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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0156 93/16/0185 93/16/0184Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerden des L in W, 1.) gegen den Präsidenten des LG Linz und 2.) gegen die Finanzprokuratur, je wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sowie 3.) gegen den hg. Beschluß vom 2.11.1993, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages, und 4.) gegen die hg. Verfügung vom 2.11.1993, betreffend Mängelbehebungsauftrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.) Das hg. Verfahren, Zlen. 93/16/0148, 0156 wird eingestellt;
2.) Die Beschwerde gegen den hg. Beschluß vom 2. November 1993, Zlen. 93/16/0148, 0156-4 und gegen die hg. Verfügung vom 2. November 1993, Zlen. 93/16/0148, 0156-5 wird zuruckgewiesen.
Begründung
ad 1):
Mit hg. Verfügung vom 2. November 1993,
Zlen. 93/16/0148, 0156-5 wurde der Beschwerdeführer (nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt sechs Mängel, die seiner Beschwerde anhaften, zu beheben. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 1993 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 10. Dezember 1993 überreichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe, die nicht nur verspätet ist, sondern auch den erteilten Mängelbehebungsaufträgen in keiner Weise entspricht und die sich im Ergebnis darin erschöpft, daß der Beschwerdeführer erklärt, einerseits gegen den Beschluß auf Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe und andererseits gegen den Mängelbehebungsauftrag "Beschwerde zu erheben".
Da der Beschwerdeführer somit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen hat, war die gegen den Präsidenten des Landesgerichtes Linz und gegen die Finanzprokuratur erhobene Säumnisbeschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 i. V.m. 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
ad 2):
Da gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keinerlei Rechtsmittel vorgesehen ist, war die gegen den hg. Beschluß auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages und gegen die hg. Verfügung betreffend Mängelbehebungsauftrag, je vom 2. November 1993, erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/15/0196-0198 u.v.a.).
Mit Rücksicht auf diese Zurückweisung erübrigte sich auch die Einleitung eines Verfahrens zur Behebung diverser, der erhobenen Beschwerde anhaftender Mängel (vgl. den gerade zitierten hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160148.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010