TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 93/03/0251

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. April 1993, Zl. UVS-6/16/4-1993, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 1993 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg am 15. Dezember 1992 um 17.00 Uhr am Max-Reinhard-Platz durch willkürliche sowie erniedrigende Aufforderung und Durchführung eines Alkotests trotz "Vorliegens" (gemeint wohl: Fehlens) jedweder Alkoholisierungssymptome im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 teils ab, teils zurück. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat im wesentlichen aus, in der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests liege keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, weil damit keine Androhung oder Einwirkung physischer Gewalt zur Vornahme des Alkotests einhergehe. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er sei der seinerzeitigen Aufforderung zur Durchführung des Alkotests allein auf Grund seiner Kenntnis der Folgen einer allfälligen Testverweigerung im Sinne einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nachgekommen. Die Ausübung bzw. Androhung physischer Gewalt seitens des amtshandelnden Polizeibeamten mit dem Ziel, seiner Aufforderung zum Durchbruch zu verhelfen, sei selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. In diesem Punkt sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen. Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Verbotes der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei festzuhalten, daß von einer derartigen Verletzung nur ausgegangen werden könne, wenn eine qualifizierte, die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Mißachtung einer Person (Versetzung von Ohrfeigen, Fußtritten, Zerren an den Haaren und ähnliches) vorliege. Im vorliegenden Fall sei es im Zuge der seinerzeitigen Amtshandlung lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung auf einem unqualifizierten Niveau gekommen. Darin könne jedenfalls keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 MRK erkannt werden. Diesbezüglich sei die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. September 1993, B 1124/93-3, die Behandlung der Beschwerde

abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung

abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen "eine vorläufige Abnahme des Führerscheins beim Beschwerdeführer" durch den einschreitenden Exekutivbeamten wendet, ist darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht einzugehen, weil eine derartige Vorgangsweise nicht Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Mit seinem weiteren, unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm beantragten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß er zum Anhaltezeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0253). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der diesbezüglichen Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde auch im Lichte des Beschwerdevorbringens eine unrichtige Gesetzesanwendung nicht zu erblicken.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030251.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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