TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 93/07/0083

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des T in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. April 1993, Zl. 17/11-3/1993, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu Vorgeschichte, Sachverhalt und Verfahrensgang des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 1993, 93/10/0129, verwiesen. Der mit diesem Erkenntnis unerledigt gebliebene Teil der Beschwerde erstreckt sich auf die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959.

Die im zitierten Erkenntnis angestellten Erwägungen, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den Mangel eines Verschuldens an der ihm zur Last gelegten Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 darzutun, gelten in gleicher Weise für die hier zu behandelnde Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Gründe des genannten Erkenntnisses verwiesen wird. Gegen die zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. a WRG 1959 trägt die Beschwerde nichts vor.

Es war die Beschwerde somit auch in dem durch das hg. Erkenntnis vom 15. November 1993, 93/10/0129, unerledigt gebliebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; auf Grund des im oben zitierten Erkenntnis getroffenen Vorbehalts der Kostenentscheidung war der belangten Behörde auch der Schriftsatzaufwand für die im dortigen Verfahren erstattete Gegenschrift zuzusprechen, wobei allerdings der Vorlageaufwand insgesamt nur einmal zuzuerkennen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070083.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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