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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der K G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen 1. das Finanzamt Schärding, 2. das Finanzamt für Körperschaften in Wien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 131a und Art. 144 B-VG durch eine Exekutionshandlung (Fahrnisexekution) am 2. November 1993, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Erledigung von Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG war der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG stets unzuständig.
Art. 131a B-VG wurde durch Art. I Z. 30 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, aufgehoben. Die Aufhebung ist gemäß Art. X Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140223.X00Im RIS seit
05.07.2001