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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 2. Oktober 1989 in einer Zollangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 15. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, drei seiner Beschwerdeschrift anhaftende Mängel zu beheben. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Zur Mängelbehebung erstattete der Beschwerdeführer auf Blatt 2 der an ihn zugestellten Ausfertigung des hg. Mängelbehebungsauftrages ein Vorbringen nur in einfacher Ausfertigung.
Der Beschwerdeführer ist daher dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt aber den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 523 Abs. 2 und 3 referierte hg. Judikatur u.v.a.).
Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160183.X00Im RIS seit
20.11.2000