einzuräumen.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich das Oberlandesgericht Linz - wie sich aus den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten ergibt - im Verfahren über den vom Beklagten erhobenen Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung nicht veranlaßt sah, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Dies hat weder zur Folge, daß das Gesetz nunmehr unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, noch ergibt sich daraus eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation (vgl. VfSlg. 9220/1981 und 9789/1983).
4. Der Gesetzesprüfungsantrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, SchischulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G134.1990Dokumentnummer
JFT_10089374_90G00134_00