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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993, Zl. 18.327/13-IA8/93, betreffend Rodungsbewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Die Agrargemeinschaft N hat bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Eingabe vom 15. Februar 1993 um die Erteilung der Rodungsbewilligung für näher bezeichnete Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Wohnhäusern beantragt. Bei der über diesen Antrag durchgeführten mündlichen Verhandlung am 31. März 1993 beanspruchte der Beschwerdeführer Parteistellung im Rodungsverfahren auf Grund von Holz- und Streunutzungsrechten auf der Rodungsfläche.
Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, daß der Beschwerdeführer im Rodungsverfahren keine Parteistellung habe. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bestätigt.
In der Beschwerde gegen den seine Parteistellung verneinenden Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. August 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, durch den Vollzug der Rodung bzw. mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung entstünde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Rodung würde bewirken, daß es zu einer Schlägerung des Holzes käme und der Beschwerdeführer könnte nach Schlägerung des Holzes sein Holz- und Streunutzungsrecht nicht mehr ausüben.
Die Agrargemeinschaft N hat sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie begründet dies damit, daß durch die Rodung Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt würden. Weiters liege die Entwicklung der Bautätigkeit in der Gemeinde N im öffentlichen Interesse. Dieses öffentliche Interesse werde durch die Agrargemeinschaft insofern auch gefördert, als diese zu begünstigten Kaufpreisen Einheimischen unter entsprechenden Auflagen Baugründe zur Verfügung stelle. Hinsichtlich der zur Rodung anstehenden Parzellen seien bereits Kaufinteressenten vorhanden, die bereits im Jahr 1993 den Hausbau geplant hätten. Bevor jedoch die Frage der Rodungsbewilligung nicht abgeschlossen sei, könne die Agrargemeinschaft diese Gründe nicht veräußern. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Agrargemeinschaft und habe daher auch in dieser Eigenschaft die Möglichkeit, im Rahmen der Wahrnehmung seines Einspruchsrechtes gegen entsprechende Organbeschlüsse die Agrarbehörde und schließlich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu befassen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers werde es mehreren Familien verwehrt, sich rechtzeitig ein Dach über dem Kopf zu schaffen. Es seien vor allem soziale Rücksichten, die als zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht nicht der Unstand entgegen, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Bescheid handelt, mit dem dem Beschwerdeführer die Parteistellung in einem Rodungsverfahren abgesprochen wurde. Auch solche Bescheide sind einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 5/1982, S. 464).
Ob dem Beschwerdeführer die Parteistellung zu Recht versagt wurde, ist nicht in der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung, sondern in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis zu klären. Der Einwand der Agrargemeinschaft N, das Beschwerdevorbringen sei unberechtigt, kann daher nicht zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen.
Die von der Agrargemeinschaft N ins Treffen geführten Interessen von Personen, die einen Hausbau planen, stellen keine zwingenden öffentlichen Interessen dar, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Hingegen könnte der Beschwerdeführer bei Verwirklichung der Rodung die von ihm behaupteten Holz- und Streunutzungsrechte nicht mehr ausüben. Eine Interessenabwägung ergibt daher, daß für den Beschwerdeführer mit der Durchführung der Rodung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993100049.A00Im RIS seit
20.11.2000