TE Vwgh Beschluss 1994/1/19 92/16/0071

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §200 Abs2 idF 1961/295;
BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der S in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. August 1991, Zl. GA 11 - 1320/2/91, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der von einem Wohnungseigentumsorganisator stammenden Abgabenerklärung vom 17. September 1987 wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Beschwerdeführerin (Grundbesitzanteil 67,62 m2) bekanntgegeben. Als Gegenleistung wurde der Kaufpreis von S 1,050.474,-- angegeben, davon entfielen S 159.648,-- auf eine Barzahlung und S 890.826,-- auf übernommene Hypotheken. Auf Basis der gesamten Gegenleistung setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Grunderwerbsteuer vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO (bis zur Feststellung der tatsächlichen Gegenleistung) fest. In ihrer dagegen erstatteten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß für das Darlehen ein Annuitätenzuschuß aufgrund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 gewährt werde. Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf einen völlig gleichgelagerten Grunderwerbsteuerfall, dasselbe Bauvorhaben betreffend, verwiesen, hinsichtlich dessen das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/16/0079, 0080, ergangen sei. Aus denselben Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof dort angestellt habe, komme der Berufung kein Erfolg zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Verfassungsgerichtshofbeschwerde, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1992 abgelehnt wurde. Am 14. April 1992 beantragte die Beschwerdeführerin die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verbesserte sie die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Mai 1992.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien schrieb mit Bescheid vom 21. Februar 1992 die Grunderwerbsteuer nach Vorlage der Baukostenendabrechnung auf der Basis von S 862.201,-- endgültig vor. Dem Akt ist zu entnehmen, daß mit der Beschwerdeführerin am 26. Februar 1992 ein Telefonat geführt wurde, in welchem die Beschwerdeführerin ihr Konto für die Überweisung der Gutschrift (aufgrund der nunmehr geringeren Festsetzung) bekanntgab.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Errechnung der Grunderwerbsteuer verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor; in der Gegenschrift wird vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde wegen Rechtskraft des endgültigen Bescheides begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorläufige Bescheid vom 16. Juni 1988, der mit der hier angefochtenen Berufungsentscheidung bestätigt wurde, wurde durch den endgültigen Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom 21. Februar 1992 ersetzt. Die Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 473, wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Ergeht der endgültige Bescheid nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, dann gehört die beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an und wird dadurch der Beschwerdeführer klaglos gestellt (hg. Beschluß vom 2. Juli 1981, Slg. 5.609).

Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt des endgültigen Bescheides eine ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vor. Im Zeitpunkt des Abtretungsantrages mangelte es jedoch der Beschwerdeführerin bereits an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0015).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160071.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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