TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 92/03/0226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der B in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 28. April 1992, Zl. 127971/III-25/90, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1992 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren der Fernmeldegebühren-Rechnung November 1988 für einen näher bezeichneten Fernsprechanschluß gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1991, ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die derzeit noch offenen restlichen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnung November 1988 in Höhe von S 26.501,70 (eine bereits geleistete Zahlung von S 440,-- war hiebei berücksichtigt) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf § 41 Abs. 1 der Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß über die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die vorgeschriebene Gesprächsgebühr ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, insbesondere sei geprüft worden, ob ein Fehler im Verrechnungszeitraum der beanstandeten Fernmeldegebühren-Rechnung, der sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte, vorgelegen habe. Das Ermittlungsverfahren, in dem auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt worden sei, habe - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß von der Beschwerdeführerin am 8. August 1988 eine Störung in Form von zeitweisen Fehlverbindungen gemeldet worden sei - ergeben, daß keinerlei Mangel an den Einrichtungen, welcher auf die Gebührenerfassung bzw. -ermittlung Einfluß haben könnte, bestehe; auch das Vorliegen einer Gebührenbeeinflussung durch Dritte habe ausgeschlossen werden können. Der bekämpften Gebührenvorschreibung hafte daher kein Mangel an, sodaß die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nicht gegeben seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zahlungsauftrag der Fernmeldebehörde I. Instanz vom 22. Dezember 1988 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 1988 zugestellt. Ihr dagegen erhobener, mit 5. Jänner 1989 datierter Einspruch langte am 9. Jänner 1989 bei der Erstbehörde ein. Wenn nun die Beschwerdeführerin die verspätete Entscheidung durch die Erstbehörde rügt - deren Bescheid vom 25. Oktober 1990 der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 1990 zugestellt wurde - und vermeint, daß durch die nicht rechtzeitige Bescheiderlassung die "Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde devolviert wäre", ist ihr zu entgegnen, daß es hiezu gemäß § 73 Abs. 2 AVG eines schriftlichen Antrages der Beschwerdeführerin bedurft hätte, den sie nicht gestellt hat.

Aber auch im übrigen schlagen die Argumente der Beschwerdeführerin nicht durch. Die Beschwerdeführerin stützt sich im wesentlichen darauf, es sei das von der Behörde eingeholte Gutachten eines "Angestellten der Post- und Telegraphendirektion" unschlüssig, sie beanstande auch, daß der "Gutachter kein Ingenieur" sei. Innerhalb des Gebührenzeitraumes sei (am 8. August 1988) eine Fehlverbindung vorgelegen, die sie der Behörde bekanntgegeben habe, es sei daher eine Zählerbeeinflussung im relevanten Zeitraum nicht auszuschließen und darüberhinaus sei vom 17. August bis 19. August 1988 die Anlage gesperrt gewesen. Es wäre daher eine nochmalige Überprüfung der Vorfälle vorzunehmen gewesen, wofür ein beeideter Sachverständiger für Fernmeldetechnik beigezogen hätte werden müssen. Weiters werde auch die ziffernmäßige Richtigkeit der vorgeschriebenen Gebühr bekämpft.

§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, daß dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.

Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen auf die im Gegenstande durchgeführten Ermittlungen, in deren Verlauf sämtliche Einrichtungen und Aufzeichnungen, die auf die Gebührenerfassung und die Gebührenermittlung von Einfluß sein könnten, überprüft wurden, sowie auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, wonach kein Fehler festgestellt werden konnte. Aus der Aktenlage ergab sich - dies lag auch dem Amtssachverständigen anläßlich der Begutachtung vor -, daß die Beschwerdeführerin am 8. August 1988 zeitweise Fehlverbindungen gemeldet hatte und daß bei der durchgeführten Überprüfung kein Fehler festgestellt werden konnte. Der Sachverständige hatte anläßlich seiner Begutachtung auch die Schalt- und Entstörkarte, das Protokoll der Störschleifenüberwachungseinrichtung und das Wählamtsprotokoll zur Verfügung. Durch seine Ermittlungen seien nach den Darlegungen der belangten Behörde die Einrichtungen, an denen ein Fehler mit zählwerksbeeinflussenden Auswirkungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auftreten kann, in einem zur Beurteilung ausreichenden Umfang überprüft worden. Weder nach dem Ergebnis der Überprüfungen noch auf Grund der amtswegigen Aufzeichnungen seien Anzeichen von zählwerksbeeinflussenden Fehlern vorgelegen, woraus der Sachverständige gefolgert habe, daß im eingangs angeführten Verrechnungszeitraum ein zählwerksbeeinflussender Fehler nicht aufgetreten ist. Wenn die belangte Behörde darauf gestützt zu dem Ergebnis gelangte, daß der bekämpften Gebührenvorschreibung kein Mangel anhaftet, sodaß die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nicht gegeben sind, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin berücksichtigte der Sachverständige nämlich auch die von ihr am 8. August 1988 gemeldeten "zeitweisen Fehlverbindungen", bei denen jedoch keine "verzonenden oder vergebührenden Einrichtungen" betroffen seien, sodaß sie zu keiner Zählwerksbeeinflussung führen können (vgl. das Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 1989), und daß vom 17. August bis 19. August und am 21. September 1988 die Anlage der Beschwerdeführerin gesperrt war, wobei in den Sperrzeiträumen keine Veränderung des Zählerstandes aufgetreten sei. Mit der von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, "warum dann eine Sperre der Anlage vorgenommen" worden sei, da doch nach den Ausführungen des Sachverständigen während des fraglichen Zeitraumes keine "Arbeiten an den Einrichtungen des Zählwerkes respektive der anderen Geräte" durchgeführt worden seien, übersieht die Beschwerdeführerin, daß der Grund für die Sperre einer Anlage nicht allein in Arbeiten der angeführten Art gelegen sein muß, sondern daß dafür auch andere Ursachen maßgebend sein können, wie im Beschwerdefall nach den Darlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift die Nichtbezahlung von Fernsprechgebühren.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf geringere Gebühren in den vorangegangenen Zeiträumen läßt für die konkrete Berechnung der Gebühr für den vorliegenden Bemessungszeitraum mangels Vergleichbarkeit nichts gewinnen.

Zusammenfassend ergibt sich, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Ausführungen des von der Behörde zutreffend beigezogenen Amtssachverständigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1985, Zl. 83/03/0137) und gegen die auf Grund dessen Beurteilung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zu erwecken. Bedenken gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert und können auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden. Der Umstand, daß der Amtssachverständige Beamter der Fernmeldebehörde I. Instanz ist, vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0174).

Insoweit in der Beschwerde die ziffernmäßige Richtigkeit der vorgeschriebenen Fernmeldegebühren bekämpft wird, ist dem zu entgegnen, daß von der Beschwerdeführerin zwar die Höhe des Gebührenrückstandes mit dem Verdacht eines Mangels an den Einrichtungen bekämpft wurde, daß aber von ihr die ziffernmäßige Richtigkeit des Gebührenrückstandes konkret nicht bestritten wurde, insbesondere wurde von ihr im Verwaltungsverfahren keine "Auflistung" des Rückstandes im einzelnen verlangt. Die belangte Behörde hatte daher gar keine Veranlassung, auch dazu Stellung zu nehmen und weitere Darlegungen in die Begründung ihres Bescheides aufzunehmen. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann nicht als Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Parteihandlungen betrachtet werden, weshalb die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren untätig bleibt und erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten