TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 90/07/0149

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13a;
WRG 1959 §112 Abs6;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §27 Abs1 litf idF 1990/252;
WRG 1959 §27 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F. E. in K, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. September 1990, Zl. 8W-Allg.-272/1/1990, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem F.S. und F.E. (Beschwerdeführer) über deren Antrag gemäß den Bestimmungen der §§ 9, 12, 98 und 111 WRG 1959 die Errichtung einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage in St. mit Fassung zweier auf den Parzellen 1 und 2, KG St., entspringenden Quellen nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und unter der im Punkt B) dieses Bescheides verfügten "Vorschreibungen". Unter Punkt B)

9. dieses Bescheides verfügte die Wasserrechtsbehörde folgende "Vorschreibung":

"Die Fertigstellung der Anlage ist unter Vorlage von Ausführungsplänen (Lageplan, Objektspläne) 3-fach, bis 30. November 1985 schriftlich der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan anzuzeigen."

Am 30. September 1985 gaben die Konsenswerber die Erklärung ab, daß die Rohrleitungen der Wasserversorgungsanlage laut vorgenanntem Bescheid frostsicher verlegt und danach auf ihre Dichtheit überprüft worden seien. Mit Schreiben vom 7. Jänner 1986 erklärten die Konsenswerber gegenüber der Wasserrechtsbehörde, daß die Anlage gemeinsam und einvernehmlich errichtet worden sei und beantragten - nach näherer Darstellung der durchgeführten Errichtungsmaßnahmen - die Erlassung eines Überprüfungsbescheides. Mit Kundmachung vom 2. November 1987 ordnete die BH St. Veit/Glan "zur Feststellung, ob die Anlage plan- und bescheidgemäß errichtet wurde", eine mündliche Überprüfungsverhandlung für den 11. November 1987 an, über welche keine Niederschrift, wohl aber ein Aktenvermerk folgenden Inhaltes aufgenommen wurde:

"Im Zuge der örtlichen Erhebung wurde festgestellt, daß der Hochbehälter teilweise hergestellt wurde. Es fehlen jedoch die Anschlußleitungen. Die Quellfassungen sind unfachgemäß errichtet, sodaß Oberflächenwasser eindringen kann. Im gesamten macht die Anlage den Eindruck einer unsachgemäßen Ausführung und kann in diesem Zustand nicht genehmigt werden. Dies wurde den anwesenden Beteiligten, Herrn F.E. (Beschwerdeführer) zur Kenntnis gebracht. Herr E. teilte mit, daß der Anschluß seiner Liegenschaft sich erübrigt hat, da er keine Baugenehmigung erhalten hat. Der Zweitbeteiligte, Herr F.S., will in nächster Zukunft ein Wohnhaus errichten und wird nach Aussage des Herrn E. die Anlage dann soweit fertigstellen. Ein Termin für die Fertigstellung wird dann mit Herrn S. vereinbart werden. Diesbezüglich ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen."

In der Folge forderte die BH St. Veit/Glan den Konsenswerber F.S. mehrmals um Bekanntgabe auf, wann mit der Fertigstellung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gerechnet werden könne. Da der Konsenswerber F.S. auf diese Aufforderungsschreiben nicht reagierte, führte das Wasserbauamt Klagenfurt über Ersuchen der Wasserrechtsbehörde am 25. Jänner 1990 eine Überprüfung der Anlage in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch, bei welcher folgendes festgestellt wurde:

"1. Für die WVA E.-S. wurden 5 Quellen gefaßt,

3 Quellsammelschächte und 1 Hochbehälter mit einem Nutzinhalt von ca. 15 m3 errichtet. Außerdem wurden die Quell- und Hochbehälterzuleitungen sowie je 2 Versorgungsleitungen bis zu den 2 geplanten Wohnobjekten der Konsenswerber E.-S. hergestellt.

2. Die gesamten Anlageteile wurden lt. Herrn F.E. (Beschwerdeführer) durch Eigenleistungen, die elektrotechnischen Arbeiten von der KELAG, errichtet und überprüft (...).

3. Die 3 Quellsammelschächte sind nicht mit versperrbaren Deckeln versehen (...).

4. Herr F.E. (Beschwerdeführer) erklärte, daß die WVA erst in Betrieb genommen werde, wenn sein und das Wohnhaus des Herrn F.S. errichtet ist. Dieser Zeitpunkt ist nicht absehbar."

Mit Bescheid vom 31. Juli 1990 hat die BH St.Veit/Glan als Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgestellt, daß das seinerzeit mit Bescheid vom 18. Oktober 1983 F.S. und F.E. (Beschwerdeführer) "erteilte Wasserrecht zur Errichtung einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage mit Fassung zweier auf den Parzellen 987 und 986/1, KG St., entspringenden Quellen durch Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten Frist erloschen ist". Gleichzeitig wurde festgestellt, daß anläßlich des Erlöschens keinerlei Vorkehrungen zu treffen seien. Rechtlich stützte die Wasserrechtsbehörde ihre Entscheidung auf § 27 Abs. 1 lit. f, § 29 Abs. 1 und § 98 WRG 1959 und führte begründend aus, da die Konsenswerber um eine Verlängerung der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist nicht eingekommen seien und der Fertigstellungstermin schon längst überschritten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der beiden Konsenswerber gegen den obzitierten Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 abgewiesen. Den Konsenswerbern sei mit dem Bewilligungsbescheid eine Fertigstellungsfrist bis 30. November 1985 gesetzt worden, diese Frist sei offenkundig ungenützt verstrichen, weil insbesonders entgegen der Vorschreibung Punkt 7. des Bewilligungsbescheides die Anlage noch immer nicht in Betrieb sei und die drei Quellsammelschächte nicht mit versperrbarem Deckel versehen seien; dies werde auch in der Berufung nicht bestritten. Das Wasserbenutzungsrecht sei damit erloschen. Damit vermöge auch der Hinweis auf die wasserbautechnische Überprüfung am 25. Jänner 1990 nichts zu ändern, zumal auch bei diesem Ortsaugenschein mangels versperrbarer Deckel auf den Quellsammelschächten noch immer keine bescheidgemäße Errichtung gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid - aus dem gesamten Beschwerdevorbringen erschließbar - aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in dem subjektiven Recht auf den Bestand seines Wasserbenutzungsrechtes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung des bekämpften Bescheides, die Fertigstellungsfrist sei bis 30. November 1985 offenkundig ungenützt verstrichen, widerspreche der Aktenlage. Reparaturen oder geringfügige Verbesserungen, die noch dazu ohne besonderen Aufwand vorgenommen werden könnten, ohne einen Umbau der Gesamtanlage oder wesentlicher Teile derselben erforderlich zu machen, könnten nicht dahin ausgelegt werden, daß bei ihrem Bestehen der Fertigstellungstermin verstrichen sei. Laut Aktenvermerk der BH St. Veit/Glan vom 11. November 1987 sollte mit dem Konsenswerber F.S. ein Fertigstellungstermin vereinbart werden. Ein solcher Termin sei von der Behörde jedoch nicht bekanntgegeben worden. Es sei daher unzulässig und widerspreche der Aktenlage, den im Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 1983 festgesetzten Fertigstellungstermin zur Begründung des bekämpften Bescheides heranzuziehen, da dieser Termin (30. November 1985) laut dem vorerwähnten Aktenvermerk nicht mehr in Geltung stehe. Auch aus dem Auftrag der Wasserrechtsbehörde an das Wasserbauamt Klagenfurt ergebe sich, daß die Wasserrechtsbehörde selbst davon ausgegangen sei, daß der Fertigstellungstermin 30. November 1985 verstrichen sei. Aus dieser Vorgangsweise ergebe sich, daß die BH St.Veit/Glan den Fertigstellungstermin 30. November 1985 im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 verlängert habe.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, in der hier anzuwendenden Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle BGBl. Nr. 252/1990, erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes aufgrund eines im Abs. 1 des § 27 WRG 1959 taxativ aufgezählten Erlöschenstatbestandes tritt entweder kraft Gesetzes oder durch rechtsgestaltenden Bescheid ein. § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 meint die gemäß § 112 leg. cit. festzusetzenden Baubeginn- und Bauvollendungsfristen. Verstreicht eine Bauvollendungsfrist, ohne daß die wesentlichen Anlagen(-teile) fertiggestellt wurden und ohne daß eine (rechtzeitig beantragte) Fristverlängerung bewilligt wurde, so erlischt die wasserrechtliche Bewilligung bei einer Wasserbenutzungsanlage gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 jedoch nur dann kraft Gesetzes, wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 lit. f leg. cit. hingewiesen wurde (vgl. Raschauer a.a.O., Rz 4 zu § 112). Da der in Rede stehende wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH St. Veit/Glan vom 18. Oktober 1983 für den Fall des Verstreichens der Bauvollendungsfrist auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht hingewiesen hat, ist entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers nicht kraft Gesetzes mit Ablauf der Bauvollendungsfrist erloschen.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Die Vollendung der Anlage ist vom Berechtigten gemäß § 112 Abs. 6 WRG 1959 der Behörde anzuzeigen, welche von amtswegen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten hat. Infolge des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes hat der aufgrund des Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 WRG 1959 von der Behörde zu erlassende Überprüfungsbescheid lediglich festzustellen, daß die Anlage mit dem bewilligten Vorhaben übereinstimmt oder daß die Ausführung Mängel oder Abweichungen vom Bewilligungsbescheid aufweist. Im letzteren Fall ist die Beseitigung der festgestellten Mängel aufzutragen. Ergibt sich im Zuge des Überprüfungsverfahrens über eine Wasserbenutzungsanlage, daß die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist überschritten wurde, so kann die Behörde die Bewilligung ausdrücklich für erloschen erklären, dies jedoch nur dann, wenn die Bauvollendungsfrist unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 im Bewilligungsbescheid gesetzt worden war (so auch Grabmayr/Rossmann S. 581, Anm. 10). Erfolgte jedoch eine derartige Rechtsbelehrung - wie im vorliegenden Fall - im Bewilligungsbescheid nicht, ist eine solche Erlöschensfeststellung im Überprüfungsbescheid nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde das Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers mittels Feststellungsbescheides gemäß § 29 WRG 1959 aufgrund des Tatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ex lege für erloschen erklärt. Sie behaftete damit ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Damit erübrigt sich, auf die Beschwerdeausführungen, welche dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zuzuordnen sind, einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwendersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesonders deren Artikel III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über das gesetzliche Ausmaß geltend gemachten Aufwand für Eingabegebühr und Stempelgebühren für Barauslagen sowie den nicht zu honorierenden, jedoch beanspruchten Aufwand für die schriftlich erstattete Äußerung vom 24. Jänner 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070149.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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