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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des J in P, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. September 1993, Zl. 14/166-1/1993, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1993 erhob der Beschwerdeführer eine (selbst verfaßte) Beschwerde an den "Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof".
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde zur Mängelbehebung in insgesamt neun Punkten binnen zwei Wochen zurückgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Verfügung verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte in der Folge fristgerecht einen (selbst verfaßten) Schriftsatz vor, in dem er zu den einzelnen Punkten des Verbesserungsauftrages Stellung nimmt; die Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs. 2 VwGG) wurde jedoch nicht beigebracht.
Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0205, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030245.X00Im RIS seit
12.06.2001