TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/21 93/09/0053

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §94 Abs1;
DP/OÖ 1954;
DP;
GdBedG OÖ 1982 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §58 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §58 Abs4;
GdBedG OÖ 1982 §58 Abs7;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs2;
GdBedG OÖ 1982 §72 Abs3;
LBG OÖ 1954 §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz über die Beschwerde des F in D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Dienststrafoberausschuß für Gemeindebeamte beim Amt der O.Ö. Landesregierung vom 14. Jänner 1993, Zl. Gem - 51.236/56 - 1992 - Si, betreffend Geldstrafe in einem Dienststrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich der Punkte I bis III (Schuldspruch, Strafe und Verfahrenskosten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter der Stadtgemeinde X, Oberösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; bis zur Abberufung von seiner Funktion und nachfolgenden Suspendierung (August 1986) war der Beschwerdeführer mit der Leitung der "Finanz- und Vermögensabteilung" betraut.

Mit Schreiben vom 25. April 1986 erstattete der Bürgermeister der genannten Stadtgemeinde gegen den Beschwerdeführer "Dienststrafanzeige wegen Pflichtverletzung". Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer ohne nähere Substantiierung Folgendes vorgeworfen:

"1) Verletzung der Standespflichten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Entwürdigende Äußerungen über Gemeindemandatare und Gemeindebedienstete.

2) Nichtbefolgung der Weisungen des Dienstvorgesetzten sowie des leitenden Beamten.

3) Vernachlässigung der Amtsgeschäfte als Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung der Stadtgemeinde X, sodaß der Stadtgemeinde X finanzieller Nachteil erwachsen ist.

4) Nichtbeachtung der Gesetze, Verordnungen, Erlässe und sonstigen Vorschriften und Amtsverfügen, Dienstanweisungen etc. im erforderlichen Ausmaß.

5) Gegenübertretung an die Vorgesetzten und sonstigen Bediensteten des Stadtamtes nicht mit Anstand und Achtung in und außer des Dienstes."

Da die in dieser Anzeige enthaltenen Anschuldigungen dem damaligen Vorsitzenden des Dienststrafausschusses zu unbestimmt erschienen, ersuchte er am 5. Mai 1986 um eine genaue Aufstellung über die "mangelhaft oder fehlerhaft geführten Aktenvorgänge".

Unter Bezugnahme auf dieses Ersuchen legte der genannte Bürgermeister mit Schreiben vom 30. Mai 1986 eine "Zusammenstellung aller nicht erledigten oder nicht vollständig erledigten Amtsgeschäfte" des Beschwerdeführers vor.

Mit Schreiben vom 18. Juni 1986 wurde daraufhin das Stadtamt um ergänzende Mitteilung über die "Summe der fälligen Leistungen bzw. Zinsenrückstände", die Aufgaben und die Dienstpflichten des Beschwerdeführers ersucht, "da die Dienstpflichtverletzungen voraussetzen, daß die Dienstpflicht auch exakt festgelegt war."

Mit Erledigung vom 29. Juli 1986, zugestellt an den Beschwerdeführer am 5. August 1986, wurde dieser von seiner Verwendung abberufen.

Am 7. August 1986 beschloß der Dienststrafausschuß auf Antrag des Vorsitzenden im Sinne des § 58 Abs. 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1982 die Dienststrafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Mit Datum 8. August 1986 erging darüber folgende Erledigung:

"Verweisungsbeschluß

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde X hat mit Eingabe vom 25.4.1986, Pers. 012/10/Re/Ch an den Dienststrafausschuß für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 58 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1/1982 gegen Herrn AS F, Gemeindebeamter bei der Stadtgemeinde X, Dienststrafanzeige erstattet, weil der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Insbesondere wurde ihm angelastet, daß er seine Standespflichten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt, Weisungen der Dienstvorgesetzten nicht befolgt und amtliche Geschäfte als Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung zum Nachteile der Stadtgemeinde (teilweise Verjährung von Forderungen) vernachlässigt habe.

In der Folge wurde vom Stadtgemeindeamt ein Verzeichnis der unerledigten Akte (ca. 100 Stück) in der Finanzabteilung vom 2.6.1986, AZ Gem 010/We vorgelegt.

Da Herr F seit der Anzeigeerstattung wiederholt in Krankenstand getreten ist, obwohl der Eindruck zu gewinnen war, daß keine äußerlich ersichtliche Erkrankung vorliegt, wurde nach § 3 Abs. 3 leg. cit. eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet und durchgeführt, welche laut Zeugnis vom 14.7.1986, San - 1846-1986 ergeben hat, daß bei Herrn F die notwendige geistige Eignung und körperliche Gesundheit für die Ausübung des Berufes als Gemeindebeamter gegeben ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 29.7.1986 wurde die Bestellung des Herrn F zum Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung der Stadtgemeinde X mit sofortiger Wirkung widerrufen und die Versetzung in die Abteilung "Allgemeine Verwaltung" mit Wirkung ab 1. September 1986 verfügt.

Nach Anhörung des Dienststrafanwaltes, ORR Dr. B, Beamter bei der Bezirkshauptmannschaft W, wurde für Donnerstag, den 7.8.1986 der Dienststrafausschuß zur Beschlußfassung im Sinne der Bestimmungen des § 58 leg. cit. einberufen."

Im folgenden wird die Zusammensetzung des Dienststrafausschusses dargestellt und dann weiter ausgeführt:

Nach Darlegung der Ergebnisse der bis dahin eingelangten Unterlagen und der bezüglichen Rechtslage sowie nach eingehender Diskussion, gelangte der Dienststrafausschuß zur Überzeugung, daß der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und fällte gemäß § 58 Abs. 4 leg. cit. nachstehenden einstimmigen

BESCHLUß:

In der anhängigen Dienststrafsache AS F ist die Dienststrafuntersuchung einzuleiten. Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig.

Gemäß § 60 leg. cit. wurde Herr ORR Dr. E, Beamter bei der Bezirkshauptmannschaft X zum Untersuchungsführer bestellt, welcher weitere Erhebungen und Einvernahmen bezüglich der angelasteten Dienstpflichtverletzung durchführen wird."

Nach der Verteilungsverfügung ist dieser Beschluß mit "Der Vorsitzende des Dienststrafausschusses: unleserliche Unterschrift" gezeichnet.

Am 21. August 1986 übermittelte der Bürgermeister unter Bezugnahme auf das Schreiben des Dienststrafausschusses vom 18. Juni 1986 eine Liste über die Beträge der fälligen Leistungen und Rückstände und suspendierte den Beschwerdeführer vom Dienst.

In einer Sitzung des Dienststrafausschusses vom 24. November 1986 wurde neben der "Bestätigung der Suspendierung" die "Aussetzung des Dienststrafverfahrens bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens" wegen Übertretung nach § 159 StGB (fahrlässige Krida) beschlossen.

Am 4. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Krida zu sieben Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Im Hinblick auf anhängige Vorstellungen des Beschwerdeführers gegen seine Verwendungsänderung unterblieb vorerst eine weitere Betreibung des Disziplinarverfahrens bis März 1989.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1989 teilte der Bürgermeister eine weitere Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers (unrichtige Ausstellung einer Wohnungsaufenthaltsbestätigung) mit. Der Dienststrafanwalt beantragte daraufhin mit Schreiben vom 23. Februar 1989 die Ausdehnung auch auf diesen "neu hervorgekommenen Sachverhalt" und mit Schreiben vom 8. Mai 1989 auf Einbeziehung des der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida zugrundeliegenden Sachverhaltes.

Mit "Verweisungs- und Einstellungsbeschluß" vom 7. Juni 1990 beschloß der Dienststrafausschuß in

45 Anschuldigungspunkten die Verweisung zur mündlichen Verhandlung, in einer Reihe weiterer "Verdachtspunkte" wurde das Verfahren eingestellt.

Mit dem Dienststraferkenntnis vom 7. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und seine Entlassung ausgesprochen:

"I. Der Beschuldigte AS. F ist schuldig:

A. Außer Dienst, aber in der von ihm dienstlich bekleideten Stellung als Kassenführer und seit 1. Juli 1978 als Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung beim Stadtamt X durch das der strafgerichtlichen Verurteilung (Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 4. Mai 1987, 11 EVr 1179/86 zugrunde liegende Verhalten, nämlich

1.

in der Zeit von 1977 bis 31. Dezember 1983 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere dadurch, daß er übermäßigen Aufwand betrieb sowie leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredite benutzte,

2.

in der Zeit vom 31. Dezember 1983 bis 18. März 1986 in fahrlässiger Unkenntnis bzw. in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch geschmälert, daß er neue Schulden in der Höhe von S 1,472.000,-- einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte,

sowohl das Ansehen der Stadtgemeinde X

als auch der städtischen Gemeindebediensteten in der Öffentlichkeit gröblich verletzt zu haben.

Er hat dadurch gegen die Dienstpflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 Gemeindebedienstetengesetz 1982 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach der Beamte alles zu vermeiden und nach Kräften hintan zu halten hat, was sowohl den Interessen der Gemeinde als auch der Allgemeinheit abträglich sein könnte sowie in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren.

Dies stellt ein Dienstvergehen nach § 49 Gemeinde-Bedienstetengesetz 1982 dar;

B. Als Kassenführer und Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung beim Stadtamt X 1. Am 13. Februar 1985 ohne Vorliegen des Falles einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses und ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein vom Dienst weggeblieben zu sein,

2.

die Dienstverhinderung am 13. Februar 1985 nicht unverzüglich dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten angezeigt zu haben und

3.

sich vom Arbeitsplatz am 21. August 1986 von ca. 9.40 Uhr bis 11.00 Uhr ohne Abmeldung beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten entfernt zu haben.

Er hat dadurch gegen die Dienstpflichten

-

ad 1.) nach § 22 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 i.V.m. § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach kein Beamter außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses, oder vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, vom Dienst wegbleiben darf,

-

ad 2.) nach § 22 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 i.V.m. § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach der Beamte die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen hat und

-

ad 3.) nach § 5 Dienstbetriebsordnung der Stadtgemeinde X vom 28. Mai 1973 sowie § 17 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, beide in Verbindung mit § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach der Beamte beim Verlassen des Arbeitsplatzes während der Amtsstunden hierüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten Meldung zu erstatten und seine volle Kraft dem Dienst zu widmen hat.

Dies stellt jeweils ein Dienstvergehen nach § 49 Gemeindebedienstetengesetz 1982 dar;

C. Es als Kassenführer und Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung beim Stadtamt X unterlassen zu haben, die Weisungen in den Amtsverfügungen des Bürgermeisters

1.

vom 13. 8 1985, Gem-006-0/Re/Ch, vom 24. September 1985, Gem-913/Re/Ch, und vom 5. Dezember 1985, Gem-931/Re/Ch, in wiederholten Fällen für Kreditüberschreitungen des Finanzjahres 1985 im Gesamtbetrag von ca. S 8.000.000,-- (laut Rechnungsabschluß 1985) Amtsvorträge zur Einholung der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates vorzubereiten,

2.

vom 16. Dezember 1985, Ka-903/Re/Ch, bis 31. Jänner 1986 und vom 27. Jänner 1986, Bau3 664-o/Re/Ch, bis 28. Februar 1986 Verzeichnisse über die noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden zu erstellen,

3.

vom 31. März 1980, Ka-903/Schr, bis 10. April 1980, vom 20. Dezember 1985, Gem-921-922/Re/Ch, und vom 9. April 1986, Pers 012-10/Re/Ch, bis 29. April 1986 das Gemeindevermögen in der Gemeindebuchhaltung entsprechend den Bestimmungen der Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung zu erfassen,

4.

vom 22. August 1978, F-483 We/Z, und vom 17. November 1978, F-483/Schr/Z, halbjährlich das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Kindergartenküche der Stadtgemeinde dem Bürgermeister zu berichten, und zwar in den Jahren 1982 und 1983, und

5.

vom 16. Dezember 1985, Gem-006-0 und Ha-902-1/Re/Ch, den Rechnungsabschluß 1985 samt allen Verzeichnissen und Beilagen bis 15. März 1986 der Hauptabteilung der Stadtgemeinde X vorzulegen,

zu befolgen, ohne daß Ablehnungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 2 letzter Satz Gemeindebedienstetengesetz 1982 vorgelegen wären.

Er hat dadurch gegen die Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Gemeindebedienstetengesetz 1982 i.V.m. § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach der Beamte den Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten hat.

Die in den oa. Punkten umschriebenen Pflichtverletzungen stellen jeweils ein Dienstvergehen nach § 49 Gemeindebedienstetengesetz 1982 dar;

D. Seit seiner Pragmatisierung mit 1. Jänner 1977 als Sachbearbeiter und Kassenführer und ab 1. Juli 1978 auch als Leiter der Finanz- und Vermögensabteilung beim Stadtamt X die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Besorgung zugewiesenen Geschäftsfälle fortlaufend bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 entweder überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht oder nur mangelhaft und nachlässig bearbeitet zu haben, indem er

1.1. im Jahre 1985 für das von der Stadtgemeinde angeschaffte Kanalisationsmaterial anläßlich der Umsatzsteuererklärungen keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, und zwar im Zuge der von der Firma M., gelegten Rechnung vom 15.1.1986,

1.2. es unterlassen hat, die Umsatzsteuerschuldigkeiten der Stadtgemeinde X für

Jänner bis Dezember 1985 bis zum Fälligkeitstermin 10. Februar 1986 zu entrichten, sodaß ein Säumniszuschlag von S 1.988,-- zu entrichten war,

2.

die mit Wasseranschluß-Ergänzungsgebührenbescheid vom 20. Oktober 1971, Gem-725-4 Schr/Ka, für NN 39, festgesetzte und verjährte Forderung in der Höhe von S 440,-- bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 dem Stadtrat gemäß § 56 Abs. 2 Z.2 O.ö.GemO.1979 nicht zur Beschlußfassung vorgelegt hat,

3.

die mit Wasseranschluß-Ergänzungsgebührenbescheid vom 20. Oktober 1971, Gem-725-4 Schr/Ka, für P-Siedlung 34, festgesetzte und verjährte Forderung in der Höhe von S 380,-- bis zu seiner Suspendierung am 21. Augsut 1986 dem Stadtrat gemäß § 56 Abs. 2 Z.2 O.ö.GemO 1979 nicht zur Beschlußfassung vorgelegt hat,

4.

im Jahre 1978 die nach Herstellung eines Kanal- und Wasserleitungsanschlusses vorzuschreibenden Anschlußgebühren BauR 1 153-0 re/T vom 3. November 1978, Gem-725-6 und Bau6 713-1 re/T, vom 20. Dezember 1978 der Firma G

bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 nicht bescheidmäßig festgesetzt hat, sodaß dieser Anspruch verjährte,

5.

die im Jahre 1981 aufgrund des Berichtes im Erhebungsbogen der Bauabteilung vom 8. Jänner 1981 (= Datum des Eingangsstempels in der Finanz- und Vermögensabteilung), Gem 725-6, nach Herstellung eines Kanalanschlusses vorzuschreibenden Anschlußgebühren der Lagerhausgenossenschaft X

bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 nicht bescheidmäßig festgesetzt hat, sodaß dieser Anspruch verjährte,

6.1. es unterlassen hat, vom 29. April 1980 bzw. 3. März 1981 bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 den jeweiligen Eigentümern der in den Anmeldebögen vom 29. April 1980 und 3. März 1981 angeführten unbebauten und an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke Nr. 537/8, 537/10, 539/1, 539/6, 539/7, 539/9, 539/11, 539/13 539/14, 540, 542/2, 542/6, 542/8, 542/9, 542/12, 542/13, und 542/15, alle KG. NN,

Gst.Nr. 65/15, 65/16, 65/17, 65/18, 65/19, 65/20 und 65/21, alle KG. Pa, den aufgrund dieser Mitteilungen in den Anmeldebögen in Verbindung mit den diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Stadtkasse über geleistete Vorauszahlungen nach Maßgabe der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 27. Februar 1975 i.d.g.F. sich zugunsten der Stadtgemeinde X ergebenden Differenzbetrag in der Gesamthöhe von S 70.175,50 für die Kanalanschlußgebühr bescheidmäßig vorzuschreiben,

6.2. es unterlassen hat, vom 3. März 1981 bzw. 20. Dezember 1982 bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 den jeweiligen Eigentümern der in in den Anmeldebögen vom 3. März 1981 und vom 20. Dezember 1982 angeführten unbebauten bzw. bebauten Grundstücken Nr. 65/12, 65/13, 612/1 612/3, 612/4 und 612/8, alle KG. Pa, den aufgrund dieser Mitteilung in den Anmeldebögen in Verbindung mit den diesbezüglichen Aufzeichnungen in der Stadtkasse über geleistete Vorauszahlungen nach Maßgabe der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X

vom 27. Februar 1975 i.d.g.F. sich zugunsten der Eigentümer ergebenden Differenzbetrag von Amts wegen in die Wege zu leiten,

6.3. es unterlassen hat, vom 20. Dezember 1982 bzw. 3. Jänner 1983 (= Eingangsstempel der Finanz- und Vermögensabteilung) bis 22. Oktober 1984 (= Datum der Erledigung) dem Eigentümer des im Anmeldebogen vom 20. Dezember 1982 angeführten Grundstückes Nr. 612/6, KG. Pa, den aufgrund dieser Mitteilung im Anmeldebogen in Verbindung mit der diesbezüglichen Aufzeichnung der Stadtkasse über eine geleistete Vorauszahlung nach Maßgabe der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 27. Februar 1975 i.d.g.F. in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß der Stadtgemeinde X vom 16. Dezember 1975 sich zugunsten des Eigentümers ergebenden Differenzbetrag von Amts wegen zurückzuzahlen bzw. die Rückzahlung von Amts wegen in die Wege zu leiten,

7. die im Jahre 1980 nach Herstellung eines Kanalanschlusses vorzuschreibende Anschlußgebühr, Bau6 713-1, den Ehegatten J gegenüber

nicht bescheidmäßig festgesetzt hat, sodaß diese Forderung bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 nicht eingebracht wurde,

8.1. die nach Errichtung eines Nebengebäudes vorzuschreibenden Kanalanschlußgebühren in der Höhe von S 534,60, Bau6 7131 d/Za, für HH-Weg 10 im Jahre 1981 nicht bescheidmäßig festgesetzt hat, sodaß diese Forderung bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 nicht eingebracht wurde,

8.2. die nach Errichtung eines Nebengebäudes vorzuschreibenden Kanalanschlußgebühren in der Höhe von S 311,--, Bau6 713/1 l/F, für W-Straße 7 nicht im Jahre 1981

sondern erst am 14. November 1983 bescheidmäßig festgesetzt hat und diese Forderung erst am 2. Dezember 1984 einbezahlt wurde,

8.3. die nach Errichtung eines Nebengebäudes vorzuschreibenden Kanalanschlußgebühren in der Höhe von S 525,--, Bau6 713-1 L/F, für Pr-Straße 12 nicht im Jahre 1981 sondern erst am 14. November 1983 bescheidmäßig festgesetzt hat,

sodaß diese Forderung auch erst am 29. November 1983 einbezahlt wurde,

9.

für die Behandlung der Berufung der T

gegen den Bescheid vom 12. September 1983, Gem 725-6 L/F, betreffend die Wasserleitungsanschlußgebühren für Schiffmannstraße 1 bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 im Gemeinderat keinen Amtsvortrag vorbereitet hat,

10.

für die Behandlung der Berufung des R,

gegen den Wasserleitungsanschlußgebührenbescheid vom 24. Jänner 1984, Gem 725-6 L/F, bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 im Gemeinderat keinen Amtsvortrag vorbereitet hat,

11.

es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß der Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von S 2.649,98 für das Abfangjäger-Volksbegehren, Wahl 024-5 L/N, im Jahre 1985 bis zur festgesetzten Frist beim Amt der o.ö.Landesregierung eingebracht wurde, sodaß der Antrag wegen Fristversäumnis von der zuständigen Behörde (Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 18. Juli 1986,

Wahl (Stb)-123/8-1985 Mah, bzw. bestätigender Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. September 1986) abgelehnt wurde,

12.

die am 19. Oktober 1971, Gem 725-4 Schr/Ka, vorgeschriebene Wasseranschluß- Ergänzungsgebühr für Z-Straße Nr. 7 in der Höhe von S 660,-- weder eingemahnt noch versucht hat, diese Forderung zwangsweise einzubringen, sodaß diese Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

13.

die am 27. Dezember 1975 mit Bescheid Gem 725-4/L vorgeschriebene Wasseranschluß-Ergänzungsgebühr für S-Siedlung 23 in der Höhe von S 1.369,-- weder eingemahnt noch versucht hat, diese Forderung zwangsweise einzubringen, sodaß diese Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

14.

die mit Bescheid vom 4. Oktober 1977,

Gem 725-4 L/D, gestundete Wasserleitungsanschlußgebühr in der Höhe von S 5.400,-- für I-Straße 56 nach Ablauf des Aufschubes nicht

eingebracht hat, sodaß diese Gebühr infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

15.

die mit Bescheid vom 7. Jänner 1980,

Gem 725-4 L/Pe, bzw. Berufungsbescheid vom 10. Juli 1980, Gem 725-6 Schr/Z, vorgeschriebenen Wasserleitungsanschluß- Ergänzungsgebühren für P-Siedlung 32 in der Höhe von S 2.495,-- weder eingemahnt noch versucht hat, diese Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

16.

die mit Bescheid vom 14. November 1983, Bau6 713-1 L/F, vorgeschriebenen Kanalanschlußgebühren für I-Straße 37 erst am 17. Juli 1984 eingemahnt hat, wodurch die dann berichtigte Forderung (Bescheid vom 27. August 1984, Bau6 713-1 L/Mm) erst am 28. August 1984 einbezahlt wurde,

17.

die mit Bescheid vom 11. Oktober 1984,

Gem 725-6 L/Mm, und mit Bescheid vom 11. Oktober 1984, Bau6 713-1 L/Mm, vorgeschriebenen Wasserleitungs- und Kanalanschluß- Ergänzungsgebühren für K 23

in der Höhe von S 22.723,-- ab dem Fälligkeitstermin 16. November 1984 trotz erfolgter Mahnung bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 nicht eingebracht hat,

18.

den mit Schreiben vom 19. Februar 1974, Bau3 664-o/Re/Sch, vorgeschriebenen Anliegerbeitrag für den Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Schulstraße und Gr-Straße von der

H Ges.m.b.H. in der Höhe von S 25.000,-- zwar eingemahnt aber sonst innerhalb der Verjährungsfrist keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung

dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

19.

die mit Schreiben vom 26. Juli 1978,

Fw 716-4, vorgeschriebenen Feuerwehreinsatzkosten in der Höhe von S 1.170,-- zwar eingemahnt aber sonst innerhalb der Verjährungsfrist keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

20.

den am 31. Oktober 1978, Bau3 664-0/Re/T, in Aussicht gestellten und mit Schlußrechnung vom 16.1.1984, Bau3 664-0/Re/T bekanntgegebenen Baukostenbeitrag in der Höhe von S 51.954,14 für den Ausbau des Vorplatzes beim Arbeitsamt X vom Bund (Landesarbeitsamt für Oberösterreich) erst am 12. März 1986 eingemahnt sonst aber bis zu seiner Suspendierung am 21. August 1986 keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat,

21.

die mit Schreiben vom 5. Dezember 1978, Gem 921 F, vorgeschriebenen Betriebskosten aus dem Jahre 1977 in der Höhe von S 1.408,-- für NN Nr. 8 weder eingemahnt noch sonst innerhalb der Verjährungsfrist zielgerichtete Handlung zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

22.

die mit Schreiben vom 2. Jänner 1979,

Bau2 602/Re/H, vorgeschriebenen Kostenersätze für einen Altreifentransport nach O in der Höhe von S 4.623,96 zwar eingemahnt aber sonst innerhalb der Verjährungsfrist keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

23.

die mit Schreiben vom 23. Mai 1979, Wi 755-0 Ka, vorgeschriebenen Stromkosten des Jahres 1978 in der Höhe von S 207,20 für eine Mauervitrine der SPÖ-Parteiorganisation weder zeitgerecht ab 11. Juni 1979 eingemahnt noch sonst innerhalb der Verjährungsfrist zielgerichtete Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, sodaß eine Exekutionsführung unmöglich geworden und diese Forderung erst am 27. März 1986 einbezahlt worden ist,

24.

die mit Schreiben vom 12. November 1980, Bau2 602 Re/H, vorgeschriebenen Kostenersätze für die Herstellung eines Laufsteges zur Abhaltung einer Modenschau der Agentur AB im Jahre 1980 in der Höhe von S 2.320,-- zwar eingemahnt aber sonst innerhalb der Verjährungsfrist keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

25.

die mit Schreiben vom 27. März 1981 und 27. August 1981, Bau2 602 Re/H, vorgeschriebenen Kostenersätze für die Behebung eines Rohrbruches im Jahr 1981 beim Haus Ba-Straße 9 in der Höhe von S 10.440,85 zwar eingemahnt sonst aber innerhalb der Verjährungsfrist keine zielgerichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

26.

die mit Schreiben vom 28. April 1981,

Bau2 602 Re/H, vorgeschriebenen Kostenersätze, für die Bereitstellung von Brennholz von J W, im Jahre 1981 in der Höhe von S 1.000,-- zwar eingemahnt sonst aber innerhalb der Verjährungsfrist keine zielrichteten Handlungen zur Rechtsdurchsetzung

dieser Forderung gesetzt hat, wodurch eine Exekutionsführung unmöglich und die Forderung infolge Verjährung uneinbringlich geworden ist,

27.

die mit Bescheid vom 17. Mai 1977,

Bau6 713-1 L/F, vorgeschriebenen Kanalanschluß-Ergänzungsgebühren für MB-Gasse 19 aufgrund der in der gleichen Sache mit Bescheid vom 27. Juni 1977, Bau6 713-1 L/F, ergangenen Gebührenvorschreibung in der Gemeindebuchhaltung nicht storniert hat,

28.

es vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 unterlassen hat, die Erhöhung gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 8. Juli 1980

bei der Berechnung der Sitzungsgelder zu berücksichtigen, sodaß dem berechtigten Personenkreis im vorgenannten Zeitraum nur der ursprüngliche Betrag ausbezahlt wurde,

29.

es unterlassen hat, bis zur Beschlußfassung des Voranschlages 1986 am 28. Jänner 1986 entgegen den Bestimmungen der Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung folgende Beilage dem Voranschlag 1986 anzuschließen: Vorbericht zum Voranschlag 1986 (= Erläuterungen über Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, über neue Vorhaben und über den Stand der Entwicklung der Haushaltswirtschaft).

Er hat dadurch dem Dienstgeber in den Punkten I. D. 1.2., 6.1., 8.1., 8.2., 8.3., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25. und 26. einen finanziellen Nachteil zumindest in der Höhe von insgesamt S 206.955,23 zugefügt und fortlaufend gegen die Dienstpflichten nach § 17 Abs. 1 und 3 Gemeindebedienstetengesetz 1982 i.V.m. § 49 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, wonach der Beamte seine volle Kraft dem Dienst zu widmen hat, den mit seiner Stellung verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen und anhaltendem Fleiße sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen und jederzeit auf die Wahrung sowohl der Interessen der Gemeinde als auch der Allgemeinheit Bedacht zu sein und alles zu vermeiden und nach Kräften hintan zu halten hat was dem abträglich sein könnte, und zur raschen und wirksamen

Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet ist.

Dies stellt ein Dienstvergehen nach § 49 Gemeindebedienstetengesetz 1982 dar.

II. Über den Beschuldigten AS. F wird gemäß

den §§ 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 und 3 Gemeindebedienstetengesetz 1982 hinsichtlich aller in den oa. Punkten I. A. bis D.

umschriebenen Pflichtverletzungen EINE

Strafe verhängt, und zwar die Dienststrafe der ENTLASSUNG."

Unter Punkt III. wurde der Beschwerdeführer von insgesamt elf Anschuldigungen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 21.910,-- wurden dem Beschwerdeführer mit Punkt IV. zur Zahlung vorgeschrieben.

Über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Die Berufung des Gemeindebeamten F der Stadtgemeinde X wird in den nachfolgend

angeführten Punkten abgewiesen und hierin das angefochtene Dienststraferkenntnis des Dienststrafausschusses für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft X vom 7. Februar 1991, Gem-162-1986, bestätigt:

Fakten C.1.

    C.2.,   jedoch eingeschränkt auf die Amtsverfügung vom

            16. Dezember 1985, KA 903/Re/Ch,

    D.6.2., jedoch eingeschränkt auf den Zeitraum bis zum

            30. Jänner 1986

    D.6.3.

    D.7.,   jedoch eingeschränkt auf den Zeitraum bis zum

            5. August 1986

    D.8.1., jedoch eingeschränkt auf den Zeitraum bis zum

            5. August 1986

    D.9.,   jedoch eingeschränkt auf den Zeitraum bis zum

            5. August 1986

    D.10.,  jedoch eingeschränkt auf den Zeitraum bis zum

            5. August 1986

    D.14.

D.15.

D.24.

D.25.

D.26.

D.29.

des erstinstanzlichen Erkenntnisses.

Rechtsgrundlagen:

§ 54 Abs. 1, § 66 Abs. 4 zweiter Satz und § 74 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982, LGBl. Nr. 1, i.d.F. des LGBl. Nr. 54/1989 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51.

II. Die im erstinstanzlichen Erkenntnis ausgesprochene Dienststrafe der Entlassung wird abgeändert und über den Beschuldigten ASekr. F wird wegen der im vorangeführten Punkt I. angeführten als Dienstvergehen zu wertenden Pflichtverletzungen als Dienststrafe eine GELDSTRAFE IN DER HÖHE VON ZWEI MONATSBEZÜGEN unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt.

Rechtsgrundlagen:

    § 50 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie

    § 63 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982.

III. Der Ausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses über die KOSTEN des Verfahrens wird dem Grunde nach bestätigt, bezüglich der Höhe der vom Beschuldigten zu tragenden Kosten aber AUF S 11.430,-- HERABGESETZT.

Rechtsgrundlage:

§ 64 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982.

IV. Die vom Dienststrafausschuß für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 27. November 1986, Gem-162/1986, getroffene rechtskräftige Entscheidung, daß der Gemeindebeamte F der Stadtgemeinde X weiterhin VOM DIENST

VORLÄUFIG ENTHOBEN bleibt, wird mit Ablauf des Tages der mündlichen Verhandlung des Dienststrafausschusses vom 22. Oktober 1992 AUFGEHOBEN.

Rechtsgrundlage:

§ 70 Abs. 4 letzter Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1982.

V. Hingegen wird der Berufung des Gemeindebeamten F in den nachfolgend angeführten Punkten stattgegeben, das angefochtene Dienststraferkenntnis des Dienststrafausschusses für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft X vom 7. Februar 1991, Gem-162-1986, hierin aufgehoben und der Beschuldigte

FREIGESPROCHEN:

Fakten A.1. und A.2.

B.1. und B.3.

C.2. hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. Jänner bis 28. Februar 1986

C.3. bis C.5.

D.1.1. und D.1.2.

D.2. bis D.5.

D.6.1.

          D.6.2. hinsichtlich des Zeitraumes ab dem

                 30. Jänner 1986

          D.7.   hinsichtlich des Zeitraumes ab dem

                 5. August 1986

          D.8.1. hinsichtlich des Zeitraumes ab dem

                 5. August 1986

          D.8.2. und D.8.3.

          D.9.   hinsichtlich des Zeitraumes ab dem

                 5. August 1986

          D.10.  hinsichtlich des Zeitraumes ab dem

                 5. August 1986

          D.11. bis D.13.

D.16. bis D.23.

D.27. und D.28

des erstinstanzlichen Erkenntnisses.

Rechtsgrundlage:

§ 54 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1982."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der kostenpflichtige Aufhebung des die Verurteilung bestätigenden Teiles und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden Beschwerdefall findet das Gemeindebedienstetengesetz 1982, Oberösterreichisches Landesgesetzblatt Nr. 1/1982 (im folgenden kurz: GBG) Anwendung.

Nach § 2 Abs. 1 GBG sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Gemeinden (Gemeindenverbände) - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die landesrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechtes) der Landesbeamten regeln, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung tritt die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde (des Gemeindeverbandes); die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen wird hiedurch nicht berührt.

Für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- (Pensions-)rechtes der Beamten des Landes Oberösterreich gelten gemäß § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, mit einer Vielzahl von Novellen, mit denen im wesentlichen die Entwicklung des Bundesdienstrechtes jeweils mit zeitlichen Verzögerungen nachvollzogen wurde, die maßgebenden Bundesgesetze.

Die Ahndung von Pflichtverletzungen ist im GBG in einem eigenen siebenten Abschnitt (§§ 49 bis 74 a GBG) umfassend, inhaltlich weitgehend in Anlehnung an die Dienstpragmatik 1914, RGBl. Nr.15, geregelt. Im Hinblick auf diese umfassende Art der Regelung ist davon auszugehen, daß vorliegendenfalls das derzeit für Bundesbeamte geltende Disziplinarrecht (BDG 1979) im Sinne des ersten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 GBG (- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist -) über die einschlägigen Regelungen des GBG hinaus nicht subsidiär anzuwenden ist.

Über die Einleitung des Dienststrafverfahrens bestimmt § 58 Abs.1 GBG, daß der Bürgermeister die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes einer wahrgenommenen Pflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen hat. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung beschließt der Dienststrafausschuß nach Anhören des Dienststrafanwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden. Der Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist nach Abs. 7 der genannten Bestimmung dem beschuldigten Beamten unter Verschluß zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Dienststrafanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienststrafoberausschuß offen.

Diese Bestimmungen entsprechen dem § 112 bis 114 DP.

Da durch die Verweisungs- bzw. Rezeptionstechnik das Bundesdienstrecht sinngemäß anwendbar ist, kann auch vorliegendenfalls davon ausgegangen werden, daß der Beschluß, die Disziplinaruntersuchung einzuleiten, keine bloß prozessuale Verfügung darstellt, sondern im Hinblick auf die Gestaltungswirkung auf das bestehende Dienstverhältnis einen Bescheid darstellt, sohin in Bescheidform zu ergehen hat (vgl. das zur Dienstpragmatik ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1968, Slg. 5761).

Über die Verjährung bestimmt § 72 Abs. 1 GBG, daß Ordnungswidrigkeiten verjährt sind, wenn seit dem Tage, an dem sie dem Bürgermeister dienstlich bekannt geworden sind, drei Monate oder wenn überhaupt seit der Handlung oder der Unterlassung sechs Monate verflossen sind, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde; Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten.

Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung sind Dienstvergehen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne daß eine Anzeige an den Dienststrafausschuß erstattet wurde.

Die Verjährung ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung weiters eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Anzeige beim Dienststrafausschuß ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Untersuchungsschritt oder eine das Dienststrafverfahren fördernde Handlung unternommen wurde.

Die Absätze 4 bis 6 des § 72 GBG haben folgenden Wortlaut:

"(4) Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Verjährungsfrist (Abs. 1 bis 3) erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bürgermeister oder, wenn der Dienststrafausschuß die Strafanzeige erstattet hat, dieser von der Einstellung oder dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat.

(5) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, die nach dem Strafgesetz zu ahnden sind und derentwegen die Anzeige erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im Abs. 4 bezeichneten Zeitpunkt.

(6) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."

Die letztgenannte Bestimmung des § 72 Abs.3 GBG sieht demnach eine Verfolgungsverjährung vor, der im Disziplinarrecht eine besondere rechtspolitische Bedeutung im Hinblick auf den Aspekt der Rechtssicherheit für den Beamten zukommt (vgl. Kucsko - Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Springer-Verlag, Seite 161 ff).

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage einerseits nicht irgendwelcher Pflicht- bzw. Dienstvergehen gemäß dem O.ö. Gemeindebedienstetengesetz schuldig erkannt zu werden und auch nicht zu einem Kostenersatz in der ausgesprochenen Höhe verhalten zu werden.

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit des Inhaltes primär vor, die Verjährungsproblematik sei sowohl generell als auch in den einzelnen Fakten unrichtig gelöst worden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Regelung über die Verjährung im § 72 GBG mit der im § 94 BDG 1979 vergleichbar. Eine Hemmung der Verjährung trete daher nach § 72 Abs. 3 GBG nur dann ein, wenn ein Einleitungsbeschluß (wie vorliegendenfalls am 8. August 1986) gefaßt werde. Der im Beschwerdefall gefaßte Einleitungsbeschluß vom 8. August 1986 genüge aber den an einen solchen Beschluß zu stellenden Anforderungen, nämlich klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren überhaupt eingeleitet werde, nicht. Die ersten konkreten Verfolgungsschritte seien daher vorliegendenfalls erst mit dem Verweisungsbeschluß vom 7. Juni 1990 vorgenommen worden. Da keine der Anzeigen bzw. sonstigen Verfahrensschritte, insbesondere der Einleitungsbeschluß vom 8. August 1986, den Anforderungen an eine Verfolgungshandlung genügten, seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen nach allen nur möglichen und denkbaren Verjährungsfristen verjährt.

Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift lediglich vor, daß im Hinblick auf den in der Sitzung des Dienststrafausschusses am 7. August 1986 gefaßten und am 8. August 1986 an den Beschwerdeführer zugestellten Einleitungsbeschluß gemäß § 72 Abs. 3 GBG hinsichtlich der verbliebenen Anschuldigungspunkte keine Verjährung eingetreten sei. In sinngemäßem Übereinstimmen mit der belangten Behörde geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß weder den vor dem Einleitungsbeschluß noch den sonstigen nachher innerhalb der Verjährungsfrist vom Dienststrafausschuß gesetzten Verfahrensschritten eine verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen ist.

Es ist der belangten Behörde weiters beizupflichten, daß die Bestimmungen des GBG weder Formvorschriften für den Einleitungsbeschluß noch für die Qualität eines Verfolgungsschrittes, der die Verjährung unterbrechen soll, vorsehen und die von der Beschwerde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum VStG ergangen ist. Trotzdem ergibt sich aus der Funktion des Einleitungsbeschlusses iVm den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Notwendigkeit, daß ein solcher Verfolgungsschritt nur dann eine verjährungsunterbrechende Wirkung haben kann, wenn er hinsichtlich des Sachverhaltes bestimmten Minimalerfordernissen entspricht. Bei einer anderen Betrachtung des § 72 Abs. 3 GBG müßte der Beamte gewärtig sein, in den durch § 72 Abs. 1 bzw. Abs. 2 vorgegebenen zeitlichen Rahmen durch eine solche, sachverhaltsmäßig völlig unbestimmte Verfolgungshandlung in allen in Frage kommenden Sachverhalten aus denen irgendeine Dienstpflichtverletzung (Formulierung des Einleitungsbeschlusses) oder unter Berücksichtigung der Disziplinaranzeige alle möglichen Verletzungen der Standespflichten, der Nichtbefolgung von Weisungen und der Vernachlässigung von Amtsgeschäften für unbestimmte künftige Zeiten mit einer disziplinären Bestrafung rechnen zu müssen. Es wäre rechtlich unzulässig den § 72 Abs. 3 GBG eine solche Bedeutung zu unterstellen, die praktisch auf eine sachverhaltsmäßig nicht beschränkte Ausschaltung der Verjährung hinauslaufen würde.

Im Beschwerdefall ist die Anzeige, die überhaupt keine sachverhaltsmäßige Darstellung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen enthält, am 29. April 1986 bei der Dienststrafbehörde erster Instanz eingelangt. Obwohl die Dienststrafbehörde erster Instanz selbst die sachverhaltsmäßigen Mängel der Disziplinaranzeige erkannt und ergänzende Erhebungen verlangt hat, enthält der unrichtig als "Verweisungsbeschluß" bezeichnete "Einleitungsbeschluß", der in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte, nur eine "Nacherzählung" des Umstandes der Anzeigeerstattung und der damit verbundenen allgemeinen Anlastung der Verletzung von Standespflichten, der Nichtbefolgung von Weisungen und der Vernachlässigung von Amtsgeschäften sowie den Hinweis auf die Vorlage eines Verzeichnisses von unerledigten Akten. Dann folgen Darlegungen, die mit dem Dienststrafverfahren in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wird nicht einmal andeutungsweise sachverhaltsmäßig umschrieben, sondern es wird nur die Aussage getroffen, daß nach Darlegung der Ergebnisse der bis dahin eingelangten Unterlagen und der bezüglichen Rechtslage sowie nach eingehender Diskussion der Dienststrafausschuß zur Überzeugung gelangt sei, daß der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege.

Dieser Erledigung kann im Sinne der vorstehenden Überlegungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen, weil sie sich ohne irgendeine sachverhaltsmäßige Darstellung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens lediglich auf die Aussage beschränkt, daß gegen den Beschwerdeführer die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist.

Da außer diesem "Einleitungsbeschluß" keine im Sinne des § 72 Abs. 3 GBG in dem in Frage kommenden Zeitraum relevanten Maßnahmen von der belangten Behörde behauptet worden sind, noch nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sonst Anzeichen für solche gegeben waren, dem genannten "Einleitungsbeschluß" aber auf Grund seiner Beschaffenheit - wie vorher dargelegt - keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, erweisen sich auch die dem Beschwerdeführer mit dem angefo

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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