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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. November 1993, Zl. 3-11464-91, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Bescheid vom 12. November 1993 wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. August 1992 schuldig erkannt, er habe am 21. Oktober 1991 auf der Baustelle in W, vier namentlich genannte rumänische Staatsbürger beschäftigt, obwohl diese weder einen Befreiungsschein gehabt hätten noch für sie eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis vorgelegen sei. Wegen Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurden über den Beschwerdeführer vier Geldstrafen zu je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je zehn Tage) verhängt.
Strittig war nach dem angefochtenen Bescheid im Berufungsverfahren, ob die auf der Baustelle angetroffenen Ausländer für den Beschwerdeführer oder im Namen oder auf Rechnung einer von ihm beauftragten Firma oder eines beauftragten Subunternehmens tätig waren. Nach Einvernahme von mehreren Zeugen, darunter auch Frau S., die die auf der Baustelle betretenen Ausländer befragt hatte und der diese den Namen "K" genannt hatten, wertete die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der Errichtung seiner Freizeitanlage ausschließlich Fremdfirmen beauftragt, als Schutzbehauptung. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Ausländer sicherlich den Namen dieser Firma angegeben, habe doch ein solcher Arbeitnehmer mit dem Bauherrn und Auftraggeber einer Großbaustelle üblicherweise keinen Kontakt, ja sei ihm dieser oft nicht einmal bekannt. Es sei daher völlig unwahrscheinlich, daß die Ausländer von einer der beauftragten Firmen beschäftigt worden seien. Die Beauftragung mehrerer Firmen mit großen Aufträgen schließe nicht aus, daß der Beschwerdeführer als Bauherr daneben Einzelpersonen beschäftige. Dies habe der Beschwerdeführer anhand eines Beispieles auch zugestanden, wenngleich er hinzugefügt habe, daß von ihm beauftragte Personen nicht ganztägig beschäftigt worden seien. Außerdem seien Vertreter zweier vom Beschwerdeführer genannter Firmen, die auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien, befragt worden. Für diese seien zur Tatzeit nach ihren Angaben die Ausländer nicht tätig gewesen. Welche Firmen am 21. Oktober 1991 auf der Baustelle des Beschwerdeführers gearbeitet hätten, habe er nicht sagen können. Von der Einvernahme weiterer Zeugen aus dem Kreis der beauftragten Firmen sei deshalb abgesehen worden, weil die belangte Behörde bereits auf Grund der Angaben der Ausländer gegenüber der Zeugin S. davon ausgegangen sei, die Ausländer seien vom Beschwerdeführer selbst und nicht von anderen Firmen beschäftigt worden. Die Ausländer hätten wegen ihres unbekannten Aufenthaltes nicht als Zeugen einvernommen werden können. Die offenbar mangelhaften, aber doch vorhandenen Deutschkenntnisse der Ausländer schlössen es nicht aus, ihre Aussagen dem Beweisergebnis zugrunde zu legen. Nach Angabe von S. hätten die Ausländer sogar angegeben, ab welchem Zeitpunkt sie auf der Baustelle tätig gewesen seien. Sie seien sohin trotz mangelhafter Deutschkenntnisse in der Lage gewesen, gewisse grundsätzliche Angaben zu machen, sodaß kein Grund bestehe, gerade deren Angaben zur Person des Arbeitgebers anzuzweifeln.
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. Nr. 330/1990 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, es sei kein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren nach den §§ 37 bis 55 AVG durchgeführt worden, insbesondere seien die von ihm namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen worden.
Damit macht er nicht geltend, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die belangte Behörde hat in unbedenklicher Weise eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, die auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid unterstelle ein Arbeitsverhältnis ohne dessen entscheidende Merkmale festzustellen, fällt sein Vorbringen unter das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG): Denn weder nach dem angefochtenen Bescheid noch nach seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren dazu etwas vorgebracht, obwohl ihm die GESETZWIDRIGE BESCHÄFTIGUNG bestimmter Ausländer bereits im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt wurde.
Da die verhängte Geldstrafe für jede gesondert als Verwaltungsübertretung (dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch den Beschwerdepunkt dahingehend formuliert, er sei im Recht verletzt worden, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden) zur Last gelegte Beschäftigung S 10.000,-- nicht übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090504.X00Im RIS seit
20.11.2000