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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §38 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0044Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerden des H in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres
I) vom 18. Dezember 1992, Zl. 6221/1260-II/4/92, wegen Versetzung (93/12/0043),
II) vom 18. Dezember 1992, Zl. 6222/700-II/4/92, wegen Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gendarmerie-Gruppeninspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war stellvertretender Kommandant eines Gendarmeriepostens.
I.) Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 teilte der Landesgendarmeriekommandant für Kärnten dem Beschwerdeführer mit, er beabsichtige, ihn "aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen zur Verkehrsabteilung des LGK nach X zu versetzen". Er habe das Recht, gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen bei der Dienstbehörde schriftlich Einwendungen vorzubringen. Mache er davon keinen Gebrauch, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 1992 von Amts wegen vom Gendarmerieposten, an dem er Dienst versehen hatte, zur Verkehrsabteilung in X versetzt und in der Kanzleiführung als Sachbearbeiter eingeteilt. Zusammenfassend wurde dies mit der Notwendigkeit begründet, ihn von seiner bisherigen Dienststelle zu entfernen (wird im einzelnen näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der Versetzung erst mit dem der Zustellung des Berufungsbescheides folgenden Tage eintrete. Die belangte Behörde führte zur Begründung insbesondere (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) aus, daß der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1991 während eines vorgeschriebenen Partrouillendienstes mit einem ihm unterstellten, näher bezeichneten jungen Inspektor (kurz: Insp. U.) mehrere Stunden in einem Gasthaus verbracht und dort mehrere alkoholische Getränke konsumiert habe. Obwohl ihm ab 20.00 Uhr ein Nacht-Journaldienst vorgeschrieben gewesen sei, sei er mit Insp. U. erst gegen 22.00 Uhr zur Dienststelle zurückgekehrt und habe sich zwischenzeitig während des Journaldienstes durch Insp. L., der Außendienst hätte verrichten sollen, vertreten lassen. Auch während des anschließenden Journaldienstes habe er in Gesellschaft von Insp. U. und eines näher bezeichneten Gastwirtes weitere alkoholische Getränke konsumiert. Außerdem habe er es zugelassen, daß Insp. U. statt um 20.00 Uhr erst gegen 22.00 Uhr zum Gendarmerieposten zurückgekehrt sei und während der Fahrt von jenem Gasthaus zum Gendarmerieposten das Dienstkraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl er ebenfalls zahlreiche alkoholische Getränke konsumiert habe. Schon wegen dieser Verfehlung allein erscheine die Abberufung des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Postenkommandanten und seine Entfernung vom Gendarmerieposten dringend geboten. Weiters habe er am 2. Februar 1992 außer Dienst in einer bestimmten Diskothek den ebenfalls außer Dienst befindlichen Insp. U. in Gegenwart zahlreicher Gäste beschimpft und durch laute Schreie sowie durch Gestikulieren und Herumfuchteln mit den Händen so lang provoziert, bis er von ihm angegriffen worden, wodurch es zwischen ihm und U. zu einer Rauferei gekommen sei, bei welcher beide zu Boden gestürzt seien und der Beschwerdeführer leicht verletzt worden sei. Auch aufgrund dieses Vorfalles erscheine seine weitere Verwendung bei seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, weil er hiedurch nicht nur seinem eigenen Ansehen, sondern auch dem Ansehen seiner Dienststelle sowie der gesamten Gendarmerie schweren Schaden zugefügt habe. Ungeachtet dieser Gründe, die für eine Versetzung bereits ausreichten, sei seine Versetzung bzw. Entfernung von der bisherigen Dienststelle auch im Hinblick auf seine wiederholten früheren sonstigen im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch begangenen Verfehlungen (wegen derer er laut den unbekämpften Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid bereits zweimal von der Disziplinarkommission bestraft und wiederholt von seinen Vorgesetzten belehrt und ermahnt werden mußte) unbedingt geboten. Daran ändere auch nichts, daß diese Vorfälle zum Teil schon länger zurücklägen und er deshalb bereits belehrt und ermahnt worden sei, weil es sich bei einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 um keine Disziplinarmaßnahme, sondern um eine notwendige dienstrechtliche Maßnahme zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes handle. Außerdem zeigten seine schwerwiegenden Verfehlungen vom 5. Dezember 1991 und 2. Februar 1992, daß die ausgesprochenen Belehrungen, Ermahnungen und verhängten Disziplinarstrafen nichts genützt und keine Besserung gebracht hätten, was den Schluß rechtfertige, daß er die Aufgaben eines stellvertretenden Postenkommandanten und Vorgesetzten entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen wolle oder nicht ordnungsgemäß erfüllen könne. Darüber hinaus sei seine weitere Verwendung bei seiner bisherigen Dienststelle auch wegen seiner Äußerung gegenüber dem Postenkommandanten vom 12. März 1992 und seiner Äußerung gegenüber dem Landesgendarmeriekommandanten anläßlich einer persönlichen Vorsprache (wonach er über seine Vorgesetzten etliches wisse und sie den Mund nicht aufmachen dürften) nicht vertretbar, weil aufgrund dieser Äußerung zu befürchten sei, daß sein Verbleiben bei seiner bisherigen Dienststelle dort zu einer empfindlichen Störung des Betriebsklimas führen könnte, sodaß ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht mehr gewährleistet wäre. Weiters spreche auch der Umstand gegen ihn, daß sich zwei näher bezeichnete zum Vorfall vom 2. Februar 1992 vernommene Zeuginnen dahin geäußert hätten, daß er ihnen wegen der belasteten Aussagen "aufsitzen werde" und die Zeuginnen mit ihm Probleme bekommen würden, wenn er weiterhin bei seiner bisherigen Dienststelle Dienst versehen würde. Im Hinblick auf seine Äußerungen vom 12. März 1992 gegenüber dem Postenkommandanten erschienen die geäußerten Befürchtungen der Zeuginnen durchaus begründet.
Im angefochtenen Bescheid wird der Inhalt der Äußerungen gegenüber dem Postenkommandanten nicht eigens festgestellt. Der Postenkommandant hat sie in einem umfangreichen AV vom 12. März 1992 festgehalten. Darin heißt es zusammenfassend, daß der Beschwerdeführer angesichts der bevorstehenden Versetzung angekündigt hätte, er werde im Falle der Erfolglosigkeit seines Einspruches gegen alle Beamten des Postens vorgehen und sie zur Anzeige bringen, weil er "sehr viel" wisse. Der Landesgendarmeriekommandant berichtete am 20. Juli 1992 der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich auch ihm gegenüber geäußert, "daß er über seine Vorgesetzten etliches wisse und sie den Mund nicht aufmachen dürften." Die Aufforderung, er sei verpflichtet, über Mißstände Meldung zu erstatten, habe der Beschwerdeführer nicht beachtet. Aus den Akten ergibt sich weiters, daß der Beschwerdeführer am 3. Feber 1992 vorläufig vom Dienst suspendiert, diese Maßnahme aber mit 9. März 1992 wieder aufgehoben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 93/12/0043 protokollierte Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Mit Befehl vom 4. Februar 1992 verfügte das Landesgendarmiekommando die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos in X. Mit Schreiben vom 29. April 1992 teilte der Beschwerdeführer dem Landesgendarmiekommando mit, daß er einer Verlängerung dieser Zuteilung, die mit 4. Mai 1992 ende, nicht zustimme, weil sie für ihn schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile habe. Er ersuche daher, seine im BDG nicht vorgesehene Zuteilung mit 4. Mai 1992 aufzuheben; bei einer Nichtentsprechung seiner Bitte um Aufhebung der Zuteilung ersuche er um bescheidmäßige Absprache.
Mit Schreiben vom 7. Mai 1992 teilte ihm das Landesgendarmeriekommando unter Hinweis auf die Ausführung im Versetzungsbescheid vom 13. Februar 1992 (erstinstanzlicher Bescheid zu 93/12/0043), wonach seine weitere Dienstverwendung an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar sei, mit, daß die Zuteilung zur Verkehrsabteilung bis zur Entscheidung des Gendarmeriezentralkommandos über die Berufung gegen jenen Bescheid auch ohne seine Zustimmung über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus aufrecht bleibe. Diese Zuteilung sei ein Auftrag, bei einer anderen Dienststelle Dienst zu verrichten. Dies sei nicht mit Bescheid zu verfügen.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer beantragt, bescheidmäßig festzustellen, daß er diesen Dienstauftrag vom 7. Mai 1992 zu befolgen habe.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Juni 1992 hat das Landesgendarmeriekommando ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die Weisung seiner Dienstbehörde, über den Zuteilungszeitraum von 90 Kalendertagen im Jahr 1992 hinaus bei der Verkehrsabteilung Dienst zu versehen, zu befolgen; es verwies dabei im wesentlichen (mit näherer Ausführung) auf die im Zuteilungsbefehl vom 7. Mai 1992 dargelegten Erwägungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid (ebenfalls) vom 18. Dezember 1992 hat die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und jenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, traf die belangte Behörde im wesentlichen dieselben Feststellungen, wie im zweitinstanzlichen Versetzungsbescheid und kam auf Grundlage dieses Sachverhaltes zum Ergebnis, daß seine weitere Verwendung als Stellvertreter der Kommandanten bei seiner bisherigen Dienststelle zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes bereits während des anhängigen Versetzungsverfahrens nicht mehr vertretbar sei.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0044 protokollierte Beschwerde, in der (ebenfalls) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu I. Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Resorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Der Beschwerdeführer zieht diese rechtlichen Prämissen nicht in Zweifel, macht aber geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Versetzung angenommen habe.
Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht:
die belangte Behörde hat ihre Feststellungen auf der Grundlage eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens getroffen (insbesondere wurden auch zahlreiche Personen einvernommen) und hat sich keineswegs allein darauf gestützt, daß er sich zu den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht geäußert hatte, gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, er vorläufig suspendiert wurde, wie auch, daß eine Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt wurde. Demnach ist der Hinweis des Beschwerdeführers, daß die Tatsache der Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine verläßlichen Schlüsse auf dessen Ausgang gestatte, weiters, daß seine vorläufige Suspendierung aufgehoben wurde und auch die befaßte Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäß § 90 StPO eingestellt (die Anzeige zurückgelegt) habe, nicht geeignet, Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken. Ebenso ist die Wertung des Beschwerdeführers unzutreffend, daß die belangte Behörde im Bescheid, mit welchem Insp. U. versetzt wurde (Berufungsbescheid, der im Beschwerdeverfahren 93/12/0044 vorgelegt wurde), jenem "eindeutig" die Dienstpflichtverletzungen zur Last lege, die sie hier ihm, dem Beschwerdeführer, vorwerfe. Vielmehr hat die belangte Behörde aus jenen Vorfällen die Wertung abgeleitet, daß beide Beamten ihre Dienstpflichten verletzt hätten.
Auch aus dem Argument, daß die Dienstpflichtverletzungen wegen Alkoholmißbrauch und vorschriftswidrigem Verhalten in und außer Dienst, die die belangte Behörde als erwiesen angenommen habe und wegen derer er belehrt und ermahnt worden sei, "nur in einem geringfügigen Ausmaß erfolgt" sein könnten, weil dies keine Auswirkungen auf seine Leistungsfeststellungen gehabt habe, wie auch das angeführte rechtskräftige Disziplinarerkenntnis des Verweises ebenso für seine Vorgesetzten keinerlei Auswirkungen gehabt hätte, ist nichts zu gewinnen. In den Akten befindet sich eine umfangreiche Darstellung vom 2. September 1988 (aus Anlaß des vorangegangenen Disziplinarverfahrens) über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers. Darin wird eine Reihe von Vorfällen aus den Jahren 1979 bis 1987 angeführt, darunter auch ein durchaus signifikanter Vorfall (der zur Disziplinarstrafe des Verweises geführt hatte - danach habe sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 1983 im Zuge eines Außendienstes - grundlos, wie es dort heißt - in ein Gasthaus begeben und habe dort mit der Dienstpistole auf eine Metaxa-Flasche geschossen), andererseits wird darin der Beschwerdeführer ("ansonsten") bezüglich seiner Verwendbarkeit im Dienst als eifriger und insbesondere im Kriminaldienst als erfolgreich verwendbarer Beamter bezeichnet, wobei festzuhalten sei, daß sein Eifer manchmal in Übereifer überschlage. Er habe im Jahr 1984 und 1985 jeweils ein Belobungszeugnis über Aufklärung von Eigentumsdelikten etc. und aufgrund sehr guter Fahndungserfolge "in den letzten Jahren" dreimal eine Geldbelohnung erhalten. Im Akt ist auch festgehalten, daß aufgrund der letzten disziplinären Verurteilung die Beförderung des Beschwerdeführers um ein halbes Jahr aufgeschoben wurde. Schließlich ist auch daran zu erinnern, daß mündlich erteilte Ermahnungen nicht zwingend einen aktenmäßigen Niederschlag finden müssen.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen weder eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen, noch Bedenken an der Beweiswürdigung zu erwecken, weil deren Ergebnisse nicht den Denkgesetzen oder auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß dem Leiter einer Dienststelle Vorbildfunktion zukommt (vgl. hiezu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0272 und vom 4. Juli 1986, Zl. 85/12/0235), was gleichermaßen für den stellvertretenden Leiter zu gelten hat. Die Wertung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer ungeeignet sei, diese Vorbildfunktion auszuüben und seine Entfernung von der bisherigen Dienststelle (demnach seine Versetzung) im dienstlichen Interesse erforderlich sei, kann auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, daß ihm in den Strafbescheiden der Verwaltungsbehörde ausdrücklich der "gerechtfertigte, wenngleich nicht strafbefreiend wirkend emotionale Erregungszustand" als strafmildernd zugebilligt worden sei, nichts zu ändern, zumal in die Beurteilung nicht bloß jener Vorfall vom 2. Februar 1992 (auf den sich diese Bescheide bezogen) einbezogen wurde.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Zu II. Nach § 39 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1)
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann oder
2)
sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach seine Argumentation im Beschwerdeverfahren 93/12/0043 wiederholt, kann er auf die Ausführung zu Punkt I. verwiesen werden; auch das weitere Argument, daß von den beiden Disziplinarstrafen des Verweises eine unter die Amnestie des Bundespräsidenten gefallen, die andere aber aus dem Jahr 1988 stamme und zwischendurch keine Bestrafung erfolgt sei, ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde angenommene Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen.
Wenn nun die belangte Behörde auf Grundlage dieses Sachverhaltes (also auch unter Bedachtnahme auf die Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Postenkommandanten am 12. März 1992) zur Auffassung gelangte, daß es zwecks Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes an der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers geboten sei, seine Rückkehr zu diesem Gendarmerieposten durch Verlängerung der Dienstzuteilung aufzuschieben, vermag darin der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0108 oder vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0034). Damit war auch diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
III. In beiden Fällen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120043.X00Im RIS seit
03.04.2001