TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/21 93/09/0409

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Firma E KG in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 12. August 1993, Zl. IIc 6702 B/1035236, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 27. April 1993 beim Arbeitsamt Mistelbach den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den tschechischen Staatsangehörigen P.H. als Mechaniker für Starkstromeinrichtungen mit einem Bruttostundenlohn von S 94,35.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 19. Mai 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; außerdem habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie benötige dringend Fachleute für einen in Tschechien gelegenen Betrieb, weshalb P.H. in Österreich ausgebildet werden solle. P.H. sei Facharbeiter (Starkstrommechaniker) und werde nach seiner Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Beschwerdeführerin übernehmen.

In den vorgelegten Akten des Berufungsverfahrens findet sich neben diversen Computerausdrucken nur eine mit der Aktenzahl 6702 B/ABB.Nr.1035236 versehene Kopie eines undatierten Schreibens der Beschwerdeführerin an das Arbeitsamt, wonach die Beschwerdeführerin keine andere Arbeitskraft anstelle des beantragten Ausländers wünsche und auch keinen entsprechenden Vermittlungsauftrag erteile.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für Niederösterreich festgesetzte Landeshöchstzahl für 1993 seit Jänner überschritten sei. Im Bereich des Landesarbeitsamtes Niederösterreich seien für die für P.H. beantragte Berufsart wesentlich mehr Personen arbeitsuchend vorgemerkt als offene Stellen zur Verfügung stünden. Die meisten dieser Personen stünden im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb an ihrer Vermittlung ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Vorstellung bzw. Einstellung ihr vom Arbeitsamt angebotener geeigneter Ersatzkräfte schriftlich abgelehnt. Bei Vorhandensein einer geeigneten Ersatzkraft bestehe aber kein Rechtsanspruch auf eine individuell bevorzugte ausländische Arbeitskraft. Überdies sei auch keine der im erschwerten Verfahren nach § 4 Abs. 6 Z. 2 - 3 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtsverletzung in der Nichterteilung der für P.H. beantragten Beschäftigungsbewilligung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits im Bescheid des Arbeitsamtes wurde festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der Berufung und in der Beschwerde nichts vorgebracht. Es wurde auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, die für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl sei überschritten, nichts eingewendet. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Hat somit die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht bekämpft, dann wäre es an ihr gelegen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284).

Solche Gründe sind dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Die Berufungsbehauptung, P.H. werde als Facharbeiter nach einer Ausbildung in Österreich die Arbeiten im tschechischen Betrieb der Beschwerdeführerin übernehmen, ist nicht geeignet, einen besonders wichtigen Grund für die Beschäftigung gerade dieses Ausländers bei der Beschwerdeführerin iS des § 4 Abs. 6 AuslBG darzutun. Das darin zum Ausdruck kommende einzelbetriebliche Interesse der Beschwerdeführerin stellt für sich allein keinen solchen wichtigen Grund dar.

Erstmals in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Landeshöchstzahl sei in Wahrheit gar nicht überschritten, außerdem entspreche die Beschäftigung des P.H. "zweifellos gesamtwirtschaftlichen Interessen, weil durch die Gründung von leistungsfähigen joint-venture-Betrieben im Osten die österreichische Wirtschaft einerseits durch den Aufbau eines solchen Werkes profitiert und andererseits die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern im positiven Sinne durch ständigen Warenaustausch verbessert werden". Diese Tatsachenbehauptungen sind allerdings im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen des hier gemäß § 41 Abs. 1 VwGG herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtlich; es erübrigt sich daher, sie auf ihre Eignung zur Herbeiführung einer gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG für die Beschwerdeführerin positiven Erledigung ihres Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für P.H. näher zu untersuchen.

Mit Rücksicht auf die somit vorliegende Berechtigung der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem zur Frage einer Ersatzkraftstellung erstatteten Beschwerdevorbringen, insbesondere auch damit, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem in Fotokopie im Akt liegenden undatierten Schreiben tatsächlich in bezug auf das vorliegende Verfahren auf jede Ersatzkraftstellung grundlos verzichtet hat.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090409.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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