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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. März 1993, Zl. 870.098/49-VI/12a-92, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei:
Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Teile des Grundstücks Nr. 318, EZ 475, KG L für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, wegen Klaglosstellung eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat parallel zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 28. September 1993, Zlen. B 494/93-7, B 622/93-3, B 807/93-9, hat der Verfassungsgerichtshof in bezug auf den Beschwerdeführer ausgesprochen, daß er durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch 670 m2 des Grundstücks Nr. 318, EZ 475, KG L, für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden; insoweit hat er den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Im übrigen hat er die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof betreffend Enteignung von 670 m2 liegt eine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher in diesem Umfang einzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Spruch ihres Bescheides zufolge nach durchgeführter mündlicher Verhandlung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 318, EZ 475, KG L, im Ausmaß von 1750 m2 dauernd und lastenfrei zugunsten der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Da nach dem Spruch dieses Bescheides keine Trennung von Grundstücksteilen, die für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen wurden und anderen Teilen dieses Grundstückes, erfolgte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde (mangels Teilbarkeit) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Soweit mit dem Bescheid unter einem auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Vertretungskosten abgewiesen wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Die belangte Behörde hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dessen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993 ausgehend, den Antrag auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist daher auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060093.X00Im RIS seit
27.03.2001