TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/27 B40/90

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Linz v 16.02.89 ("Panholzerweg") mit E v 27.06.91, V472/90.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generllen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 31.360,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz genehmigte mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 die Errichtung einer großen, aus den Blöcken A - C bestehenden Wohnhausanlage. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juli 1987 wurde der mitbeteiligten W, Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m.b.H., eine "Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben und Baubewilligung" erteilt, womit die Änderung der Geschoßanzahl, der Grundrisse sowie der Dachgestaltung im Bereich der Objekte in Block

C (Stiege 15-18) gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben und die zusätzliche Errichtung einer Großgarage bewilligt wurden. Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter der Beschwerdeführerin, einer Anrainerin, erst am 3. August 1988 zugestellt (zuvor erfolgte die Zustellung ungeachtet der Bestellung eines Sachwalters nur an die Beschwerdeführerin selbst). Der daraufhin von ihr (immer gemeint: durch ihren Sachwalter) erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10. April 1989 keine Folge gegeben. Der dagegen von der Beschwerdeführerin ergriffenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 17. August 1989 Folge, der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat verwiesen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, nach der für die Bewilligung maßgeblichen Bausperreverordnung Nr. 625 in Verbindung mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. ST 100/9 sei im fraglichen Bereich an der Grundgrenze bloß die Errichtung einer Tiefgarage zulässig; weder handle es sich bei der geplanten "Großgarage" um eine Tiefgarage noch bestehe zwischen der Garage und der Grundstücksgrenze der von §32 Oberösterreichische Bauordnung (OÖ BauO), LGBl. 35/1976, geforderte Abstand.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab daraufhin mit Bescheid vom 3. Oktober 1989 der Berufung neuerlich mit der Begründung keine Folge, mittlerweile sei der Bebauungsplan ST 100/9 in Kraft getreten, der im Sinne des §32 OÖ BauO nun die Errichtung einer (oberirdischen) Garage bis an die Grundgrenze vorsehe. Der gegen diesen Bescheid wiederum erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. November 1989 keine Folge gegeben.

b) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

2. Die Oberösterreichische Landesregierung und die Landeshauptstadt Linz legten die Verwaltungsakten betreffend das Bauverfahren und alle den Bebauungsplan ST 100/9 betreffenden Verwaltungsakten vor. Die Oberösterreichische Landesregierung, die Landeshauptstadt Linz und die beteiligte Wohnbaugesellschaft verteidigten in einer Gegenschrift bzw. in Äußerungen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat am 1. Oktober 1990 beschlossen, die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. ST 100/9 ("Panholzerweg") der Landeshauptstadt Linz, beschlossen vom Gemeinderat am 16. Feber 1989, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 16. Mai 1989, von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V472/90, hat der Verfassungsgerichtshof den genannten Bebauungsplan als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die belangte Behörde hat eine rechtswidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B40.1990

Dokumentnummer

JFT_10089373_90B00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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