TE Vwgh Beschluss 1994/1/19 93/16/0085

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

KVG 1934 §20;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der N-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. September 1992, GA 11-1405/1/91, betreffend Börsenumsatzsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Anläßlich der Gründung der A. Beteiligungen GmbH in Wien brachten die Beschwerdeführerin und die C. GmbH Geschäftsanteile an der V. GmbH als Sacheinlage ein. Das Finanzamt schrieb von diesem Rechtsvorgang der A. Beteiligungen GmbH Börsenumsatzsteuer vor. Mit der an die A. Beteiligungen GmbH gerichteten Berufungsentscheidung wurde eine gegen diesen Börsenumsatzsteuerbescheid gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. März 1993, B 1609/92, B 1610/92, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist wie ausgeführt nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet und hat daher nicht in subjektiv-öffentliche Rechte dieser Partei eingegriffen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 20 KVG bzw. § 50 KVDB ebenfalls als Steuerschuldnerin in Anspruch hätte genommen werden können (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1962, B 189/61, Slg. Nr. 4129, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1972, 1063, 1064/72). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160085.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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