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L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der Jagdgesellschaft L in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Februar 1993, Zl. V/1-8655/2-1992, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Wildfütterung (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft Z), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 94 Abs. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, (JG) die Bewilligung, "Futter und Salz innerhalb von 200 m zur Jagdgebietsgrenze X," bei Einhaltung bestimmter Auflagen zu verabreichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Beschwerdeführerin als Pächterin des Eigenjagdgebietes "X" erhobene Beschwerde. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte verletzte Recht "ist darin gelegen, daß die Burgenländische Landesregierung den Pächtern des Nachbarreviers ohne ersichtlichen Grund eingeräumt hat, die Futterstellen (welche als Ankirrstellen - Anlocken von Wild) unter dem gesetzlichen Mindestabstand von 2 m aufzustellen. Dadurch wird das Wild aus dem Revier der Beschwerdeführer in das benachbarte Revier hinausgelockt und abgeschossen, sodaß der Wildbestand der Beschwerdeführer geschmälert wird und der Abschußplan, den die Behörde vorschreibt, nicht erfüllt werden kann. Bezüglich Wildschweinen wird das Abschußerträgnis bei den Beschwerdeführern verringert und bei den Reviernachbarn erhöht."
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, u.v.a.).
§ 94 Abs. 3 lit. a JG sieht vor, daß das Verabreichen von Futter und Salz an Wild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze des Jagdgebietes verboten ist, sofern es sich nicht um eine Staatsgrenze oder eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist.
Gemäß § 94 Abs. 5 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.
Diese Bestimmungen räumen dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdgebietes keine im Verwaltungsweg durchzusetzenden subjektiven Rechte ein. Eine nach § 94 Abs. 5 JG erteilte Bewilligung greift daher nicht unmittelbar in seine Rechte ein. Ein allfälliges Interesse an der Nichterteilung einer solchen Bewilligung ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof begründen kann (vgl. etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I 216, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 417, zitierte Rechtsprechung). Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284, nichts zu ändern, betraf doch dieses Erkenntnis den völlig anders gelagerten Fall der Genehmigung von Rotwildfütterungen nach § 50 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986.
Da somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030262.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011