Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des F in U, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist im Bereich des Landesgendarmeriekommandos Salzburg bei einem Gendarmerieposten tätig.
Mit Schreiben vom 7. November 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zur Auswahlprüfung für dienstführende Wachebeamte gemäß "LGK-Befehl GZ 5022/6-2/91 vom 16. Oktober 1991". Nach dieser Ausschreibung handelte es sich um eine Auswahlprüfung für einen im September 1992 beginnenden Grundausbildungslehrgang an der Gendarmeriezentralschule Mödling, bei dem für das Landesgendarmeriekommando Salzburg 20 Lehrgangsplätze zur Verfügung standen.
Der Beschwerdeführer unterzog sich daraufhin vom 10. bis 12. März 1992 der gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildung für Wachebeamte, BGBl. Nr. 203/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 403/1987 (im folgenden kurz Grundausbildungsverordnung), geforderten Auswahlprüfung, die er zwar erfolgreich bestand, bei der er aber mit 60 von 100 Punkten nur den 31. Rangplatz erreichte.
Da für das Landesgendarmeriekommando Salzburg nur 20 Lehrgangsplätze zur Verfügung standen, konnte der Beschwerdeführer daher zum Grundausbildungslehrgang 1992/93 nicht zugelassen werden.
Obwohl der Beschwerdeführer die Auswahlprüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 2 der Grundausbildungsverordnung in der vorher genannten Fassung abgelegt hatte und in dieser Bestimmung vorgesehen war, daß die bestandene Auswahlprüfung für die beiden unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgänge gilt, wurde der Beschwerdeführer nicht zum nächstfolgenden Grundausbildungslehrgang einberufen.
Der Beschwerdeführer meint nun, daß er, ohne einen gesonderten Antrag stellen zu müssen, auch zum nächstfolgenden Grundausbildungslehrgang hätte zugelassen werden müssen. Er sieht darin die von ihm geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, mit Verordnung BGBl. Nr. 436/1992 dergestalt geändert worden sind, daß das Ergebnis der Auswahlprüfung nur mehr für den dieser unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang gilt. Jene Beamten, die die Auswahlprüfung zum Grundausbildungslehrgang nach der alten Grundausbildungsverordnung zwar bestanden hätten, mangels Lehrgangsplätzen jedoch nicht zum unmittelbar nächstfolgenden Grundausbildungslehrgang hätten einberufen werden können, seien vom Inkrafttreten des BGBl. Nr. 436/1992 mit 29. Juli 1993 in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihnen mitgeteilt worden, daß das erreichte Auswahlprüfungsergebnis nicht für den Grundausbildungslehrgang 1993/94 vorgemerkt werde.
Unter Bezugnahme auf die Gegenschrift und die Rechtsauffassung, daß die Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 eine Antragstellung des Beamten voraussetzt, sowie ausgehend davon, daß sich bei den von der belangten Behörde vorgelegten Akten kein solcher Antrag des Beschwerdeführers befindet, sondern nur ein Antrag vom 7. November 1991 um Zulassung zur Auswahlprüfung, wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel für eine doch erfolgte Antragstellung vorzulegen.
In der daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Gegenäußerung machte dieser keine Antragstellung geltend, sondern vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, der bestehende "Verwaltungsbrauch" habe für jene Beamten, die die Auswahlprüfung nach der alten Fassung der Grundausbildungsverordnung (BGBl. Nr. 403/1987) abgelegt hätten, nicht geändert werden dürfen. Dies stelle ein willkürliches Abgehen von einem bestehenden Verwaltungsbrauch dar.
Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, kann der Beamte von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn er bestimmte, vorliegendenfalls nicht entscheidende Voraussetzungen erfüllt.
Da im Beschwerdefall feststeht, daß überhaupt kein Antrag auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang, sondern nur ein Antrag auf Zulassung zu einer Auswahlprüfung für einen bestimmten 1991 ausgeschriebenen Lehrgang vorliegt, kann die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht, die nur dann gegeben gewesen wäre, wenn ein konkreter Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs. 2 BDG 1979 gestellt worden wäre, schon deshalb nicht vorliegen.
Die Beschwerde mußte daher, weil der Beschwerdeführer eine Sachentscheidung begehrte, ohne die belangte Behörde überhaupt formal angerufen zu haben, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, und die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zu der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Rechtsfrage, nämlich der Berechtigung zur Heranziehung der geänderten Grundausbildungsverordnung (BGBl. Nr. 436/1992) auf bereits vorher bestandene Auswahlprüfungen, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0224, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof diese Frage bejaht hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120190.X00Im RIS seit
20.11.2000